Beschluss
2 L 511/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1118.2L511.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. X1. , für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, hat keinen Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1459/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I, 3474) statthaft, jedoch verfristet. Er ist gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zu stellen. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 25. Juli 2007, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 ZPO zugestellt worden. Danach kann das zuzustellende Schriftstück u.a. bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung (hier: Post-Agentur, C. , B. . 00) niedergelegt werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ausführbar ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, für die gemäß § 182 Satz 2 ZPO die Regelung zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden gemäß § 418 ZPO hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen gilt, ist eine Übergabe in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers versucht worden und war auch eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr.3 ZPO) nicht möglich. Über die Niederlegung ist zudem eine schriftliche Mitteilung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden. Damit kommt es auf die in der Gemeinschaftseinrichtung üblichen und von dem Postzusteller praktizierten Übergabe/Abgabe von Briefen an. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin nach der in dieser Gemeinschaftsunterkunft bei gewöhnlichen Briefen üblichen Art der Abgabe die Mitteilung "in die Holzkiste eingelegt". Dieser Vorgehensweise hat der Antragsteller auch nicht widersprochen, sondern vielmehr ausgeführt, dass üblicherweise die Postsendungen an einer Stelle in dem Hausflur gesammelt werden und jeder Bewohner sich dort seine Post heraussucht. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass keine Mitteilung an seiner Tür befestigt worden sei, steht dies der Wirksamkeit der Ersatzzustellung nicht entgegen. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO kommt diese Möglichkeit nämlich erst in Betracht, wenn eine Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise "nicht möglich ist". Die Antragsfrist von einer Woche endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB am Freitag, dem 1. August 2014; der Antrag des Antragstellers ist jedoch erst am Dienstag, dem 5. August 2014, bei Gericht eingegangen. Dem Antragsteller war auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Zwar hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag binnen der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, er hat jedoch nicht innerhalb der Frist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne sein Verschulden verhindert war die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Unverschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Fristversäumnis zu machen ist; ihm mithin die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war, vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2014, § 60 Rz. 19 ff; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4.Auflg. 2014, § 60 Rz. 42 ff, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.. Der Antragsteller hat dazu lediglich vorgetragen, dass er regelmäßig nach seiner Post geschaut habe, die Mitteilung jedoch erst am 29. Juli 2014 (Dienstag) vorgefunden und zu diesem Zeitpunkt das Schreiben abgeholt habe. Er habe unverzüglich Kontakt mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgenommen. Zum einen lässt sich der Formulierung "regelmäßig" nicht entnehmen, wann genau der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaftsunterkunft den Posteingang durchgeschaut hat, denn allein aus dem Begriff "regelmäßig" lässt sich noch nicht schließen, dass der Antragsteller täglich bzw. auch am 25. Juli 2014 den Sammelkasten nach einem Posteingang überprüft hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Bescheid nach seinen Angaben am Dienstag, den 29. Juli 2014, während des Laufs der Antragsfrist erhalten. Er hat insoweit nicht dargelegt, aus welchen Gründen er an einer Antragstellung bis einschließlich Freitag, den 1. August 2004, 24.00 Uhr, gehindert war. Soweit er dargelegt hat, dass er sich unverzüglich nach Erhalt des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten gewandt habe, lässt sich allerdings der vorgelegten Prozessvollmacht entnehmen, dass diese ebenfalls erst am 5. August 2014 unterzeichnet worden ist. Der Antragsteller hat insoweit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sein Möglichstes - d.h. die von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartende zumutbare Sorgfalt - zur Fristwahrung getan hat. Darüber hinaus wäre selbst ein zulässiger Antrag unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juli 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Italien. Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Italiens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG ausgegangen sein. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) eine Zuständigkeit Italiens, da Italien dem Antragsteller am 27. Januar 2014 ein Visum (Nr.: IT A 023373450) erteilt hat. Dieses war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet (24. April 2014; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) auch noch gültig (bis zum 9. August 2014). Italien hat auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 29. April 2014 nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO unter Hinweis auf das von Italien erteilte Visum nicht reagiert. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO wird davon ausgegangen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO keine Antwort erteilt wird. Dann besteht die Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates, die Person aufzunehmen und angemessen Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides verstrichen. Dem Eintritt der Fiktionswirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller das Visum mit einem falschem - südafrikanischen - Pass unter falschen Personalien erlangt hat. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin III-VO verhindert der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht die Zuständigkeitszuweisung an den Staat, der das Visum erteilt hat (hier: Italien). Italien hat insoweit auch nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, dass eine betrügerische Handlung i.S. von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Dublin III-VO nach Ausstellung des Visums vorgenommen wurde. Der Antragsteller kann sich nach der der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht darauf berufen, dass eine Überstellung nach Italien auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird nach der (neueren) obergerichtlichen Rechtsprechung verneint, vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A -; vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A -; vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A -, vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A - und vom 5. Juni 2014 - 14 A 1139714.A -, jeweils juris, Bezug nehmen; ferner: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721713 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 S 40/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 -, jeweils juris. Das OVG NRW, vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O., hat dazu entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU-GRCh rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW ausdrücklich auf die Situation des dortigen Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. Das Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in diesem Urteil zu Eigen und schließt sich Ihnen an. Der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellung des OVG NRW, dass obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, diese aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten sind, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, a.a.O. Rz. 132 und 133 ff zu dem italienischen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen i.E.. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, im Jahr 2014 wieder deutlich angestiegen ist, vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge". So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014 entnehmen, dass bereits bisher 106.000 Bootsflüchtlinge dieses Jahr Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, ohne eine Registrierung in Italien, vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014". Dem Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass diese Zahl der ankommenden Flüchtlinge Italien wiederum vor eine große Herausforderung gestellt hat und deshalb in Italien etwa die Zahl der Aufnahmeplätze ausgeweitet und vorläufige Einrichtungen geschaffen wurden. Derzeit seien 60.000 Asylsuchende in Italien untergebracht. Allerdings gäbe es unterschiedliche Standards der Unterbringung innerhalb Italiens und die Unterbringungsmöglichkeiten seien bis an ihre Grenzen ausgeweitet worden. Es bestehen danach weiterhin Unzulänglichkeiten im italienischen Aufnahmesystem, die allerdings vor allem Flüchtlinge mit Schutzstatus und weniger die Neuankömmlinge treffen würden. Ein systemisches Versagen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, sondern der Bericht bestätigt vielmehr die Ausführungen des OVG NRW, vgl. Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21712.A -, a.a.O. etwa Rz. 170 unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom Juli 2013, wonach Italien den bestehenden Mängeln und Defiziten nicht schlechthin tatenlos zusieht, sondern auch Anstrengungen zur Verbesserung der bestehenden Situation unternommen hat. Als "äußerst unzureichend" wurde allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt die Situation anerkannter Flüchtlinge beschrieben. Der Antragsteller ist der von diesem Urteil erfassten Personengruppe als alleinstehender junger Mann, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, zuzuordnen. Er weist zudem keine individuellen Besonderheiten auf, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit (wie etwa Familien oder Alleinstehende mit kleinen Kindern oder alte bzw. gebrechliche Personen) oder Behandlungsbedürftigkeit hinweisen. Soweit zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat, dass die Abschiebung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie nach Italien im Rahmen der Dublin-VO gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen, führt dies im Fall des Antragstellers nicht zu einer abweichenden Entscheidung, da die Entscheidung die Situation von Familien (dort achtköpfige Familie) und deren Betreuung und gemeinsamer Unterbringung zum Gegenstand hat. Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.