Beschluss
1 L 710/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1121.1L710.14.00
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Leitsätze
Einzelfall zur fehlenden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur fehlenden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 2021/14 erhobenen Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 26. September 2014 wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die ‑ neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und seinem privaten Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Zudem erweist sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung noch vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache. In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und zwar namentlich durch den hervorgehobenen Aspekt, dass der Antragsteller mit den entsprechenden Rechten und Pflichten ohne die Entlassung weiterhin im Status eines Polizeibeamten verbliebe. Die Entlassungsverfügung selbst ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in der Verfügung, denen sie folgt, so dass sich in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Begründung erübrigt. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine andere, ihm günstigere Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Einschätzung des Antragsgegners, nach der der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst des Landes charakterlich ungeeignet sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sämtliche ihm in der Entlassungsverfügung vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen hat und ob sich hieraus möglicherweise auch Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), belegen allein die von dem Antragsgegner unter Auswertung der SMS-Mitteilungen ermittelten, der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Äußerungen des Antragstellers - unter anderem gegenüber seiner Kommilitonin -, dass er für den Polizeivollzugsdienst des Landes ungeeignet ist. Diese Bewertung wird zudem gestützt durch den Umstand, dass der Antragsteller ein Hakenkreuz in einen Textmarker der Kommilitonin geritzt hat und offenbar bisher nicht in der Lage ist, dieses Verhalten als schwere Verfehlung gegen seine dienstlichen Verpflichtungen als Polizeivollzugsbeamter des Landes zu erkennen. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, dem offenkundig unreifen Antragsteller gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG Gelegenheit zu Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu geben. Schließlich besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Dies folgt schon daraus, dass ein Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit einer negativen Vorbildwirkung für andere angehenden Polizeivollzugsbeamten verbunden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.