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Urteil

3 K 555/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0127.3K555.14.00
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Leitsätze

Es verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip, dass § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen eines (geringen) Ertrages oder Gewinnes bis zu 5.200 Euro denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nur unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip, dass § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen eines (geringen) Ertrages oder Gewinnes bis zu 5.200 Euro denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nur unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Handwerkskammerbeitrages für das Jahr 2014. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Handwerkskammer. In das dort geführte Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist er seit dem 26. August 2008 mit dem Rohr- und Kanalreinigergewerbe sowie einem Holz- und Bautenschutzgewerbe eingetragen. Die von der Vollversammlung der beklagten Handwerkskammer am 19. November 2013 beschlossene und am 19. Dezember 2013 ministeriell genehmigte Beitragsordnung sieht für das Beitragsjahr 2014 einen Grund-, Zusatz- und Sonderbeitrag vor. Der Grundbeitrag beträgt 115,93 € und ist gegenüber Beitragspflichtigen festzusetzen, deren Gewerbeertrag oder Gewinn im Bemessungsjahr 2011 den Betrag von 8.000,- € nicht übersteigt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 115,93 € heran. Der Kläger hat am Montag, den 24. März 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Eine Beitragspflicht sei nicht gegeben. Mit seinen Tätigkeiten im Bereich der Rohr- und Kanalreinigung sowie im Holz- und Bautenschutz übe er kein klassisches Handwerk im Sinne der Handwerksordnung aus. Ferner seien die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragspflicht für gewerbliche Kleinunternehmer bei ihm nicht gegeben. Er gehöre nicht zum beitragspflichtigen Personenkreis nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung, also zu Gewerbetreibenden, die eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben und jetzt als Kleinunternehmer tätig sind. Abgesehen davon sei die gesetzlich vorgesehene Beitragsbefreiung in § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung auf ihn anzuwenden, weil sein Gewerbeertrag im Bemessungsjahr 2011 den dafür maßgeblichen Wert von 5200,-- € nicht überschritten habe. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 21. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Beitragsbescheides. Ergänzend führt sie aus: Der Kläger sei als Kammermitglied beitragspflichtig. Seine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer ergebe sich aus der Ausübung handwerksähnlicher Gewerbe, die im 2. Abschnitt der Anlage B zur Handwerksordnung unter Nr. 6 und Nr. 15 zur HwO ausdrücklich genannt seien. Dementsprechend bestehe für den Kläger eine Pflicht, seinen Gewerbebetrieb - wie geschehen - anzuzeigen und in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen. Ferner komme es nicht darauf an, ob der Gewerbeertrag des Klägers im Bemessungsjahr 2011 den Wert von 5200,-- € nicht überschritten habe, denn die daran anknüpfende Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung stehe dem Kläger nicht zu. Begünstigt sei allein der Personenkreis, der in § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung genannt sei, mithin Gewerbetreibende, die im Kammerbezirk eine wesentliche oder unwesentliche Tätigkeit ausübten, die dem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) zuzuordnen sei. Daran fehle es beim Kläger, weil er Tätigkeiten ausübe, die in Anlage B zur Handwerksordnung genannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Beitragsbescheids ist § 113 Abs. 1, 2 S. 1 der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 2, 8 der Beitragsordnung der Beklagten vom 12. Mai 2004 und dem Festsetzungsbeschluss der Beklagten vom 19. November 2013. Nach § 113 Abs. 1 HwO werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erheben die Handwerkskammern unter anderem einen Grundbeitrag, vgl. § 113 Abs. 2 S. 1 HwO. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Handwerkskammer. Er ist im Rohr- und Kanalreinigungsgewerbe sowie im Holz- und Bautenschutz tätig (vgl. Nr. 6 und 15 Anlage B zur HwO) und in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen. Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht des Klägers ist auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Der Kläger wurde durch die Beklagte zu Recht in die niedrigste Beitragsgruppe eingruppiert (vgl. § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung). Der Grundbeitrag beträgt in diesem Fall 115,93 €, weil der mit weniger als 5.200 € bezifferte Gewerbeertrag bzw. Gewinn des Klägers die untere Beitragsgrenze von 8.000 € unterschreitet. Eine Beitragsbefreiung des Klägers kommt nicht in Betracht. Der Befreiungstatbestand des § 113 Abs. 2 S. 4 HwO findet nur Anwendung auf Personen, deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn im Bemessungsjahr 5.200 € nicht übersteigt und die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind. Dabei handelt es sich um Gewerbetreibende, die eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben und nur unwesentliche Teile dieses Handwerks ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO). Dazu zählt der Kläger erkennbar nicht. Er ist vielmehr mit einem der Handwerksordnung unterliegenden Gewerbe in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen, welches er vollumfänglich und nicht nur in unwesentlichen Teilen ausübt. In den gesetzlichen Regelungen zur Beitragsbefreiung ist auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu sehen. Weder verstoßen die gesetzlichen Grundlagen noch ihre satzungsmäßige Umsetzung gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die sich aus § 113 Abs. 2 S. 4 HwO ergebende Beitragsfreistellung für bestimmte Kammermitglieder einerseits bei gleichzeitiger Beitragsbelastung der übrigen Kammerzugehörigen weder unter dem Gesichtspunkt des aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folgenden Äquivalenzprinzips noch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu beanstanden. Die nach § 113 HwO zu erhebenden Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt. Dieser Vorteil kommt allen Kammermitgliedern zugute. Vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im IHK-Gesetz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 - juris Rn. 5 ; sowie Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 10. Dabei kommt der durch die Kammertätigkeit erwachsende (potentielle) Vorteil in besonderem Maße solchen Betrieben zugute, die ein Handwerk oder ein zulassungsfreies bzw. handwerksähnliches Gewerbe nicht nur in unwesentlichen Teilen, sondern vollumfänglich ausüben. Diese Tätigkeiten sind - anders als die nach § 1 Abs. 2 S. 2 HwO für sich betrachtet nicht der Handwerksordnung unterfallenden unwesentlichen Tätigkeiten - deutlich umfangreicher und haben einen engeren Bezug zum Aufgabenbereich der Handwerkskammern. Mit der Regelung in § 113 Abs. 2 S. 4 HwO wollte der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende, die nur unwesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks nach §§ 90 Abs. 3, 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO ausüben und nur aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung im entsprechenden Handwerk Mitglied der Handwerkskammer sind, privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an die Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten und damit an die Nähe zum Aufgabenbereich der Handwerkskammer anzuknüpfen. Vgl. BVerwG, a.a.O.; Detterbeck, Handwerksordnung, 2. Auflage 2013, § 113 Rn. 15. Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist die Differenzierung hinsichtlich der Beitragsbefreiung nicht zu beanstanden. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. De-zember 2010 - 6 S 1756/09 - juris Rn. 98. Die Anknüpfung an den potentiell höheren Vorteil eines Kammermitglieds, das eine nicht nur unwesentliche Tätigkeit nach Maßgabe der Handwerksordnung ausführt, im Vergleich zu Kammermitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO stellt einen sachlichen Grund für die Privilegierung dar und rechtfertigt es, den typisierend begünstigten Personenkreis von der Beitragspflicht vollständig freizustellen, zumal dieser Personenkreis ohne die Privilegierung zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, mithin das Ausmaß der Begünstigung also gering ist. Angesichts der gewählten Typisierung noch verbleibende Ungenauigkeiten und Vergröberungen können umso mehr hingenommen werden, als deren wirtschaftliches Ausmaß gering bleibt; denn die völlige Beitragsfreistellung bewirkt in aller Regel lediglich die Ersparnis des Grundbeitrages, während der betroffene Personenkreis von der - wirtschaftlich stärker ins Gewicht fallenden - Umlage ohnehin nicht betroffen ist. Vgl. hierzu ebenfalls zur (vergleichbaren) Rechtslage nach dem IHK-Gesetz: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38/11 - juris Rn. 5. Abgesehen davon bleibt es bleibt dem Kläger auch unbenommen, bei der beklagten Handwerkskammer im Falle einer eventuellen tatsächlichen Leistungsschwäche gemäß § 9 der Beitragsordnung eine Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung des Grundbeitrags zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).