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Urteil

1 K 3143/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1120.1K3143.13.00
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Leitsätze

Auch Berufssoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr können den Kriegsdienst unter Berufung auf Art.4 Abs. 3 GG verweigern.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Beklagte trägt zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Berufssoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr können den Kriegsdienst unter Berufung auf Art.4 Abs. 3 GG verweigern. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sowie die Entlassung aus der Bundeswehr. Der 1975 geborene Kläger wurde 1995 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bei der Bundeswehr eingestellt. Nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums wurde er im November 2003 zum Stabsarzt ernannt und nahm von September bis November 2004 und September 2006 bis Januar 2007 an Auslandseinsätzen der Bundeswehr in Bosnien und im Kosovo teil. Nachdem er im September 2006 zum Oberstabsarzt befördert worden war, wurde ihm im Dezember 2007 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Von März 2010 bis Mai 2010 war er als Sanitätsstabsoffizier in Mazar-i-Sharif in Afghanistan tätig. In dem Beurteilungsbeitrag vom 12. Mai 2010 wurde unter anderem hervorgehoben, dass der Kläger alle dienstlichen Belastungen auch unter Berücksichtigung der dauerhaft erheblichen Gefährdungslage und des Verlustes eines Kameraden sowie der ständigen Bereitschaftsituation bei kontinuierlich hervorragender Motivation gemeistert habe. Nach diesem ISAF-Einsatz wurde der Kläger vom Sanitätszentrum L. im Juli 2010 an das Bundeswehrkrankenhaus in L1. versetzt. Im Februar 2013 trat er seinen Dienst im Sanitätszentrum Aachen an. Im März 2013 bestand er die Prüfung zum Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin und wurde im Mai 2013 zum Oberfeldarzt ernannt. Seit Juni 2013 ist er dienstunfähig erkrankt. Das Dienstzeitende ist auf den 31. Oktober 2037 festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. August 2013 erklärte der Kläger, dass er den Kriegsdienst unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes verweigere. Er führte zur Begründung aus, dass er seit seinem Auslandseinsatz in Afghanistan erkannt habe, dass es niemals eine strikte Trennung zwischen gut und böse, richtig und falsch geben könne. Der Einsatz im Frühjahr 2010 sei definitiv kein humanitärer Einsatz gewesen, sondern vielmehr ein Kampfeinsatz. Bei diesem Einsatz habe er einen guten Freund und Kollegen verloren. In Afghanistan hätten zu seiner persönlichen Ausrüstung mehr Waffen als Medikamente gehört. Es sei mehrfach zu kritischen Situationen im Rahmen der Konvoibegleitung gekommen, so dass er sich gefragt habe, was er als Arzt mache, wenn von dem Konvoi ein Kind angefahren werde und der Konvoiführer sich entscheide, die Fahrt fortzusetzen. Auch habe er Probleme mit der Anordnung gehabt, im Gefahrenfalle zuerst auf anwesende Frauen schießen zu müssen, weil unter einer Burka prinzipiell alles Mögliche versteckt sein könne. Gleiches gelte für die Anordnung, beim Schusswechsel den Gegner sofort in den Kopf zu schießen, weil auch Taliban schusssichere Westen trügen. Er habe sich bereits während des Einsatzes in Afghanistan intensiv mit Gewissens- und Glaubensfragen auseinandergesetzt und den Militärseelsorger im Camp als dauerhaft wichtige Ansprechpartner empfunden. Es habe ihn sehr getroffen, als der Militärpfarrer nach den blutigen Gefechten am 2. April 2010, dem Karfreitag, und am 15. April 2010 aus gesundheitlichen Gründen und offensichtlich auch aufgrund erheblicher Gewissenskonflikte vorzeitig nach Deutschland zurückgekehrt sei. Nach seiner eigenen Rückkehr habe er sich dann unter dem Einfluss dieser Erfahrung eingehend mit den buddhistischen Lehren beschäftigt und sei in einem längeren Erfahrungsprozess Buddhist geworden. Seit dem Jahr 2012 sei er Mitglied einer tibetisch-buddhistischen Gemeinde in L. . Die absolute Gewaltlosigkeit nach dem Vorbild des Dalai Lama sei eine unabdingbare Voraussetzung für einen Buddhisten. Das aktuelle Berufsbild eine Sanitätsoffiziers stehe für ihn vor dem Hintergrund der laufenden militärischen Auslandseinsätze der Bundeswehr in einem offensichtlichen Gegensatz zu der vom Buddhismus geforderten Gewaltlosigkeit. Er habe lange mit der Unvereinbarkeit seines Berufs mit seinem Glauben gerungen, weil er nach dem Auslandseinsatz zunächst ausschließlich als Stationsarzt in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Erst mit der Versetzung an das Sanitätszentrum Aachen zu Beginn des Jahres 2013 seien für ihn wieder militärische Aufgaben in den Vordergrund gerückt. Damit komme er jetzt aus Gewissensgründen nicht mehr zurecht. Auch wenn er momentan für keinen erneuten Auslandseinsatz eingeplant sei, kämen fast wöchentlich Abfragen bezüglich seiner Verfügbarkeit als Notarzt. Mit diesen Abfragen kehrten Erinnerungen an die Zeit in Afghanistan zurück. Es sei für ihn unerträglich, wieder in einem Krisengebiet tätig zu sein und in eine bewaffnete Auseinandersetzung zu geraten, bei der ein Leben gegen ein anderes stehe und er über Tod oder Weiterleben entscheiden müsse. Er wolle nicht aktiv an einem System beteiligt sein, bei dem das Töten zum Beruf gehören könne. Er leide an psychischen Beschwerden und habe sich am 11. Juli 2013 in ärztliche Behandlung begeben und sei seit dem krankgeschrieben. Die einzige und endgültige Lösung des Gewissenskonflikts bestehe für ihn darin, die Bundeswehr zu verlassen. Der Leiter des Sanitätsdienstes Aachen nahm mit Schreiben vom 9. September 2013 gegenüber der Beklagten zu dem Antrag Stellung und erläuterte, dass das soldatische Auftreten des Klägers bis zu seiner Krankschreibung im Juni 2013 ohne Fehl und Tadel gewesen sei. Er bedauere, dass dieser den für ihn überraschenden Antrag gestellt habe. Die Gewissensentscheidung des Klägers achte er und werde als Vorgesetzter diesen stets unterstützen. Mit Schreiben vom 12. September 2013 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen unvollständig seien und er die Beweggründe für seine Gewissensentscheidung ausführlich darlegen müsse. Auf weitere Nachfrage der Beklagten, warum der Kläger nicht unmittelbar nach dem auch in den Medien ausführlich erwähnten Karfreitagsgefechten in Afghanistan im Jahr 2010 über die Richtigkeit der getroffenen Berufswahl nachgedacht habe, sondern bis August 2013 gewartet habe, gab dieser mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 eine weitere Erklärung ab. Er erläuterte, dass die Erlebnisse der Karfreitagsgefechte und der Gefechte am 15. April 2010, bei denen sein Kollege Dr. C. getötet worden sei, massiv dazu beigetragen hätten, dass sich seine Weltanschauung verändert habe. Diese Entwicklung habe er allerdings nicht als plötzliche Veränderung erlebt, sondern vielmehr als kontinuierliche Transformation. Bereits während des ISAF-Einsatzes habe er sich intensiv mit Glaubensfragen beschäftigt und sowohl den katholischen als auch den evangelischen Militärseelsorger als wichtigen Ansprechpartner empfunden. Sein jetziges Bestreben, ein gewaltfreies Leben zu führen, sei unvereinbar mit dem Berufsbild eines Soldaten. Dem Schreiben fügte er u.a. eine Bescheinigung des Vereins für tibetischen Buddhismus bei. Mit Bescheid vom 5. November 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben bestünden. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er in schwerwiegende Gewissensnot geraten würde, wenn er in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Weder ein sogenanntes Schlüsselerlebnis noch das Ergebnis eines längeren intensiven Wandlungsprozesses seien dargelegt worden. Der Kläger kenne den Soldatenberuf bereits seit rund 18 Jahren und habe im April 2013 die Beförderung zum Oberfeldarzt angenommen. Warum er erst drei Jahre nach den Karfreitagsgefechten 2010 sich für die Kriegsdienstverweigerung entschieden habe, werde nicht konkret erklärt. In seinem Widerspruch vom 15. November 2013 gab der Kläger an, dass in seinem Fall mehrere Veränderungen über einen längeren Zeitraum zum intensiven Wandlungsprozess beigetragen hätten, so dass das Töten von Menschen für ihn grundsätzlich verwerflich sei. Seine Beförderung zum Oberfeldarzt sei für ihn die logische Konsequenz der im März bestandenen Prüfung zum Facharzt gewesen, eine Verbindung mit Gewissensfragen habe es nicht gegeben. Zweifelsfrei sei er am Karfreitag 2010 in die Gefechte involviert und durch die Versorgung und den Transport von verwundeten Soldaten in Afghanistan unmittelbar betroffen gewesen. Auch habe er am 15. April 2010 erlebt, wie sein Kollege und Freund Dr. C1. erschossen worden sei. Einen Tag zuvor habe er mit diesem Kollegen noch über die Familie und die Heimat gesprochen, weil dieser sich gefreut habe, Vater zu werden. Nicht ein einzelnes Ereignis, sondern die Summe seiner Erfahrungen seit dem Einsatz in Afghanistan hätten dazu geführt, dass er als Buddhist sich in immer stärkerem Maße religiös engagiert und schließlich den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe. Töten könne in seinen Augen nie gerechtfertigt sein. Mit Schreiben vom 8. November 2013 unterstützte das katholische Militärpfarramt den Antrag des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat am 27. Dezember 2013 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass auch der ärztliche Sanitätsdienst der Bundeswehr kein waffenloser Dienst sei. Es sei anerkannt, dass auch Sanitätssoldaten den Kriegsdienst verweigern dürften. Der Einsatz in Afghanistan sei kein Schlüsselerlebnis gewesen, sondern der Wendepunkt, der zu einer umfassenden eigenen Prüfung der Gewissenslage geführt habe. Der Glaube an die Machbarkeit und Sinnhaftigkeit von Auslandseinsätzen sei geschwunden. Eine solche Gewissensentscheidung sei auch bei länger dienenden Soldaten wie ihm zu respektieren. Nach der Versetzung an das Sanitätszentrum Aachen im Februar 2013 sei er wieder mit den militärischen Aspekten seiner Arbeit konfrontiert worden. Zuvor habe er im Bundeswehrkrankenhaus in L1. wie ein Zivilarzt gearbeitet. Er wolle sich mit seinem Antrag keineswegs der verlängerten Dienstverpflichtung entziehen, die aufgrund der erfolgreichen Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin entstanden sei. Hätte er die Bundeswehr vor seiner Facharztausbildung verlassen, so wären seine Ausbildungskosten bereits seit längerem abgedient gewesen. Nunmehr setze er sich durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem Absolvieren der Facharztausbildung erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen aus. Dies spreche gegen den ihm unterstellten Versuch einer Umgehung verlängerter Dienstzeiten. Schließlich habe er auch unabhängig von den allgemeinen Entlassungsbedingungen für Berufssoldaten innerhalb der so genannten Stehzeit nach § 46 Abs. 6 SG entlassen werden müssen, weil für ihn das Verbleiben im Dienst aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Sein im April 2014 entsprechend gestellter Antrag auf Entlassung sei von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Juli 2014 unter Hinweis auf die Vorrangigkeit des Verfahrens über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden. Die Beklagte habe mit Beschwerdebescheid vom 12. August 2014 diese Entscheidung bestätigt, deswegen begehre er nunmehr im Wege der Klageerweiterung nicht nur die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, sondern auch die Entlassung nach § 46 Abs. 6 SG. Insoweit stünden Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 3 GG nebeneinander. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hilfsweise, seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Juli 2014 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 zu verpflichten, ihn nach § 46 Abs. 6 SG aus der Bundeswehr zu entlassen, hilfsweise, seinen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setze voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen Gründen missbillige, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkung als wirklich verwerflich empfinde. Nur aus dem an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Verständnis könne die als verbindliches Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Kriegsdienst mit der Waffe nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet sei. Es sei erforderlich, dass der Betroffene seine Gewissensentscheidung plausibel mache. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er in schwerwiegende Gewissensnot gerate, wenn er einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Ein Schlüsselerlebnis oder entsprechende schwerwiegende Umstände habe er nicht vorgetragen. Er habe seine Umkehr auch nicht aufgrund eines längeren intensiven Wandelungsprozesses glaubhaft machen können. Er hätte nach seiner Teilnahme an dem Einsatz in Afghanistan im Jahr 2010 längst den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen müssen. Die Bearbeitung des Antrags auf Entlassung aus der Bundeswehr nach dem Soldatengesetz liege im alleinigen Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums bzw. einer anderen Bundesbehörde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer steht nicht entgegen, dass der Kläger Berufssoldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr ist. Unter Aufgabe seiner ständigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2012 entschieden, dass auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11/11 -, BVerwGE 142, 48. Die Klage auf Entlassung aus der Bundeswehr nach § 46 Abs. 6 SG hat dagegen keinen Erfolg. Sie ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil nach dem Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) das Anerkennungsverfahren nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Dienstentlassungsverfahren voranzugehen hat, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG und § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, welche die Entlassung aus dem Dienst als Rechtsfolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgestalten. Die insoweit zulässige Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die diesbezügliche Ablehnung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. Die genannten Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Antrag des Klägers ist vollständig und seine Beweggründe vermögen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Auch an der Wahrheit der Angaben des Klägers bestehen keine Zweifel. Das Gericht ist aufgrund der umfangreichen schriftlichen Darlegungen des Klägers und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert. Einer förmlichen Parteivernehmung des Klägers bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1988 - 6 C 1/87 -, NVwZ 1989, 261. Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960 -1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45. Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 1 K 13.898 -, juris, und VG München, Urteil vom 4. Juli 2013 - M 15 K 13.1383 -, juris, jeweils m.w.N. Handelt es sich um Personen, die - wie der Kläger - aufgrund ihres Antrags in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten sind und schon mehrere Jahre in diesem Dienstverhältnis Wehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, kann von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nur bei einer „Umkehr“ der früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe ausgegangen werden. Eine solche Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1991 - 6 B 9/91 -, juris, und Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10/87 – BVerwGE 81, 294. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht eine innere „Umkehr“ beim Kläger feststellen. Aufgrund des glaubwürdigen persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass beim Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt. Der Kläger hat nicht nur umfangreich schriftlich den länger dauernden, gewissensmäßigen Wandlungsprozess beschrieben, an dessen Ende die Überzeugung steht, dass er unter keinen Umständen und zu keinem Zwecke töten kann, sondern diesen Prozess auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit seiner Hinwendung zum Buddhismus erläutert. Er hat für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass bei ihm nach der anfänglichen Identifikation mit dem Beruf des Soldaten ein Wandlungsprozess seines Gewissens im Sinne eines Erkenntnisprozesses stattgefunden hat. Der Kläger hat den Aufenthalt in Afghanistan als Ursache des Wandlungsprozesses und nicht als Schlüsselerlebnis beschrieben. Sein durch gefährliche Situationen und Gefechte geprägter Auslandsaufenthalt im Frühjahr 2010 ließ in ihm die Erkenntnis reifen, dass auch er als Sanitätssoldat und Arzt militärischen Dienst leistete. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er den Einsatz nicht als humanitären, sondern als Kampfeinsatz empfunden hat, insbesondere nach dem Tod seines Kameraden, eines mit ihm befreundeten Arztes. Des Weiteren hat der Kläger seine ernsthafte gedankliche Auseinandersetzung mit dem Kriegsdienst mit der Waffe nach der Rückkehr aus Afghanistan und seine Hinwendung zum Buddhismus geschildert. Plausibel ist auch die Darlegung, dass er lange mit der Unvereinbarkeit seines Berufs mit seinem Glauben gerungen habe, weil er nach dem Auslandseinsatz zunächst ausschließlich als Stationsarzt in dem Bundeswehrkrankenhaus in L1. gearbeitet habe, und erst die Versetzung an das Sanitätszentrum zu Beginn des Jahres 2013 die militärischen Bezugspunkte seiner Tätigkeit wieder in den Vordergrund gerückt habe. Anhand des so geschilderten Ablaufs der äußeren Umstände und seines damit einhergehenden inneren Einstellungswandels wird hinreichend deutlich, dass der Kläger im Verlauf eines persönlichen Erkenntnisprozesses sich von seiner früheren Entscheidung für den Soldatenberuf gelöst hat und die soldatische Tätigkeit nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Mit diesem allmählichen Wandlungsprozess lässt sich auch der Umstand erklären, dass der Kläger trotz der reifenden Bedenken nach außen das Bild eines pflichtbewussten und vorbildlichen Soldaten gewahrt hat und durchweg gute Beurteilungen erhielt. Ebenfalls nachvollziehbar ist für die Kammer die Erläuterung des Klägers, dass er die Beförderung zum Oberfeldarzt als Folge seiner bestandenen Prüfung zum Facharzt angesehen habe, und diese Beförderung nicht mit der ihn belastenden Gewissensfrage verbunden habe. Schließlich ist der Kläger auch überzeugend dem Vorwurf der Beklagten entgegengetreten, er wolle sich mit seinem Antrag der aufgrund der Facharztausbildung verlängerten Dienstverpflichtung entziehen. Hätte der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Abschluss der Facharztausbildung gestellt, wäre er von Rückzahlungsverpflichtungen gänzlich befreit gewesen, weil er die Kosten des Medizinstudiums bereits abgedient hat. Mit dem streitigen Begehren setzt er sich hingegen möglicherweise neuen Rückzahlungsverpflichtungen aus, welche die Ausbildung zum Facharzt betreffen dürften. Dies belegt, dass der Kläger keineswegs versucht, die verlängerten Dienstzeiten zu umgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.