Urteil
2 K 2142/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grenzmarkierung nach Zeichen 299 kann konstitutiv sein und ein bestehendes Parkverbot verlängern.
• Verlängerung einer 5‑Meter‑Parkverbotszone an Einmündungen ist nach § 45 Abs.1 i.V.m. Abs.9 StVO nur dort zulässig, wo dies wegen besonderer Umstände zwingend geboten ist.
• Behördliche Ermessensentscheidung, auf welcher Straßenseite eine Verlängerung angebracht wird, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und nach den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
• Anlieger haben keinen Anspruch auf einen öffentlichen Stellplatz vor ihrer Grundstückszufahrt; das vor der Garage bestehende Parkverbot nach § 12 Abs.3 Nr.3 StVO schließt das Verlängerungsverbot nicht aus.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Grenzmarkierung (Zeichen 299) vor Garage rechtmäßig • Grenzmarkierung nach Zeichen 299 kann konstitutiv sein und ein bestehendes Parkverbot verlängern. • Verlängerung einer 5‑Meter‑Parkverbotszone an Einmündungen ist nach § 45 Abs.1 i.V.m. Abs.9 StVO nur dort zulässig, wo dies wegen besonderer Umstände zwingend geboten ist. • Behördliche Ermessensentscheidung, auf welcher Straßenseite eine Verlängerung angebracht wird, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und nach den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. • Anlieger haben keinen Anspruch auf einen öffentlichen Stellplatz vor ihrer Grundstückszufahrt; das vor der Garage bestehende Parkverbot nach § 12 Abs.3 Nr.3 StVO schließt das Verlängerungsverbot nicht aus. Der Kläger ist Wohnungseigentümer und Miteigentümer einer Garage an einer innerstädtischen Einmündung. Wegen hohem Parkdruck wurden 2011 auf beiden Seiten Grenzmarkierungen nach Zeichen 299 angebracht; die Markierung vor der Garage des Klägers reicht über die 5‑Meter‑Zone hinaus und umfasst die gesamte Garagenbreite von 2,20 m. Die Stadt hatte die Maßnahme veranlasst, nachdem ein Entsorgungsfahrzeug beim Einbiegen behindert wurde. Der Kläger wurde wegen Parkens innerhalb der Markierung mit einem Bußgeld belegt; das Verfahren wurde später eingestellt und die Verwaltung erklärte, der Kläger dürfe ausnahmsweise parken. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Verlängerung der Grenzmarkierung über 5 m vor seiner Garage; die Stadt hält die Verlängerung aufgrund der erforderlichen Wenderaumgröße für Großfahrzeuge und des hohen Parkdrucks für erforderlich. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Klage war zulässig; Grenzmarkierungen sind Verkehrszeichen und können nach ihrem Anbringen konstitutiv wirken, wenn sie ein bestehendes Halt‑/Parkverbot verlängern. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt sind die Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt; die Verlängerung der 5‑Meter‑Zone auf 9,74 m erfasste die Zufahrt und war damit nicht nur Kennzeichnung, sondern Regelung. • Tatbestandsvoraussetzungen für Anordnung nach § 45 Abs.1 i.V.m. Abs.9 StVO und § 12 Abs.3 Nr.1 StVO sind erfüllt: Aufgrund der örtlichen Enge, des durchgängigen Parkens und der Maße der Großfahrzeuge besteht eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die eine Verlängerung zwingend geboten macht. • § 45 Abs.9 StVO verlangt, Verkehrszeichen nur bei zwingendem Bedarf anzuordnen; hier war die Maßnahme wegen erschwerten Abbiegens und fehlender Ausweichfläche angemessen und erforderlich. • Die Behördenwahl, auf welcher Straßenseite die Verlängerung vorzunehmen ist, bleibt im Ermessen der Behörde; die Abwägung zwischen individuellem Parkinteresse des Klägers und dem Allgemeininteresse an Parkraum erfolgte ohne Ermessensfehler. • Der Kläger kann zwar als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sein, verletzt aber durch die Anordnung nicht seine Rechte nach § 113 Abs.1 VwGO; ein Anspruch auf einen öffentlichen Stellplatz vor der eigenen Garage besteht nicht. • Die Beurteilung stützt sich auf den Ortstermin, vorgelegte Schleppkurvenpläne und die Feststellungen zum Parkdruck; frühere Fahrbarkeit durch Müllfahrzeuge ist kein überzeugendes Gegenargument angesichts des festgestellten Befunds. Die Klage wird abgewiesen; die Verlängerung der Grenzmarkierung nach Zeichen 299 vor der Garage des Klägers ist rechtmäßig. Die Anordnung verletzt den Kläger nicht, weil die örtlichen Verhältnisse und das Vorhandensein groß dimensionierter Fahrzeuge eine Verlängerung der 5‑Meter‑Schutzstrecke zur Gewährleistung von Sicherheit und Verkehrsordnung zwingend geboten machen. Die Behörde hat ihr Ermessen unter Abwägung des Individualinteresses des Klägers und des Allgemeininteresses an Parkraum fehlerfrei ausgeübt; ein Anspruch des Klägers auf einen öffentlichen Stellplatz vor seiner Garage besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.