Urteil
2 K 2263/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0916.2K2263.13A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die ihren Angaben zufolge am 00.00.1987 in C. D. geborene Klägerin zu 1. ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin. Sie meldete sich am 29. November 2010 bei der Ausländerbehörde als unerlaubt eingereiste Ausländerin. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich die Klägerin zu 1. in der 32. Schwangerschaftswoche. Bei ihrer Anhörung durch die Ausländerbehörde gab die Klägerin an, Anfang Oktober 2010 eingereist zu sein, Angehörige des Volkes der Edo/Bini und von Beruf G. zu sein. Ihre Eltern seien verstorben und ihr Heimatland habe sie im Sommer 2006 verlassen. Sie sei zunächst nach Ungarn geflogen und nach ca. einer Woche nach Italien weitergereist. Nach weiteren zwei Wochen sei sie nach Spanien geflogen und habe in Gerona zwei Jahre gelebt. Der in Spanien gestellte Asylantrag sei abgelehnt worden. Anschließend sei sie mit dem Zug nach Frankreich/Candes gereist und dort für ein Jahr geblieben. Über den in Frankreich gestellten Asylantrag sei wegen des zuvor in Spanien geführten Asylverfahrens nicht entschieden worden. Anfang Oktober 2010 sei sie von Paris aus mit dem Zug nach B. gereist. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie dort keine Eltern mehr habe. Sie habe bei ihrer Stiefmutter gelebt, die arm gewesen sei und sie nicht habe versorgen können. Sie habe deshalb einen älteren Mann heiraten sollen, der schon zwei Frauen hatte. Dies habe sie abgelehnt. Sie habe zuletzt in C. D. (V. T. No. 00) gelebt. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in ihr Heimatland, weil sie Angst vor der Person habe, die sie nach Europa gebracht habe und sie in Spanien zur Prostitution gezwungen habe. Dieser Mann lebe auch in C. D. . Vor diesem Mann sei sie aus Spanien geflohen. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu 1., dass sie keinen Asylantrag stellen wolle. Das Bundeskriminalamt teilte der Ausländerbehörde B. und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Vorliegen von 2 EURODAC-Treffer, einen für Spanien mit dem Datum 7. Juni 2006 und einen für Frankreich mit dem Datum 8. Februar 2007, betreffend die Klägerin zu 1. mit. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-Verordnung ein und stellte ein Übernahmeersuchen an Spanien, welchem Spanien am 22. Dezember 2010 zustimmte. Der Kläger zu 2. wurde am 00.00.2011 in B. geboren. Kindesvater ist der am 00.00.1975 in C. D. geborene nigerianischer Staatsangehöriger U. F. J. , der die Vaterschaft mit Urkunde des Jugendamtes der Stadt B. vom 00.00.2011 anerkannt hat. Nachdem die Klägerin zu 1. zunächst mit handschriftlichem Schreiben vom 9. Mai 2011 um Asyl nachgesucht hatte, meldeten sich die Kläger am 26. Mai 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund als Asylsuchende. Die bereits vorgesehene Überstellung nach Spanien wurde nicht mehr durchgeführt und nach Ablauf der Überstellungsfrist durch das Bundesamt ein nationales Asylverfahren eingeleitet. Die Klägerin zu 1. begründete bei ihrer Anhörung am 29. Juli 2011 ihren Asylantrag wie folgt: Sie habe ursprünglich einen Reisepass besessen, der ihr in Ungarn von dem Schlepper abgenommen worden sei. Ihre Anschrift in Nigeria habe zuletzt 00, F1. T. , C. D. , gelautet. Sie sei ledig, habe ein Kind, dessen Vater sie im Januar 2010 in Frankreich kennengelernt habe. Sie sei dem Kindesvater nach Deutschland gefolgt, der selber seinen Vater in Deutschland gesucht habe. Ihre Eltern seien geschieden und ihre Mutter lebe in C. D. und der Vater in P. . Sie habe drei Schwestern und zwei Brüder, die in Nigeria in F2. T1. leben würden. Sie selber habe sechs Jahre die Schule besucht und anschließend eine G1. begonnen, die sie aber abgebrochen habe. Sie habe Nigeria im Mai 2006 auf dem Luftweg nach Ungarn verlassen. Von Ungarn sei sie nach zwei Wochen mit einem Pkw nach Spanien gebracht worden. In Spanien habe sie sich ein Jahr in Gerona aufgehalten. Dann sei sie mit dem Zug nach Frankreich gefahren und habe sich dort zwei Jahre aufgehalten. In Spanien habe sie der Mann namens "K. ", der sie nach Europa gebracht habe, zur Prostitution gezwungen. Deshalb sei sie aus Spanien weggegangen. In Frankreich habe sich der Kindesvater um sie gekümmert, der dort durch Schwarzarbeit Geld verdient habe. Sie habe den Mann namens "K. ", über eine Freundin kennengelernt, damit sie in Europa Arbeit finden könne; er habe sie aber in Gerona zur Prostitution gezwungen. Ihr Heimatland habe sie wegen familiärer Schwierigkeiten verlassen. Ihre Stiefmutter habe sie zur Heirat mit einem alten Mann zwingen wollen. Deshalb habe sie sich an ihre Freundin gewandt. Ihr Vater habe ihr nicht geholfen, weil er zu seiner zweiten Frau gehalten habe. Von "K. " sei ihr gute Arbeit in Europa versprochen worden. Erst nach einem Jahr sei es ihr gelungen, "K. " in Richtung Frankreich zu entkommen. In Nigeria habe sie ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können, weil sie weder von ihrem Vater noch von der Stiefmutter Schutz erhalten habe. Deshalb sei sie geflohen und habe auch ihre Lehre abgebrochen. Der alte Mann, denn sie hätte heiraten sollen und dessen Name sie nicht kenne, stamme aus einem Nachbardorf. Sie habe ihn nicht kennengelernt und habe dies auch nicht gewollt. Mit Bescheid vom 6. August 2013 - zugegangen am 9. August 2013 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihnen wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Die Kläger haben am 14. August 2013 Klage erhoben und zur Begründung auf die Angaben der Klägerin zu 1. Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG oder auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf Feststellung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten für ihre Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Kläger sind zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. Allerdings ist ein Anspruch der Klägerin zu 1. nicht bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG ausgeschlossen, da die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Art. 16 a Abs. 5 GG, § 26 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff. Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 ‑ 9 C 74.81 ‑, BVerwGE 66, 237. Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 ‑ BVerwG 9 C 27.85 ‑, EZAR 630 Nr. 23. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zu 1. ihr Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Die Klägerin muss auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zu 1. ihr Heimatland wegen einer drohenden Zwangsheirat verlassen hat. Zunächst begründen bereits die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zu 1. hinsichtlich ihrer Eltern Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. So hat die Klägerin zu 1. etwa gegenüber der Ausländerbehörde im Jahr 2010 angegeben, dass ihre Eltern verstorben seien bzw. dass sie in Nigeria keine Eltern mehr habe und bei ihrer Stiefmutter gelebt habe. Demgegenüber gab die Klägerin zu 1. im Jahr 2011 vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Eltern geschieden bzw. getrennt seien und beide noch in C. D. leben würden, wobei sie in der mündlichen Verhandlung ergänzte, dass ihre Mutter letztes Jahr verstorben sei. Auch den Namen ihres Vaters gab die Klägerin unterschiedlich an, nämlich vor der Ausländerbehörde mit V1. P1. und vor dem Bundesamt mit F3. P1. . In der mündlichen Verhandlung gelang es der Klägerin zu 1. nicht den Namen ihres Vaters anzugeben bzw. aufzuschreiben oder den Namen der Stiefmutter zu nennen. Auch wenn insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben lediglich über eine geringe Schulbildung verfügt und nicht gut schreiben kann, erklärt dies nicht das unterschiedliche Vorbringen hinsichtlich ihrer Eltern. Im Übrigen sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrem letzten Aufenthaltsort bzw. Anschrift in C. D. jeweils unterschiedlich. Die Angaben der Klägerin zu 1. zu der vorgetragenen Zwangsheirat sind darüber hinaus oberflächlich und pauschal gehalten. Sie beschränken sich darauf, dass sie ihren Angaben zufolge von der Stiefmutter gezwungen worden sei, einen älteren Mann aus einem Nachbardorf, dessen Namen sie nicht kenne, habe heiraten sollte. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. enthält keine Details oder Einzelheiten, die einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben oder auf Verfolgungshandlungen zulassen. Selbst bei Unterstellung eines seitens der Stiefmutter ausgeübten Drucks zu einer Heirat, geht das Gericht nach den Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die vorgetragene zwangsweise Verheiratung der Klägerin nicht der fluchtauslösende Ausreisegrund für die Klägerin war bzw. die Klägerin nicht unter dem Druck einer bevorstehenden zwangsweisen Verheiratung aus einer ausweglosen Lage geflohen ist. Nach ihren eigenen Angaben hätten gar keine konkreten Hochzeitspläne mehr bestanden, nachdem sie eine Heirat mit dem Mann abgelehnt habe. Sie habe dann allerdings bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter auf dem Land arbeiten müssen und dies nicht mehr ausgehalten. Deshalb sei sie nach C. D. gegangen. Das Gericht hat danach insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 1. ausgereist ist, weil sie in C. D. Kontakt zu dem Mann namens "K. " bekommen hat, der ihr eine Arbeit in Europa in Aussicht gestellt hatte. Dem entsprechen auch die Angaben in dem handschriftlichen Asylgesuch der Klägerin zu 1. vom 9. Mai 2011, in dem die Klägerin ausführte, dass ihre Probleme im Jahr 2007 begonnen hätten, als sie von einem gewissen "K. " hereingelegt worden sei, um in Europa zu arbeiten. Ihre Eltern habe sie damals nicht eingeweiht. Die danach unverfolgt ausgereiste Klägerin zu 1. muss auch nicht auf Grund des Vorliegens subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria rechnen. Soweit sie sich auf eine Verfolgung ihrer Person und ihrer Kinder durch den Schleuser und Zuhälter namens "K. ", dem sie aus der Zwangsprostitution entflohen sei und der von ihr die Rückzahlung des Geldes verlange, für den Fall ihrer Rückkehr berufen hat, sind die Angaben der Klägerin ebenfalls sehr pauschal und oberflächlich und beschränken sich auf einen Anruf des Mannes bei dem Kindesvater. Eine konkrete, landesweite Bedrohungslage im Falle ihrer Rückkehr ist insoweit nicht erkennbar. Der im Bundesgebiet geborene, etwa 3 ½ Jahre alte Kläger zu 2. kann bereits auf Grund seines Alters keinen eigenen Asylgründe geltend machen. Soweit er sich auf die Asylgründe seiner Mutter - der Klägerin zu 1. - beruft besteht kein Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG, da seine Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Ebenso ist der Vater des Klägers zu 2. nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die Kläger müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2.. Das Begehren der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und das hilfsweise Begehren auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG sind ebenfalls unbegründet. Die während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (- sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) haben keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) zur Folge, vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. Ebenso wie im Rahmen des Art. 16 a GG folgt aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen und Rechtsprechungshinweise zu den Mitwirkungsobliegenheiten Bezug genommen. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zu 1. ihr Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylVfG verlassen hat. Wie bereits oben ausgeführt kann der Klägerin zu 1. nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland wegen einer drohenden Zwangsverheiratung im Jahr 2006 verlassen hat. Die Klägerin zu 1. muss nach den obigen Ausführungen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Entsprechend den obigen Ausführungen steht dem minderjährigen Kläger zu 2. auch kein Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 5 AsylVfG zu, da es an einer unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer seiner Elternteile fehlt. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1. wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Schließlich sind die Kläger nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "C1. I. " sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. vergleichbar. Den Klägern steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Bei der Prüfung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen, ist allerdings im Rahmen der Gefahrenprognose für den Fall einer Rückkehr des Klägers zu 2. nach Nigeria eine Gemeinschaft mit seinen Eltern, d.h. mit seiner Mutter - der Klägerin zu 1.- und seinem Vater - dem nigerianischen Staatsangehörigen Herrn U. F. J. - zu unterstellen und nicht nur eine alleinige Rückkehr mit der Klägerin zu 1. (als alleinstehende Frau). Ausgangspunkt für diese Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Auch wenn die Klägerin zu 1. nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist, gelten insoweit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelten Grundsätze entsprechend, wonach regelmäßig von einer gemeinschaftlichen Rückkehr des Asylsuchenden mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch im Bundesgebiet mit Ihnen als Familie zusammenlebt. Auch eine etwaige fehlende Rückkehrbereitschaft der bzw. des Familienangehörigen steht grundsätzlich nicht entgegen, solange die Schutzgemeinschaft der Familie im Bundesgebiet besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93 unter Hinweis auf die Urteile vom 16. August 1993 – 9 C 7/93 -, NVwZ, 1994, 504 und vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 ‑, NVwZ 1993, 190. Dies – d.h. die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr - gilt nur dann nicht, wenn der betreffende Familienangehörige selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießt, vgl. so BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, a.a.O. zu einer rechtskräftigen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AufenthG. Vorliegend ist eine gemeinsame Rückkehr des Klägers zu 2. mit beiden Eltern bereits deshalb anzunehmen, weil bereits seit dem Jahr seiner Geburt, d.h. seit 2011, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern besteht. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Weder sein Vater noch seine Mutter (die Klägerin zu 1.) verfügen über ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet noch steht ihnen selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu. Über den Antrag des Kindesvaters (vom 19. Mai 2011) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist bisher nicht entschieden worden und soll nach Mitteilung der Ausländerbehörde vom 4. August 2011 erst nach Abschluss der Asylverfahren der Kläger entschieden werden; der Aufenthalt des Kindesvaters wird seither geduldet. Vor diesem Hintergrund ist auch im Rahmen der Gefahrenprognose für die Klägerin zu 1. von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Kläger zu 2. und dem Kindesvater auszugehen. Zwar ist die Klägerin zu 1. nicht mit dem Kindesvater verheiratet, lebt aber mit dem Kindesvater und den beiden gemeinsamen Kinder wie bereits ausgeführt seit 2011 in einer familiären Lebensgemeinschaft. Sie ist zudem nach ihrem eigenen Vorbringen dem Kindesvater im Jahr 2010 nach Deutschland nachgereist und beide haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie heiraten wollen. In einer derartigen Lebenskonstellation wäre es wirklichkeitsfremd von einer alleinigen Rückkehr der Kläger ohne den Kindesvater auszugehen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihnen in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Für die Prüfung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung verbundenen Trennung des Klägers zu 2. von seinen Eltern ist vorliegend kein Raum. Zum einen ist nach der obigen Gefahrenprognose von einer Rückkehr im Familienverbund auszugehen und zum anderen fällt diese Prüfung nicht in die Zuständigkeit der Beklagten bzw. des Bundesamtes, sondern obliegt der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollzugs einer Abschiebung. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet ein sog. inlandsbezogenens Abschiebungsverbot - auch soweit es sich trennungsbedingte (mittelbare) Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung nicht das Bundesamt (nur zielstaatsbezogene Abschiebeverbote) sondern die Ausländerbehörde zuständig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 - juris. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können sich die Kläger nicht auf eine individuelle, gerade ihnen drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Hinblick auf die schlechten Lebensbedingungen in Nigeria berufen, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. So ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: Juni/September 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. Vorliegend kann allerdings keine konkret für die Kläger auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende extreme Gefahrenlage angenommen werden. Nach den obigen Ausführungen zur Gefahrenprognose ist insbesondere im Falle der Klägerin zu 1. nicht die Situation einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind/ern zugrundezulegen, vgl. zu der nach der derzeitigen Erkenntnislage besonders schwierigen Situation der alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern: Urteile des VG Aachen vom 22. Mai 2012 - 2 K 799/10.A -, 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A – und vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A – sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -; des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A - und VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 -, jeweils juris, da von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund mit dem Kindesvater auszugehen ist. Eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung für den Fall einer Rückkehr aus anderen Gründen ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Kläger nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihnen kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).