Leitsatz: Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff lässt sich nicht entnehmen, dass wegen des darin erfolgten Abstellens auf den Beginn der (Gesamt-)Leistung die Ausschlussfrist des § 111 SGB X erst mit dem Ende der (Gesamt-)Leistung anlaufen würde. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.207,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten als öffentliche Jugendhilfeträger um Kostenerstattung. Die Klägerin begehrt Erstattung der von ihr im Jugendhilfefall K. S. (im Folgenden: Hilfeempfänger), geboren am 6. Oktober 1992, aufgewandten Kosten. Für diesen wurden seit dem 7. Juni 2000 Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII erbracht. Er war bis zum 27. März 2003 im Kinderheim F. , vom 28. März 2003 bis zum 31. Mai 2010 im Kinderhaus L. in und vom 1. Juni 2010 bis zum 5. Oktober 2012 in der Jugendwohngruppe L1. e.V. in untergebracht. Im streitgegenständlichem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 5. Oktober 2012 wandte die Klägerin für die Hilfemaßnahmen Kosten in Höhe von 158.734,14 € auf. Die Eltern des Hilfeempfängers hatten ursprünglich als Eheleute das gemeinsame Sorgerecht inne. Das Amtsgericht F. übertrug mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 1998 das alleinige Sorgerecht auf die Kindesmutter. Mit Beschluss vom 9. Juni 2000 entzog das Gericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Hilfeempfänger und übertrug es auf das Jugendamt der Beklagten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ging an die Kindesmutter zurück, als das Amtsgericht durch Beschluss vom 7. Februar 2001 den Beschluss vom 9. Juni 2000 aufhob. Mit Beschluss vom 8. September 2005 wurde der Kindesmutter gerichtlich die elterliche Sorge über den Hilfeempfänger entzogen und das Jugendamt der Stadt Aachen zum Vormund bestimmt. Diese sorgerechtliche Situation blieb bis zur Volljährigkeit des Hilfeempfängers unverändert. Die Kindesmutter lebte im Zeitraum vom 7. Juni 2000 bis zum 18. November 2002 in Stolberg. Anschließend lebte sie bis zum 1. Dezember 2003 in Bonn. Danach zog sie erneut nach Stolberg und lebte dort bei ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn X. . Ab dem 22. Januar 2004 saß sie in der JVA Köln ein. Ausweislich einer von ihr unterschriebenen Erklärung beabsichtigte sie, nach der Entlassung aus der JVA Köln erneut ihren Aufenthalt unter der vorherigen Adresse in T. bei Herrn X. zu nehmen. Am 25. Juli 2005 wurde sie aus der Haft entlassen und hielt sich in der Therapieeinrichtung U. in C. auf. Spätestens ab dem 1. Dezember 2005 hielt sie sich in Q. auf. Ausweislich des Hilfeplans vom 11. Januar 2006 habe Herr X. dazu mitgeteilt, dass die Kindesmutter die Einrichtung in C. wegen Unstimmigkeiten mit einem Therapeuten verlassen habe. Vom 29. Dezember 2009 bis zum 25. April 2012 saß sie erneut in der JVA Köln ein und lebte dann in einer Therapieeinrichtung in O. (Bayern). Der Kindesvater lebte bis zum 19. Oktober 1998 in P. . Vom 28. Januar 2003 bis zum 31. August 2004 hielt er sich in C1. auf. Für die übrige Zeit ist sein Aufenthalt unbekannt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Hilfefall des Hilfeempfängers ab dem 1. März 2004 übernehmen werde, und sicherte für die Zeit vom 18. November 2002 bis zum 29. Februar 2004 Kostenerstattung zu. Sie teilte der Beklagten anschließend mit Schreiben vom 22. April 2004 mit, dass die örtliche Zuständigkeit wieder auf sie, die Beklagte, übergegangen sei, da die Kindesmutter im Dezember 2003 in ihren Zuständigkeitsbereich verzogen sei. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 ergänzte die Klägerin, dass sie zur Kostenerstattung nur für den Zeitraum bis zum 30. November 2003 bereit sei, da die Kindesmutter ihren Aufenthalt wieder im Bereich der Beklagten genommen habe. Unter dem 7. November 2007 bestätige die Klägerin die Bereitschaft zur eingeschränkten Kostenerstattung und führte am Ende ihres Schreibens aus: „Ich hoffe, die Angelegenheit ist damit geklärt.“ In einer handschriftlichen Aktennotiz vom 31. Mai 2012 hielt sie fest, dass keine weitere Mahnung eingegangen sei und die Beklagte auf Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Februar 2004 verzichtet habe. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 6. Juni 2012 die Beklagte darum, den Jugendhilfefall des Hilfeempfängers erneut zu übernehmen, und um Erstattung der seit dem 1. Dezember 2003 aufgewandten Kosten. Unter dem 12. Juni 2012 lehnte die Beklagte dies ab. Die Ansprüche bestünden schon dem Grunde nach nicht. Sie seien zudem verjährt. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben. Die Beklagte sei von Beginn der Hilfeleistung am 7. Juni 2000 bis zum 18. November 2002 für den Jugendhilfefall örtlich zuständig gewesen. Danach sei die örtliche Zuständigkeit wegen des Aufenthalts der Kindesmutter in C1. zu ihr, der Klägerin, gewechselt. Ab dem 1. Dezember 2003 sei die Beklagte wegen des Umzugs der Kindesmutter nach T. erneut örtlich zuständig geworden. Auch während des Aufenthalts der Kindesmutter in der JVA Köln habe diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin bei der Beklagten gehabt, da sie die Absicht erklärt habe, nach der Haftentlassung zu ihrem in T. lebenden Lebensgefährten zurückkehren zu wollen. Die weiteren Wechsel der Aufenthalte hätten wegen des Entzugs des Sorgerechts und der Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keine Auswirkungen mehr auf die örtliche Zuständigkeit gehabt. Die einjährige Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei eingehalten worden. Nach der Rechtsprechung seien die gesamten jugendhilferechtlichen Hilfemaßnahmen als einheitliche Leistung zu werten. Die Ausschlussfrist sei deshalb schon dann gewahrt, wenn der Anspruch „innerhalb“ des Zeitraums der Erbringung einer Leistung in diesem Sinne geltend gemacht werde. Der Erstattungsanspruch sei innerhalb des Leistungszeitraums vom 7. Juni 2000 bis zum 5. Oktober 2012 bereits 2004 und nochmals 2012 geltend gemacht worden. Der Anspruch sei ab dem 1. Januar 2008 auch nicht verjährt. Eine Verwirkung des Anspruchs komme nicht in Betracht, da für diese wegen der kurzen Verjährungsfristen kein Raum sei. Zudem sei auch ein Umstandsmoment nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, die Beklage zu verurteilen, an sie 158.735,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verzicht auf eine eigene Kostenerstattung sei nie ausgesprochen worden. Zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Kostenerstattung sei der Hilfeempfänger bereits volljährig gewesen. Gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII bleibe für Hilfen, die über das 18. Lebensjahr hinaus geleistet würden, der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen sei. Die Ansprüche der Klägerin seien zumindest verjährt oder verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis zum 5. Oktober 2012 ein Anspruch auf Erstattung der im Jugendhilfefall K. S. aufgewandten Kosten in Höhe von 36.207,90 € aus § 105 SGB X zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 105 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger in den Fällen, in denen ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, erstattungspflichtig, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat in dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 Jugendhilfe geleistet. Für diese Hilfeleistung ist sie zwar sachlich, aber nicht örtlich zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit lag vielmehr bei der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 7. Juni 2000 war die Beklagte nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, was auch dann gilt, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Aufgrund des Scheidungsurteils des AG F. vom 19. Oktober 1998 hatte die Kindesmutter zum Zeitpunkt des Hilfebeginns die alleinige Personensorge inne und lebte in T. . Soweit der Vater des Hilfeempfängers zum Zeitpunkt des Hilfebeginns ebenfalls in T. gelebt haben sollte - wofür nach Aktenlage nichts ersichtlich ist -, würde dies an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nichts ändern, da diese dann nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern (d.h. beide Elternteile) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dass das AG F. durch Beschluss vom 9. Juni 2000 der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog, änderte an der örtlichen Zuständigkeit nichts, da die Personensorge im Übrigen weiter bei der Kindesmutter verblieb. Nach dem Umzug der Kindesmutter nach C1. am 18. November 2002 war die Klägerin nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Die Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist für diese Konstellation hingegen nicht anwendbar. Wenn Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, so wird nach dieser Regelung der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend hatten die Eltern des Hilfeempfängers nach Aktenlage verschiedene gewöhnliche Aufenthalte aber bereits vor dem Hilfebeginn begründet, sodass die Regelung unanwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung, dass § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch die Fälle erfasse, in denen die Elternteile bereits vor Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte hatten, ausdrücklich aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 -, BVerwGE 148,242 = juris, Rn. 18. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wäre nur dann anwendbar, wenn der Vater des Hilfeempfängers bei Hilfebeginn in T. gelebt haben sollte. Dann hätte bei Beginn der Leistung ein gemeinsamer Aufenthalt in T. vorgelegen, und durch den Umzug der Kindesmutter nach C1. wären erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet worden. Auch in diesem Fall wäre allerdings die Klägerin ab dem 18. November 2002 der örtlich zuständige Leistungsträger gewesen, dann allerdings auf Grundlage von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Ab dem 28. Januar 2003 lebte nicht mehr nur die Kindesmutter, sondern auch der Kindesvater in C1. . Die Klägerin war deshalb ab diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Die Vorschrift § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist auch dann anwendbar, wenn die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt erstmals oder erneut nach Beginn der Leistung begründen. Vgl. VGH München, Urteil vom 28. September 2006 - 12 B 04.1226 -, juris, Rn. 13. Seit dem erneuten Umzug der Kindesmutter nach T. am 1. Dezember 2003 ist die Beklagte für den Jugendhilfefall örtlich zuständig. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2003 zunächst aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Denn ab dem 1. Dezember 2003 lebte die Kindesmutter, die weiterhin die alleinige Personensorge inne hatte, bei ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn X. in T. . Soweit wegen der vorherigen örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nunmehr von der Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausgegangen wird, wäre ebenfalls die Beklagte örtlich zuständig. Auch während der Inhaftierung der Kindesmutter in der JVA Köln im Zeitraum vom 22. Januar 2004 bis zum 25. Juli 2005 blieb die Beklagte nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (oder § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) örtlich zuständig. Denn die Kindesmutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt trotz des Haftaufenthalts weiterhin in T. . Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es sind dabei objektive und subjektive Kriterien zu unterscheiden. Ob und wo danach eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zudem voraus, dass der Betreffende an dem Ort, an dem er einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich Aufenthalt genommen hat. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Die tatsächliche Aufenthaltsnahme ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 25/12 -, NVwZ-RR 2014, 310 = juris, Rn. 39, m.w.N. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinne kann auch in einer JVA begründet werden. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts wird nicht dadurch gehindert, dass der Aufenthalt in einer JVA zwangsweise erfolgt. Auch § 89e Abs. 1 SGB VIII sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung des Strafvollzugs vor. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751 = juris, Rn. 16 ff. und vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58 = juris, Rn. 20. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer JVA durch die dortige Haft begründet wird, ist eine Frage des Einzelfalls, die nach den vorstehend dargestellten Kriterien zu beurteilen ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung sind etwa die Haftdauer, der Haftgrund (Untersuchungshaft vs. Freiheitsstrafe) und ein erklärter Wille zur Rückkehr an einen bestimmten Ort nach der Haftentlassung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris, Rn. 56 ff.; und vom 21. Juni 2007 - 12 A 3371/05 -, EuG 2008, 309 = juris, Rn. 45 ff., jeweils m.w.N. Hier besaß die Kindesmutter ausweislich der von ihr unterschriebenen Erklärung während der Haft die Absicht, zu ihrem damaligen Lebensgefährten nach T. zurückzukehren. Aus diesem Grund besaß sie einen eindeutigen Rückkehrwillen und wegen der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nach den tatsächlichen Verhältnissen auch objektiv eine Rückkehrmöglichkeit. Auch die nicht übermäßig lange Haftdauer von ca. 18 Monaten widerspricht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in der JVA. Auch nach der Haftentlassung und der Aufnahme einer Therapie durch die Kindesmutter in der Einrichtung "U. " in C. ab dem 25. Juli 2005 blieb die Beklagte nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (oder § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) örtlich zuständig. Denn auch dort hat die Kindesmutter einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründet. Zwar kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung begründet werden, was schon aus der Existenz des § 89e SGB VIII abzuleiten ist. Allerdings ist auch bei einer geschützten Einrichtung zu prüfen, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall von einem zukunftsoffenen Verbleib auszugehen ist. Dies ist nicht der Fall. Ausweislich des Hilfeplans vom 11. Januar 2006 war im zuvor benannten Zeitraum Herr X. weiterhin der Lebensgefährte der Kindesmutter. Aus diesem Grund kann sicher davon auszugegangen werden, dass sie nach der Therapie zu ihm nach T. zurückkehren wollte und auch objektiv zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehrmöglichkeit nach T. bestand. Der Sorgerechtsentzug der Kindesmutter am 8. September 2005 änderte ebenfalls nichts an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Denn diese war nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. auch ab diesem Zeitpunkt örtlich zuständig. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. findet wegen des zu Grunde liegenden streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. August 2008 bis zum 5. Oktober 2012 vorliegend noch in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung, sodass die in der ab dem 1. Januar 2014 neu vorgenommene Ergänzung "in diesen Fällen" nicht zu berücksichtigten ist. Vgl. zur dieser Änderung BT-Drs. 17531, S. 8. Die Regelung in § 86 Abs. 5 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit im Falle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile erfasst nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit zumindest für § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. aber anschließt, alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Es ist demnach unerheblich, ob sie vor dem Beginn der Leistung einen gemeinsamen oder getrennten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 -, a.a.O., Rn. 23; a.A.: Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 102 ff., m.w.N. Die Vorschrift ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anwendbar, wenn sich nur die Sorgerechts-, nicht aber die Aufenthaltsverhältnisse ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, DVBl 2011, 236 = juris, Rn. 23; a.A.: Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 B 770/03 -, JAmt 2005, 200 = juris, Rn. 21 ff; Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 86 Rn. 32a; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 97. Die Beklagte blieb auch nach den weiteren Umzügen der Kindesmutter weiter örtlich zuständig, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII. Da sich an der Sorgerechtssituation nicht mehr änderte, hatten die weiteren Aufenthaltswechsel keinen Einfluss mehr auf die bestehende örtliche Zuständigkeit der Beklagen. Die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X liegen ebenfalls vor. Trotz der im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Zuständigkeit der Beklagten hat die Klägerin Leistungen der Jugendhilfe erbracht. Sie war für die Leistung auch nicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt nach dieser Vorschrift der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die Klägerin hat die Leistung in dem Jugendhilfefall des Hilfeempfängers ab dem 1. März 2004 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits die Beklagte örtlich zuständig, sodass die Klägerin nicht der „bisher zuständige örtliche Träger“ im Sinne des § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin in der Vergangenheit örtlich zuständig gewesen wäre, den Jugendhilfefall aber zunächst nicht übernahm. Der geltend gemachte Anspruch ist aber für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 5. Juni 2011 nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Vorschrift ist über die §§ 102 ff. SGB X hinaus auf alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern anwendbar, soweit nicht Spezialregelungen entgegenstehen, vgl. § 37 Satz 1 SGB I. Sie dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und auch der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Ansprüche zwischen Verwaltungsträgern sollen nicht noch nach langer Zeit geltend gemacht werden können, sondern schnell und kostensparend abgewickelt werden. Auch auf Fälle, in denen örtliche Träger der Jugendhilfe untereinander Erstattungsansprüche geltend machen, ist § 111 S. 1 SGB X anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 – 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 = juris, Rn. 61; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 -, juris, Rn. 39. Der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist steht nicht die Rechtsprechung des BVerwG entgegen, nach der § 111 Satz 1 SGB X nicht für die spezielle jugendhilferechtliche Situation einander gegenüberstehender Erstattungsansprüche örtlicher Jugendhilfeträger gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58 = juris, Rn. 33. Denn vorliegend macht nur die Klägerin gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend, ohne selbst einem Gegenanspruch ausgesetzt zu sein. Die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X, wonach die Frist des § 111 Satz 1 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, findet auf Erstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern keine Anwendung. Der Bestimmung liegt die Fallkonstellation zu Grunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden. Dies ist bei Erstattungsansprüchen zwischen Jugendhilfeträgern nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 – 12 A 4007/00 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 -, a.a.O.; SachsOVG, Urteil vom 6. März 2009 – 1 A 65/08 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 2 K 2277/97 -, unveröffentlicht. Die Klägerin hat erst durch ihr Schreiben vom 6. Juni 2012 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. An die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden. Ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden genügt nicht. Der Wille des Erstattungsberechtigten, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Erklärung deutlich erkennbar zu Grunde liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09, a.a.O., Rn. 22. In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 hat die Klägerin ausdrücklich um Kostenerstattung gebeten. Aus den Schreiben aus dem Jahr 2004 ist die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs hingegen nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hatte im Schreiben vom 5. Februar 2004 nur die Übernahme des Hilfefalls erklärt und der Beklagten Kostenerstattung zugesichert, nicht aber um Kostenerstattung gebeten. Auch den weiteren Schreiben bis Juni 2012 ist die Geltendmachung einer Kostenforderung nicht zu entnehmen. Damit sind sämtliche Ansprüche für den Zeitraum vor dem 6. Juni 2011 ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche Hilfemaßnahmen in einem Hilfefall als Erbringung einer Gesamtleistung (sogenannter zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff) zu sehen sind. Vgl. zum ganzheitlichen Charakter von Jugendhilfeleistungen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368 = juris, Rn. 20. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass wegen des darin erfolgten Abstellens auf den Beginn der (Gesamt-)Leistung, die Ausschlussfrist erst mit dem Ende der (Gesamt-)Leistung anlaufen würde. Der BayVGH hat dazu ausgeführt: „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trifft – wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat – lediglich eine Aussage zum Begriff der Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X und zu ihrem Beginn, nicht hingegen zu dem Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X, der mit der Formulierung "Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde" eindeutig auf einen abgegrenzten Leistungszeitraum abstellt, die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig aufgegeben werden sollte. Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X nicht vereinbar. […] Die Klägerin räumt im Antrag auf Zulassung der Berufung selbst ein, dass in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall – im Gegensatz zum vorliegend zu entscheidenden – die Anmeldung des Anspruchs bereits innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgt war und sich lediglich die der Hilfegewährung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage verändert hat […]. Demgegenüber sind vorliegend bereits Teilzeiträume verstrichen, ohne dass insoweit eine Anmeldung erfolgt wäre. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation ist demzufolge mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen.“ Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 12 ZB 13.2512 -, JAmt 2014, 221 = juris, Rn. 4 ff.; zustimmend Ziegler, JAmt 2014, 222; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, § 111 Rn. 29.1; a.A.: DIJuF, JAmt 2014, 199. Dem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Auch hier ist eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 5. Juni 2011 gerade nicht erfolgt. Die von der Klägerin vertretene Ansicht widerspricht dem von § 111 SGB X verfolgten Zweck, dass Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen sind. Die vorgenommene Auslegung nimmt auch der Verjährungsregelung des § 113 SGB X nicht ihren Anwendungsbereich. Denn nach der rechtzeitigen Geltendmachung von einem Jahr zwingt die Verjährungsfrist des § 113 SGB X den erstattungsberechtigten Leistungsträger dazu, seinen Anspruch ggf. im Klageverfahren durchzusetzen, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger trotz der Anmeldung nach § 111 SGB X keine Zahlungen vornimmt. Für den Zeitraum vom 6. Juni 2011 bis zum 5. Oktober 2012 wurde die Frist des § 111 Satz 1 SGB X hingegen gewahrt. Der Anspruch ist für diesen Zeitraum nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X beträgt vier Jahre und wurde durch die Klageerhebung im Jahr 2012 gewahrt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Verwirkung des Anspruchs für diesen Zeitraum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Verwirkung auch im öffentlichen Recht anwendbar. Verwirkung erfordert nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, ZfBR 2014, 690 = juris, Rn. 30, m.w.N. Hier liegt im Hinblick auf den Zeitraum ab dem 6. Juni 2011 und der Anmeldung des Anspruchs am 6. Juni 2012 schon keine verspätete Geltendmachung vor. Im Hinblick auf die kurze Frist des § 111 Satz 1 SGB X ist bei Kostenerstattungsansprüchen regelmäßig - und so auch hier - für eine Verwirkung des Anspruchs kein Raum. Es fehlt zudem an einem Verhalten der Klägerin, das die Geltendmachung des Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen könnte. Aus ihrer Erklärung vom 7. November 2007, „Ich hoffe, die Angelegenheit ist damit geklärt,“ lässt sich ein Verzicht auf eine Kostenerstattung nicht ableiten, denn das Schreiben thematisierte die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber der Klägerin und nicht den vorliegend geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 5. Oktober 2012 besteht der Anspruch der Klägerin ausweislich der Akten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Auch wenn die Klägerin erst am 6. Juni 2012 den Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass dies wegen der monatsabschnittsweisen Erbringung der Jugendhilfeleistung ausreicht, um die gesamten für den Monat Juni 2011 aufgewandten Kosten zurückzufordern. Der geltend gemachte Betrag wurde der Höhe nach nicht von der Beklagten bestritten. Der Zinsanspruch folgt aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung im Kostenpunkt folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.