Beschluss
4 L 629/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:1023.4L629.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt H aus E. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 und 3 ZPO. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 4 K 1788/14.A vorläufig der Stadt E. zuzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e 1 G r ü n d e 2 Das Gericht versteht den am 23. September 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tag (4 K 1788/14.A) gegen den Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. September 2014 mit Blick darauf, dass der Antragsteller im Klageverfahren nicht nur die Aufhebung des Zuweisungsbescheides, sondern gerade auch die Zuweisung nach E. begehrt, bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers orientierten Auslegung (vgl. §§ 122, 88 VwGO) dahin, dass der Antrag darauf gerichtet ist, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 4 K 1788/14.A vorläufig der Stadt E. zuzuweisen. 4 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses infolge Erledigung der Zuweisungsentscheidung unzulässig, weil der Antragsteller sich am 15. September 2014 in Befolgung der Zuweisung in der Gemeinde C. /Kreis Euskirchen gemeldet hat. Ein Verwaltungsakt ist dann erledigt, wenn die mit der Regelung verbundene Beschwer entfallen ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Entscheidend dafür ist, ob von dem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die bloße Erfüllung einer durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung führt nicht zur Erledigung, solange die Folgen noch rückgängig gemacht werden können. Von einer Erledigung ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn der Verwaltungsakt noch die Rechtsgrundlage für andere hoheitliche Maßnahmen bildet, also noch rechtliche Auswirkungen hat. 6 Vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stulfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn. 52 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rn. 247 ff. 7 Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung nicht erledigt, weil von ihr trotz Befolgung der mit ihr verbundenen Verpflichtung, sich unverzüglich zu der in ihr angegebenen Stelle zu begeben (vgl. § 50 Abs. 6 AsylVfG), noch Rechtswirkungen für den Antragsteller ausgehen. So bewirkt die Zuweisungsentscheidung eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem der Ausländer verpflichtet ist, Aufenthalt zu nehmen (vgl. § 56 Abs. 2 AsylVfG). Ein Verstoß gegen diese kraft Gesetzes bestehende räumliche Beschränkung stellt eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 86 AsylVfG) und im Wiederholungsfall sogar eine Straftat (vgl. § 85 Nr. 2 AsylVfG) dar. Ein Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereich ist nur aufgrund einer Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde möglich (vgl. § 58 Abs. 1 AsylVfG). 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 10 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) ein Anordnungsanspruch zusteht. 11 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet § 50 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Danach steht die Zuweisungsentscheidung über die Erstzuweisung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten – pflichtgemäßen – Ermessen der zuständigen Behörde - hier der Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen - ZustAVO - i.V.m. § 1 Abs. 2 FlüAG). Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und deren Landkreise und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylVfG, § 3 FlüAG). Entsprechend haben Ausländer, die um Asyl nachsuchen, nach § 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, solange sie ein Asylverfahren in Deutschland durchführen. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern berücksichtigen muss. 12 Vgl. noch zu § 22 AsylVfG 1988: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A -, NVwZ 1992, 810 = juris, Rn. 9 ff. 13 Über die Regelung des § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG hinaus ist allerdings in verfassungskonformer Auslegung bzw. analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 AsylVfG anerkannt, dass es hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung auch dann zu einer Ermessensreduktion kommen kann, wenn im Einzelfall sonstige humanitäre Gründe vorliegen, die von vergleichbarem Gewicht sind wie die Erhaltung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern und die es ausnahmsweise gebieten, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber hinter dem Interesse an einer Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde zurücktreten zu lassen. 14 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2013 - 17 K 1356/13.A -, juris, Rn. 10 f. und vom 28. Juni 2005 - 2 K 2 K 6200/03.A -, juris, Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - Bs V 162/95 -, juris, Rn. 2; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 50 Rn. 77 ff.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 50 Rn. 27 ff. 15 Liegen solche sonstigen gewichtigen Gründe vor, kann der begehrten Zuweisung ausnahmsweise nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Verteilungsschlüssels entgegengehalten werden, denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften kann ggf. auch auf andere Weise ausgeglichen werden (vgl. § 52 AsylVfG). 16 Der Antragsteller hat hier sonstige gewichtige humanitäre Gründe glaubhaft gemacht. 17 Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 29. September 2014 zur Altersschätzung des Antragstellers, das in dem Verfahren vor dem Amtsgericht E. – Familiengericht – (106 F 3850/14) wegen der Bestellung von Frau O. A. , nach eigenen Angaben eine Cousine des Antragsstellers, als dessen Vormund eingeholt worden ist, steht für das erkennende Gericht mit einer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung (17. September 2014) und damit auch zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags am 8. September 2014 das absolute Mindestalter des Antragstellers 16,1 Jahre und das wahrscheinlichste Lebensalter ca. 17 Jahre war, der Antragsteller damit minderjährig war und ist. 18 Die durch Beschluss des Amtsgerichts E. – Familiengericht – vom 21. August 2014 (106 F 4122/14) – nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen auch materiellrechtlich zu Recht – vorläufig angeordnete Vormundschaft des Jugendamtes der Stadt E. besteht nach wie vor fort. Mit Blick auf das eindeutige Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorläufige Anordnung der Vormundschaft für den Antragsteller in dem beim Amtsgericht E. – Familiengericht – noch anhängigen Hauptsacheverfahren (106 F 3850/14) verlängert bzw. die Vormundschaft endgültig angeordnet werden wird, sei es weiterhin durch das Jugendamt der Stadt E. , sei es durch die in E. wohnhafte Frau A. . 19 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigt es keine andere Beurteilung, dass die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E. am 30. Juli 2014 und dieser folgend auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Asylantragstellung am 8. September 2014 das Geburtsdatum des Antragstellers fiktiv auf den 1. Januar 1996 festgelegt haben. Denn diese Altersschätzung beruhte ausschließlich auf einer ersten Einschätzung von zwei Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt E. auf der Grundlage eines Gesprächs, das diese zur Alterseinschätzung mit dem Antragsteller geführt haben. In Anbetracht des eindeutigen Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. September 2014 kann dieser Einschätzung, die lediglich auf einem persönlichen Eindruck der Jugendamtsmitarbeiter beruht und nicht auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Untersuchungen erlangt wurde, nicht gefolgt werden. Mit Blick auf das Ergebnis der Altersuntersuchung hat inzwischen auch das Jugendamt der Stadt E. , das zunächst eine Inobhutnahme des Antragstellers wegen der von ihm angenommenen Volljährigkeit abgelehnt hatte, den Antragsteller, dem von der zuständigen Ausländerbehörde eine Verlassenserlaubnis bis Ende Oktober ausgestellt wurde, gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung in E. untergebracht. 20 Auf der Grundlage dieser im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zugrundezulegenden Sachlage erweist sich die Zuweisungsentscheidung vom 10. September 2014 als ermessensfehlerhaft, weil das dem Antragsgegner zustehende Ermessen aufgrund der schutzwürdigen Belange des nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen minderjährigen Antragstellers dahingehend reduziert ist, dass Letzterem ein Anspruch auf Zuweisung nach E. zusteht. 21 Die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers überwiegen vorliegend ausnahmsweise das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylsuchenden. Denn die Rechtsbeziehung zwischen einem minderjährigen Mündel und seinem Vormund, die sich nicht nur auf die gesetzliche Vertretung des Mündels (vgl. § 1793 S. 1 BGB) beschränken, sondern die gesamte elterliche Personensorge für das Kind umfassen (vgl. § 1793 S. 1 und 2, 1800 BGB i.V.m. §§ 1626 Abs. 2, 1631 bis 1633 BGB), sind von vergleichbar hohem Gewicht wie die Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern im Sinne des § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AsylVfG analog. Die Aufgabenwahrnehmung des Vormundes darf insbesondere nicht durch eine Zuweisung des Mündels an einen vom Aufenthaltsort des Vormundes weiter entfernten Ort erschwert oder beeinträchtigt werden. 22 Vgl. ebenso: VG Freiburg, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 K 1204/02 -, juris Rn. 7 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. November 1997 - 16 VG 5023/97 -, juris Rn. 6; VGH Hessen, Beschluss vom 26. April 1989 - 10 TH 972/89 -, ESVGH 39, 225 = juris, Rn. 19 ff.; Marx, a.a.O., § 50 Rn. 70; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 50 Rn. 29. 23 Angesichts der nicht unerheblichen räumlichen Entfernung zwischen der im Zuweisungsbescheid bestimmten Gemeinde C. /Kreis Euskirchen und dem Sitz bzw. Wohnsitz des für den Antragsteller aktuell bestellten bzw. künftig ggf. noch zu bestellenden Vormundes in E. ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Vormundes, dem insbesondere auch die Personensorge für den Antragsteller einschließlich der Pflicht zum persönlichen Umgang mit diesem (vgl. § 1793 Abs. 1a BGB) obliegt, nicht in ausreichendem Maße sichergestellt ist. 24 Eine Ermessensreduktion dürfte darüber hinaus auch aus den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts folgen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 der noch geltenden Richtlinien 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Aufnahmerichtlinie – 2003/9/EG haben die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen (vgl. diesen Grundsatz weiter konkretisierend: Art. 23 Abs. 1 der bis zum 20. Juli 2015 umzusetzenden Nachfolgerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG haben die Mitgliedstaaten sobald wie möglich für die erforderlichen Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU); die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz. Gemäß 19 Abs. 2 der Richtlinie 2003/9/EG (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU) werden unbegleiteten Minderjährige ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet vorrangig bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünfte aufgenommen. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind im Fall des Antragstellers inzwischen – faktisch – erfüllt worden. Insoweit gebietet es der Grundsatz des Minderjährigenschutzes und des Kindeswohls, den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Aufnahmerichtlinie im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Freiheit zu gewährleisten haben (vgl. den 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU), den schutzwürdigen Interessen des nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen minderjährigen Antragstellers auch im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 S.1 AsylVfG Rechnung zu tragen und den Grundsatz des Kindeswohls durch eine rechtlich gesicherte Unterbringung des Antragstellers in der Nähe seines Vormundes effektiv zur Geltung zu bringen. 25 Der Antragsgegner, der mit Blick darauf, dass vor einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 S. 1 AsylVfG keine Anhörung des Betroffenen erfolgt und die Entscheidung auch nicht zu begründen ist (vgl. § 50 Abs. 4 S. 3 und 4 AsylVfG), Vorbringen des Ausländers spätestens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen hat, hat die ihm vom Gericht mit Blick auf die veränderte Sachlage eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung von Ermessenserwägungen bzw. zur erstmaligen Ausübung seines Ermessens nicht genutzt und an der Zuweisungsentscheidung festgehalten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dieser rechtlich nicht an tatsächliche Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, namentlich eine fiktive Alterseinschätzung gebunden, zumal wenn diese sich – wie hier – nachträglich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft herausstellt. Vielmehr hat der Antragsgegner mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 S. 1 AsylVfG eine eigenständige Verwaltungsentscheidung zu treffen, die – wie dies bei jeder hoheitlichen (Ermessens-)Entscheidung der Fall ist – auf der Grundlage einer ordnungsgemäß ermittelten und zutreffenden Tatsachengrundlage zu ergehen hat. 26 Die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung ist auch im Rahmen des landesinternen Verteilungsverfahrens nach § 50 Abs. 4 S. 1 AsylVfG zu korrigieren, weil der Antragsteller nach den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. September 2014 bei der Asylantragstellung jedenfalls das 16. Lebensjahr vollendet hatte und damit handlungsfähig im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 AsylVfG war, so dass das Asylverfahren zu Recht nach § 14 Abs. 1 AsylVfG betrieben und auch die Verteilung zu Recht nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 4 AsylVfG vorgenommen worden ist. 27 Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn mit Blick auf die schutzwürdige Beziehung zu seinem Vormund, die den Schutzwirkungen des Art. 6 GG im Rahmen der Kernfamilie gleichzustellen ist und auch nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts Schutz erfordert, kann ihm nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seinen Aufenthalt in der im streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid bestimmten Gemeinde zu nehmen und dadurch eine (weitere) Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung seines Vormundes in Kauf zu nehmen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 29 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).