Beschluss
2 L 596/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1121.2L596.14A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1711/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zunächst nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I, 3474) statthaft und fristgemäß binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) erhoben worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. September 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Italien. Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Italiens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG ausgegangen sein. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) eine Zuständigkeit Italiens, da Italien dem Antragsteller am 20. Februar 2014 ein Visum (Nr.: IT A 023121972) erteilt hat. Dieses war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet (12. Mai 2014 - vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) auch noch gültig (bis zum 24. Mai 2014). Italien hat auf dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 30. Juni 2014 nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO unter Hinweis auf das von Italien erteilte Visum mit Schreiben vom 26. August 2014 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stattgegeben. Der Antragsteller kann sich nach der der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht darauf berufen, dass eine Überstellung nach Italien auf Grund der von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6/14 -, juris. Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird nach der (neueren) obergerichtlichen Rechtsprechung verneint, vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A -; vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A -; vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A -, vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A - und vom 5. Juni 2014 - 14 A 1139714.A -, jeweils juris, Bezug nehmen; ferner: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721713 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 S 40/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, jeweils juris. Das OVG NRW, vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O., hat dazu entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU-GRCh rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW ausdrücklich auf die Situation des dortigen Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. Das Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in diesem Urteil zu Eigen und schließt sich Ihnen an. Der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellung des OVG NRW, dass obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, diese aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten sind, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, a.a.O. Rz. 132 und 133 ff zu dem italienischen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen i.E., steht auch nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, im Jahr 2014 wieder deutlich angestiegen ist, vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge". So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014 entnehmen, dass bereits bisher 106.000 Bootsflüchtlinge dieses Jahr Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden in andere Mitgliedstaaten zu reisen, ohne eine Registrierung in Italien, vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014". Dem Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass diese Zahl der ankommenden Flüchtlinge Italien wiederum vor eine große Herausforderung gestellt hat und deshalb in Italien etwa die Zahl der Aufnahmeplätze ausgeweitet und vorläufige Einrichtungen geschaffen wurden. Derzeit seien 60.000 Asylsuchende in Italien untergebracht. Allerdings gäbe es unterschiedliche Standards der Unterbringung innerhalb Italiens und die Unterbringungsmöglichkeiten seien bis an ihren Grenzen ausgeweitet worden. Es bestehen danach weiterhin Unzulänglichkeiten im italienischen Aufnahmesystem, die allerdings vor allem Flüchtlinge mit Schutzstatus und weniger die Neuankömmlinge treffen würden. Ein systemisches Versagen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, sondern der Bericht bestätigt vielmehr die Ausführungen des OVG NRW, vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21712.A -, a.a.O. etwa Rz. 170 unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom Juli 2013, wonach Italien den bestehenden Mängeln und Defiziten nicht schlechthin tatenlos zusieht, sondern auch Anstrengungen zur Verbesserung der bestehenden Situation unternommen hat. Als "äußerst unzureichend" wurde allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt die Situation anerkannter Flüchtlinge beschrieben. Der Antragsteller ist der von diesem Urteil erfassten Personengruppe als alleinstehender junger Mann, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, zuzuordnen. Er weist zudem keine individuellen Besonderheiten auf, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit (wie etwa Familien oder Alleinstehende mit kleinen Kindern oder alte bzw. gebrechliche Personen) oder Behandlungsbedürftigkeit hinweisen. Soweit der Antragsteller bei seiner Antragstellung als Geburtsdatum den 00.00.1998 angegeben hat, ist auch nicht von einer Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Denn der Antragsteller hat ausweislich der vorliegenden Daten zu seinem Visum dort als Geburtsdatum den 00.00.1983 angegeben. Auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Zweifel an dem angegebenen Geburtsdatum wurde seitens des Jugendamtes der Stadt Dortmund am 30. April 2014 ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt, dass keine weiteren Hinweise auf eine Minderjährigkeit ergab. Soweit zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat, dass die Abschiebung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie nach Italien im Rahmen der Dublin-VO gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen, führt dies im Fall des Antragstellers nicht zu einer abweichenden Entscheidung, da die Entscheidung die Situation von Familien (dort achtköpfige Familie) und deren Betreuung und gemeinsamer Unterbringung zum Gegenstand hat. Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 ‑ 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.