Urteil
5 K 1243/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1218.5K1243.13.00
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Leitsätze
Rechtmäßigkeit der Eintragung einer ehemaligen Kälbermarkthalle als Denkmal
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit der Eintragung einer ehemaligen Kälbermarkthalle als Denkmal Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung……….., Flur00, Flurstück 00, und wendet sich gegen die Eintragung eines darauf stehenden Gebäudes als Denkmal. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, darunter unter anderem die hier streitgegenständliche ehemalige Kälbermarkthalle. Sie ist Bestandteil eines ehemaligen Schlachthofgeländes der Stadt ……….und wird seit mehreren Jahren als Diskothek genutzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Kälbermarkthalle der ehemaligen Schlachthofanlage als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt einzutragen. Die Klägerin nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2013 Stellung zu der beabsichtigten Eintragung. Sie führte aus: Bei der Kälbermarkthalle handele es sich um ein untergeordnetes Nebengebäude, das weder im Gesamtkonzept des Schlacht- und Viehhofs noch in architektonischer Hinsicht bedeutsam gewesen sei. So erwähne auch das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25. September 2012 das streitgegenständliche Gebäude nicht. Dem Gebäude fehle mittlerweile schon eine erkennbare Anbindung zu den anderen Gebäuden des vormaligen Schlachthofs. Es handele sich auch nicht um eines von wenigen erhaltungswürdigen Exponaten. Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Kälbermarkthalle der ehemaligen Schlachthofanlage in die Denkmalliste der Stadt …..eingetragen habe. Zur Begründung führte sie aus: Der Vieh- und Schlachthof in ……sei von ortsgeschichtlicher Bedeutung. Bau und Einrichtung der Schlachthöfe hätten zu den großen Infrastrukturmaßnahmen der Städte im 19. Jahrhundert gehört. Der Vieh- und Schlachthof sei zwar durch Krieg und Abbrüche in seiner Aussagefähigkeit reduziert worden, jedoch erzeugten Bauten wie das Direktions- und Verwaltungsgebäude, Kuttlerei und Düngerhaus, Kälberschlachthalle, Wasserturm, Pferdeschlachthaus und Verkehrshalle noch von dem hohen Gestaltungsanspruch für städtische Infrastruktureinrichtungen. Sie verwies darüber hinaus auf das Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland vom 25. September 2012. In dem Eintragungsblatt der Denkmalliste der Stadt ………ist unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals“ ausgeführt: "Kälbermarkthalle, 1894 erbaut von Architekt Josef Laurent. Das Gutachten vom 25. September 2012 ist Bestandteil der Eintragung." Die Klägerin hat am 27. März 2013 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bei der Kälbermarkthalle handele es sich um ein untergeordnetes Nebengebäude, das weder im Gesamtkonzept des Schlacht- und Viehhofs noch in architektonischer Hinsicht bedeutsam gewesen sei. Es stelle nicht eines von wenigen erhaltungswürdigen Exponaten dar und werde im Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland nicht hervorgehoben. Ihm fehle eine wahrnehmbare Anbindung zu den anderen Gebäuden des ehemaligen Vieh- und Schlachthofs, der in den letzten Jahren seiner Nutzung eingefriedet worden sei. Das Gebäude liege außerhalb dieser Einfriedigung und sei ohne jegliche funktionale Verbindung zur Schlacht- und Viehhofanlage. Es werde schon seit Jahren als Diskothek genutzt. Hierfür seien erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Es rufe keinen Erinnerungswert mehr an den geschichtlichen Hintergrund hervor. Es fehle auch an dem erforderlichen öffentlichen Interesse an der Nutzung des Objektes. In einem Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 2013 werde bestätigt, dass aufgrund eines Gutachtens aus dem Jahre 2004 nur Verwaltungs – und Direktionsgebäude, Kraftversorgungszentrum und Bogenhalle mit Uhrenturm in die Denkmalliste eingetragen worden seien. Die übrigen Gebäude hätten wegen ihrer baulichen Veränderung oder des teilweise desolaten Zustandes allenfalls noch einmal auf ihren Denkmalwert geprüft werden sollen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Aus dem Gutachten von Prof. Dr. ………vom Landschaftsverband Rheinland ergebe sich nicht, dass es sich bei der ehemaligen Kälbermarkthalle um ein untergeordnetes Nebengebäude handele. Wenn dieser in der zitierten Textpassage darauf hinweise, dass einige Gebäude des ehemaligen Schlacht- und Viehhofes von dem in wilhelminischer Zeit herrschenden hohen Gestaltungsanspruch in Bezug auf städtische Infrastruktureinrichtungen zeugten, und hierbei die ehemalige Kälbermarkthalle nicht erwähne, bedeute dies nicht, dass er ihr die Bedeutung als Denkmal abspreche. Tatsächlich bestehe auch eine vom Eingangsbereich und Parkplatz der Diskothek sowie von der Metzgerstraße aus deutlich sichtbare Verbindung zwischen der Kälbermarkthalle und einem zentralen Gebäude des Schlacht- und Viehhofgeländes. Die privatwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes stehe einem öffentlichen Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW nicht entgegen. Der Hinweis des Gutachters darauf, dass der aufwändige Westgiebel in seiner Substanz nicht verloren gegangen sei, bedeute nicht, dass der Erhalt eines Giebels bei seiner Einstufung des Gebäudes als erhaltenswertes und bedeutsames Denkmal der einzige ausschlaggebende Aspekt gewesen sei. Der Beigeladene nimmt Bezug auf die vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. vom 16. Oktober 2002 und 25. September 2012. Die Kammer hat über die Lage und nähere Umgebung des Grundstücks Beweis durch Inaugenscheinnahme durch die Vorsitzende als Berichterstatterin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 13. August 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG). Danach sind Denkmäler in die Denkmallisten einzutragen und ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Die Voraussetzungen liegen vor, insbesondere handelt es sich bei dem Gebäude der ehemaligen Kälbermarkthalle auf dem Flurstück 3758 der Flur 71 in der Gemarkung Aachen um ein Denkmal. Es handelt sich um eine bauliche Anlage, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen, § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG. An der Erhaltung des streitgegenständlichen Objektes besteht im Umfang seiner Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse, denn es ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Stadt und die Region. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig, dass in der Eintragung oder in der beigefügten Begründung jedenfalls in groben Zügen diejenigen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgehalten werden, die nach Auffassung der Denkmalbehörde die für die Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmale konkret ausfüllen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 ‑, juris. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 – 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 f., und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 ‑, juris. Allerdings bringt die verhältnismäßig offen gehaltende Definition des Denkmals in § 2 Abs.1 DSchG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Die dem Objekt innewohnende Bedeutung muss sich nicht schon auf den ersten Blick, erst recht nicht bereits aus laienhafter Sicht erschließen. In diesem Sinne ist ein Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 ‑, juris. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die ehemalige Kälbermarkthalle erfüllt. Die Kammer kann die Denkmaleigenschaft des Gebäudes aufgrund der vorliegenden ausführlichen Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 16. Oktober 2002 und 25. September 2012 und aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks von dem Gebäude und seiner näheren Umgebung bewerten. In den Gutachten werden die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-)geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt. Bedenken gegen die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahmen bestehen nicht. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen unter anderem die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG statuierten Weisungsunabhängigkeit besondere Bedeutung zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2012 ‑ 2 A 931/11 ‑, juris, und Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 ‑, juris. Das Gebäude der Klägerin ist bedeutend für Städte und Siedlungen, weil es einen besonderen Aussagewert für sie hat. Es dokumentiert durch seine Lage in der Örtlichkeit und durch seine Gestaltung den historischen Entwicklungsprozess der Stadt in nicht unerheblicher Weise. Dies ergibt sich aus der in den oben genannten Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland enthaltenen ausführlichen Beschreibung des Objekts und seiner ortsgeschichtlichen Bedeutung für die Stadt. In dem Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland vom 25. September 2012 ist unter anderem ausgeführt: „Die Geschichte der Schlachthöfe im 19. Jahrhundert war verbunden mit den Versorgungsansprüchen einer stetig und zuweilen sprunghaft wachsenden Stadtbevölkerung, mit steigenden Anforderungen an die Hygiene sowie die Übertragung von mechanisierten und arbeitsteiligen Produktionsformen aus der Industrie auf Schlachtung, Tierverarbeitung und Lebensmittelherstellung. Noch gefördert durch das preußische Schlachthofgesetz von 1868 entstanden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in allen großen Städten des Landes kommunale Schlachthöfe in überwiegend anspruchsvollen Architekturformen des Historismus, in denen sich das wachsende Selbstbewusstsein des städtischen Bürgertums spiegelte. Seit 1877 gab es in Überlegungen zum Bau eines neuen Vieh- und Schlachthofes außerhalb der Stadt auf freiem Gelände mit gutem Eisenbahnanschluss um auch Viehlieferungen aus der Ferne, aus Westfalen oder dem Ausland empfangen zu können. … Die Ursprungsanlage wurde 1890-1894 errichtet. … 1904 bis 1906 gab es eine erste Erweiterung des Schlachthofes mit einem zweiten Kühlhaus und einer Verkehrshalle zwischen den drei Schlachthallen und dem neuen Kühlhaus. Die Schlachthallen wurden renoviert und mit einer neuen Schlacht- und Fleischtransporttechnik ausgestattet. … Die Struktur der Gesamtanlage geht im Wesentlichen zurück auf die Pläne von Stadtbaumeister Richter aus dem Jahre 1886. Anordnung und Hallen für den Viehhof wurden bis zur Fertigstellung der Ursprungsanlage verändert. Das Gesamtbild war geprägt durch eine strenge Trennung der Schlacht- und Lebendviehseite. Das Vieh gelangte über ein Anschlussgleis der ……….-…….. Eisenbahn über ein lang gestrecktes Entladegleis in die westlich gelegenen Viehhofhallen, von denen nur die Kälbermarkthalle erhalten ist. Die Viehmarkthallen dienten zum geringen Teil auch dem Handel. Da das Vieh nicht sofort nach Ankunft geschlachtet wurde, dienten die Hallen zur Unterbringung der Tiere für mehrere Tage. Vieh- und Schlachthof waren durch einen schmiedeeisernen Zaun mit drei großen Toren getrennt. Direkt neben dem Direktionsgebäude wurden die Schlachttiere über eine Brückenwaage getrieben, um aus dem Gewicht die Schlachtgebühren errechnen zu können. … Die Anordnung der Gebäude im Schlachthof folgte dem in Deutschland überwiegend ausgeführten sogenannten französischen Schlachthof mit separat angeordneten Hallen und Betriebsgebäuden. … Kälbermarkthalle, 1894, Architekt Josef Laurent Das Gebäude wurde als Großviehmarktstall erbaut und schließt direkt an den Garten des Direktions- und Verwaltungsgebäudes an. Der Backsteinbau mit flachem Satteldach ist in den Fassaden zweigeschossig ausgebildet mit zwillingsweise zusammengefassten Segmentbogenfenstern, doppelflügeligen Türen in den Erdgeschossen und sowie schmalen Öffnungen zur Belüftung der Heuböden in den Obergeschossen. Besonders aufwändig gestaltet sind die dreiteilig gestalteten Giebel mit höher ausgebildetem Mittelbereich. Dieser segmentförmig gebogene Mittelteil wird gekrönt von einer muschelförmigen Ornamentform im Scheitelpunkt. Die Traufe wird von einem gestreckten Konsolgesims wuchtig verstärkt. Neben dem bogenförmigen Mittelteil sind die leicht zurücktretenden Seitenbereiche horizontal abgeschlossen. Die zurückliegenden Wandfelder in beiden Seitenbereichen werden von Rundbogenfriesen gekrönt. Die Innenkonstruktion besteht aus Gusseisenstützen in drei Reihen und Klappendecken auf durchlaufenden Blechträgern. Durch den Umbau der Halle zur Diskothek wurde ein Teil der Innenkonstruktion entfernt und der Westgiebel so umgebaut, dass der Giebel nun im Innenhof eines Atriums liegt. Das Gebäude wurde dadurch zwar in seiner Gesamtwirkung beeinträchtigt, ohne dass jedoch der aufwändige Westgiebel in der Substanz verlorenging. Bedeutung Bau und Einrichtung der Schlachthöfe gehörten zu den großen Infrastrukturmaßnahmen der Städte im 19. Jahrhundert. Es waren Einrichtungen, die im Zuge von Agglomerationstendenzen regelmäßig den Übergang zu großstädtischen Verhältnissen anzeigten. In diesem Sinne ist der Vieh- und Schlachthof in von ortsgeschichtlicher Bedeutung. … Konstruktionsgeschichtlich bedeutend sind die Gusseisenstützen in den älteren Hallen und die Betonbogenbinder in der Fleischabholhalle. Die Verwendung von Gusseisenstützen für Hallenkonstruktionen ist vergleichsweise selten. Gusseisenstützen waren typisch für Stockwerksbauten besonders in der Textilindustrie und im Speicherhausbau. … Der Vieh- und Schlachthof ist mit den beschriebenen Bauteilen aus den genannten Gründen ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG. Die Gebäude sind bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse und für die Geschichte der Stadt……….. Ihre Erhaltung liegt aus wissenschaftlichen, besonders orts-, architektur- und stadtbaugeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse." Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der ausführlichen Beschreibung des Objekts und der getroffenen Bewertungen hinsichtlich des besonderen Aussagewertes für die Baugeschichte der Stadt. Sie vermag sich der Argumentation der Klägerin, wonach es sich um ein untergeordnetes Nebengebäude handelt, das weder im Gesamtkonzept des Schlacht- und Viehhofes noch in architektonischer Hinsicht bedeutsam gewesen sei, nicht anzuschließen. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierten ausführlichen Darlegungen des Gutachters Professor Dr. ……….zur Entstehungsgeschichte des Schlachthofes, seine Beschreibung und Bedeutung verwiesen. Das darin unter anderem enthaltene Kapitel über die Kälbermarkthalle betont die räumliche Nähe zum Garten des Direktions- und Verwaltungsgebäudes, von der sich die Kammer im Rahmen des Ortstermins überzeugen konnte und die auch in dem vorhandenen Karten- und Fotomaterial zum Ausdruck kommt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Hinblick auf die Einfriedung des Geländes, auf welchem sich die Schlachthallen befinden. Aus den gutachterlichen Ausführungen von Professor Dr. ……….geht hervor, dass Vieh- und Schlachthof auch früher, das heißt zu Zeiten des Betriebes des Schlachthofes, durch einen schmiedeeisernen Zaun mit drei großen Toren abgetrennt waren. Der Gutachter und die Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland haben hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass dies und die konkrete Anordnung der Betriebsgebäude den Betriebsabläufen geschuldet waren. Danach erfolgte die Anlieferung des Viehs über die nordwestlich verlaufende Eisenbahnlinie, von wo aus die Tiere zunächst auf das klägerische Grundstück als nächstgelegenen Teil des gesamten Vieh- und Schlachthofgeländes getrieben wurden, um dort vorübergehend u.a. in der Kälbermarkthalle eingestallt zu werden. Dabei war diese nur eine von mehreren früher nordwestlich der Metzgerstraße vorhandenen Hallen, die zur Unterbringung des Lebendviehs dienten und den Bereich des Viehhofs bildeten. Die auf dem Grundstück der Klägerin vormals vorhandene Schweinemarkthalle wurde erst im Zuge der Innutzungnahme durch diese wegen ihrer schlechten Bausubstanz abgerissen. Erst zum Zwecke der Schlachtung wurde das Vieh von dem Gelände des Viehofs am Verwaltungsgebäude vorbei und über die Metzgerstraße hinweg zu den Schlachthallen getrieben. Insbesondere dieser Weg ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck auch heute noch vom südöstlichen Teil des Gebäudes der Kälbermarkthalle gut nachvollziehbar. Die bereits in der Planung angelegte und beabsichtigte räumliche Trennung der Viehofhallen und damit auch der Kälbermarkthalle von den eigentlichen Schlachthallen ist dem Grundkonzept der Gesamtanlage geschuldet, die geprägt war durch eine strenge Trennung von Schlacht- und Lebendviehseite. Hierfür war der heute noch vor Ort ablesbare Abstand zwischen den beiden Betriebsteilen erforderlich. Die Beschreibung des Gebäudes der ehemaligen Kälbermarkthalle, seiner Nutzung und Einbindung in das gesamte Gelände "Vieh- und Schlachthof" und das vorliegende Karten- und Fotomaterial veranschaulichen den besonderen Aussagewert des Objekts für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse und für die Geschichte der Stadt………... Hieran vermögen auch die von der Klägerin angeführten und vom Gutachter durchaus zur Kenntnis genommenen und berücksichtigten baulichen Veränderungen an und in dem Gebäude der ehemaligen Kälbermarkthalle in den letzten Jahren nichts zu ändern. Ein Denkmal, welches auch nach Durchführung von baulichen Veränderungen mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren noch erfüllen kann, verliert nicht die Denkmaleigenschaft. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Sache in einer Weise verändert oder teilweise verändert worden ist, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch neu errichtete Bauteile erhalten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 -, juris. Für die Bewertung der ehemaligen Kälbermarkthalle sind die vorgenommenen Veränderungen nach Auffassung der Kammer nicht in einem Maße erheblich, dass die Denkmaleigenschaft hierdurch entfiele. So ist die äußere Gestalt des Gebäudes mit u.a. den aufwändig gestalteten Giebeln, Segmentbogenfenstern, doppelflügeligen Türen und dem gestreckten Konsolgesims weitgehend erhalten. Dies ergibt sich anschaulich aus einem Vergleich der vom Beigeladenen vorgelegten historischen Fotos und Bauzeichnungen mit den Lichtbildaufnahmen vom heutigen Zustand. Auch das Innere des Gebäudes wird heute noch durch die gusseisernen Säulen nachhaltig geprägt. Die Decke zum vormaligen Heuboden ist in weiten Teilen noch erhalten. Nach alledem besteht an der Erhaltung und Nutzung der ehemaligen Kälbermarkthalle das von der Klägerin in Frage gestellte öffentliche Interesse, da sie für die Geschichte des Menschen, für die Stadt ………..und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend ist und ihre Erhaltung aus wissenschaftlichen, orts-, architektur- und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Dem steht auch nicht das Interesse der Klägerin entgegen, bei eventuellen künftigen Nutzungsänderungen nicht durch die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudes eingeschränkt zu sein. Ob und in welchem Maße ein Denkmal verändert werden kann bzw. ob einer geplanten Veränderung Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, ist im Rahmen eines dann erforderlichen Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG zu prüfen, in dem die Interessen des Eigentümers und das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Denkmals in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.