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Urteil

7 K 2201/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0905.7K2201.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens W. 00 in C. N. (u.a. bebaut mit einem Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden sowie einem Milchviehstall). Mit Schreiben vom 18.12.2012 begehrte der Kläger eine Befreiung von der Überlassungspflicht für häusliches Abwasser (Klärschlamm). Nach Absprache mit der unteren Wasserbehörde sei es möglich, den Klärschlamm auf die von ihm bewirtschafteten Ackerflächen selbst auszubringen (vgl. Pachtvertrag Acker). Bislang wird das häusliche Abwasser über eine Kleinkläranlage gereinigt. Der anfallende Klärschlamm ist nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Grube) vom 31.10.2006 - EGrEntwS - der Beklagten zu überlassen. Der Befreiungsantrag des Klägers betrifft Ackerflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde, außerhalb der Wasserschutzzone. Mit Schreiben vom 30.10.2012 hatte die untere Wasserbehörde des Kreises F. dem Kläger mitgeteilt, es gehe ihm wohl darum, häusliche Abwässer nach entsprechender Klärung dem vorhandenen Güllebehälter zuzuleiten. Gegenüber dem Mitarbeiter der Wasserbehörde sei eine halbjährige Lagerkapazität angegeben und die Flächen zur Ausbringung des Gemischs (Viehgülle und häusliche Abwässer) mitgeteilt worden. Die vorhandene Drei-Kammer-Kleinkläranlage sei von ihrer Bemessung her ausreichend. Es müsse nur noch eine Verbindung der dritten Kammer mit dem Güllebehälter erstellt werden. Bezüglich der Klärschlammbeseitigung müsse sich der Kläger mit der Beklagten in Verbindung setzen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.2013 mit, es sei beabsichtigt den Antrag abzulehnen. Das in dem landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Abwasser werde in einer Güllegrube gesammelt und zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen genutzt; dieses Abwasser unterliege nicht den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 S. 1 LWG NRW und/oder der Überlassungspflicht an die Stadt. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 LWG NRW könne jedoch durch Satzung gefordert werden, das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser der Kommune zu überlassen. Von dieser Ermächtigung sei durch § 4 Abs. 2 EGrEntwS Gebrauch gemacht worden. Die Stadt habe diese ortsrechtliche Regelung bewusst gewählt (u.a. aus Gründen des Allgemeinwohls und der Schadlosigkeit der Abwasserbeseitigung, haftungsrechtlichen Risiken und dem Grundsatz der Gleichbehandlung). Es sei nicht überzeugend begründbar, häusliches Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben anders zu behandeln, als häusliches Abwasser aus anderen Privathaushalten. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 3 EGrEntwS komme nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierauf teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2013 mit, die Wasserbehörde habe keine Bedenken geäußert. Es liege eine andere Situation vor als bei Privathaushalten, denen - anders als dem Kläger - regelmäßig keine landwirtschaftlich genutzten Ausbringungsflächen zur Verfügung stünden. Es gebe auch nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, die zudem häufig räumlich getrennt von der verdichteten Wohnbebauung seien. Der Betrieb des Klägers läge z.B. 1,5 km vom Ortskern W. und 3,5 km von T. entfernt. Außerhalb der Wohnbebauung angesiedelte Betriebe seien häufig nicht an das Kanalnetz angeschlossen, so dass die Entwässerung über Dreikammer-Systeme erfolge. Durch das vorhandene Dreikammersystem erfolge hier bereits eine Vorklärung der häuslichen Abwässer. Bei den verbleibenden Klärschlammabfällen sei die Aufbringung nach den Anforderungen des LWG NRW, des KrWAbfG sowie der DüngeVO im Einzelnen geregelt. Risiken für die Allgemeinwohlverträglichkeit und Schadlosigkeit der Abwasserbeseitigung bestünden daher nicht. Eine Gleichbehandlung mit häuslichen Abwässern von Privathaushalten sei für landwirtschaftliche Betriebe nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 24.04.2013 teilte die Beklagte mit, der Gesetzgeber habe den Unterschieden zwischen häuslichen Abwässern aus Privathaushalten und dem häuslichen Abwässern landwirtschaftlicher Betriebe im Speziellen hinreichend Rechnung getragen. Dem Satzungsgeber sei dennoch Spielraum eröffnet, auch landwirtschaftlicher Abwässer dem Anschluss und Benutzungszwang zu unterziehen. Die Argumentation des Klägers beziehe sich lediglich auf die Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und allgemeinen häuslichen Abwässern. Solche Unterschiede würden für alle landwirtschaftlichen Betriebe ohne Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal gelten. Hieraus ließen sich keine außergewöhnlichen Umstände erkennen. Mit Schreiben vom 10.05.2013 machte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers geltend, gemäß § 4 Abs. 3 EGrEntwS bestehe ein Anspruch auf Befreiung, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW vorliegen. Hierfür genüge es, dass der Grundstückseigentümer nachweise, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit wasserrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden. Der Nachweis sei erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 16.05.2013 und führte aus, dass hinsichtlich des betrieblichen Abwassers aus landwirtschaftlichen Betrieben keine Überlassungspflicht bestünde. Für das häusliche Abwasser landwirtschaftliche Betriebe könne die Stadt hingegen die Überlassung fordern. Dementsprechend habe die Stadt in § 9 Abs. 4 der Entwässerungssatzung und in § 4 Abs. 2 EGrEntwS den Anschluss- und Benutzungszwang für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser festgelegt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Entwässerung seines Wohnhauses mittels Kleinkläranlage vornehme, bezöge sich die Überlassungspflicht lediglich auf den Klärschlamm. Hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 EGrEntwS stehe der Stadt ein Ermessen zu. Generell unterfiele das häusliche Abwasser landwirtschaftlicher Betriebe der Überlassungspflicht. Im Falle des Klägers seien keine besonderen Einzelfallumstände ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung geböten. Die Beklagte lehnte schließlich mit Bescheid vom 15.07.2013 den Befreiungsantrag ab. Im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 EGrEntwS sei vor allem zu prüfen, ob sich der Fall des Klägers von den übrigen Fällen (gemeint seien Fälle landwirtschaftlicher Betriebe) derart unterscheide, dass eine Andersbehandlung gerechtfertigt sei. Solche Gründe habe der Kläger im Anhörungsverfahren nicht genannt. Seine Begründung bezöge sich lediglich auf die Unterschiede zu Privathaushalten ohne landwirtschaftliche Anbindung. Der Kläger hat am 06.08.2013 Klage erhoben und trägt vor, in der Dreikammerklärgrube verbleibe nach der genehmigten Ableitung des Abwassers lediglich der Klärschlamm. Sein Antrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Die Beklagte habe ihre Befreiungskriterien und ihre Verwaltungspraxis nicht offen gelegt. Zudem habe sie nicht ausreichend Gebrauch von ihrem Befreiungsermessen gemacht. Der Kreis F. bzw. die untere Wasserbehörde habe die Unbedenklichkeit der Ausbringung des Klärschlamms auf Ackerflächen bestätigt. Die interne Abklärung der Beklagten mit Hilfe der Kommunalagentur verdeutliche, dass die Beklagte gar keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer Befreiung machen wolle bzw. gemacht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2013 eine Befreiung von der Überlassungspflicht für das auf dem Grundstück W. 48 in C. N. anfallende häusliche Abwasser (Klärschlamm) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung zu. Die Regelung in § 4 EGrEntwS betreffe regelmäßig Betriebe, deren häusliches Abwasser nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei, da es in dieser Satzung um die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ginge. Auch wenn nur wenige landwirtschaftliche Betriebe betroffen seien, rechtfertige dies nicht, eine Befreiung zu erteilen. Aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unteren Wasserbehörde könne der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung seitens der Stadt herleiten. Klärschlamm enthalte als Substrat des Klärvorgangs eine komprimierte Belastung. Die kritisierte fehlende Offenlegung von Befreiungskriterien gehe ins Leere. Es sei Sache des Klägers überzeugende Umstände des Einzelfalls darzulegen, die eine Befreiung rechtfertigen könnten. Eine Liste möglicher Befreiungstatbestände existiere nicht. Mit Beschluss vom 13.02.2014 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung von der Überlassungspflicht für Klärschlamm ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die im Rahmen des Ermessens versagte Erteilung der Befreiung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar gilt für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die abwasserrechtlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. LWG NRW grundsätzlich keine Geltung haben. Nach der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW bleibt hiervon hingegen unberührt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass das häusliche Abwasser (im Fall des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Dementsprechend hat die Beklagte von der Ermächtigungsregelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW Gebrauch gemacht und für das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. § 9 der Entwässerungssatzung) sowie insbesondere für den dort anfallenden Klärschlamm (vgl. § 4 Abs. 2 EGrEntwS) jeweils durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS kann die Stadt im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf das Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 30.10.2012 die erforderlichen Nachweise bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen bereits beigebracht hat oder nachreichen könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte er lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Entscheidung der Beklagten über seinen Befreiungsantrag im Ermessenswege erfüllt. Die Beklagte hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens in dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2013 deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich häuslichem Klärschlamm aus landwirtschaftlichen Betrieben im Regelfall nicht bereit sei, eine Befreiung zu erteilen. Mangels ausreichender Darlegung von Gründen für das Vorliegen eines Einzelfalls sei auch dem Kläger keine Befreiung zu erteilen. Die wasserwirtschaftliche Beurteilung der unteren Wasserbehörde binde die Stadt im Zusammenhang mit der Befreiungsentscheidung nicht. Die vom Kläger angeführten Unterschiede zu Abwässern aus privaten Haushalten ohne landwirtschaftliche Anbindung rechtfertigten keine für ihn günstigere Entscheidung. Diese Ermessensentscheidung der Beklagten hält der gerichtlichen Prüfung stand. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass für sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe der Anschluss- und Benutzungszwang für deren häusliches Abwasser in § 4 Abs. 2 und 3 EGrEntwS geregelt sei. Die Beklagte hat auch nicht ihr Ermessen zu eng bzw. gar nicht ausgeübt. Vorliegend ist von einem Fall einer sogenannten "intendierten Ermessensentscheidung" auszugehen. Im Hinblick darauf, dass durch § 4 Abs. 2 EGrEntwS von der Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW Gebrauch gemacht wurde, hat der Rat der Stadt C. N. deutlich gemacht, dass grundsätzlich jeder Landwirt, sein häuslich anfallendes Abwasser (insbesondere aber auch den anfallenden Klärschlamm) der Stadt zur Entsorgung überlassen solle. Zu Recht fordert die Beklagte vom Kläger daher die Darlegung von Besonderheiten des Einzelfalls (gegenüber anderen Landwirten). Die vom Kläger geltend gemachten Aspekte betreffen "häufig" auch andere Landwirte (vgl. Schriftverkehr der Beteiligten vor Klageerhebung). Soweit gegenüber Privathaushalten eine für Landwirte günstigere Entsorgungssituation vorliegt, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme eines Einzelfalls (da derartige Unterschiede für nahezu alle Landwirte gelten). Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend gemacht hat, sein ehemaliger Aussiedlerhof liege - anders als andere landwirtschaftliche Betriebe - weitab der Wohnbebauung, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie den Angaben im Verwaltungsverfahren zu entnehmen ist, soll die Entfernung zum Ortskern W. lediglich ca. 1,5 km betragen. Intensive Landwirtschaft oder die Haltung einer größeren Anzahl von Milchkühen ist hingegen - auch im Bereich der Stadt N. - innerhalb der historischen Ortslagen kaum möglich. Dementsprechend war seitens des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2013 vorgetragen worden, es gäbe nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, die zudem "häufig räumlich getrennt von der verdichteten Wohnbebauung" seien. Abgesehen hiervon ist die Bewertung der Beklagten nicht zu beanstanden, wonach aufgrund allgemeiner Risiken bei Vermischung von häuslichem Abwasser und Vieh-Gülle auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Befreiung (abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen) eher nicht zu erteilen sei. Zudem ist der Kläger aus betrieblichen Gründen kaum auf die Befreiung angewiesen. Aufgrund der Haltung von ca. 160 Rindern fällt der Klärschlamm aus dem 4-Personen-Haushalt unter Düngeaspekten kaum ins Gewicht. Soweit im Wesentlichen Gebühreneinsparungen vom Kläger angestrebt werden, lässt sich hiermit nicht das Vorliegen eines Einzelfalls zu begründen. Auch wenn dies in § 4 Abs. 2 und 3 EGrEntwS nicht erwähnt wird und eine ausdrückliche Regelung wie in § 10 Abs. 2 der Entwässerungssatzung fehlt, ergibt sich dies bereits daraus, dass ansonsten nahezu alle Landwirte Anspruch auf eine Befreiung nach § 4 Abs. 3 EGrEntwS hätten, da regelmäßig Gebühren für die Abfuhr des Klärschlamms eingespart werden könnten, wenn Landwirte ihre Felder für eine eigene Klärschlammentsorgung nutzen könnten. Vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen: u.a. VG München, Beschluss vom 20.01.2004 - M 10 S 03.4086 -, juris, Rn. 47 ff. (wonach Bewässerungsinteressen des Landwirts hinter Gewässerschutzaspekten durch eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung zurückstehen müssten); OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1996 - 22 A 4244/95 -, wonach eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang - nur - dann geboten sei, wenn die Gemeinde keine eigene anderweitige Möglichkeit der Abwasserbeseitigung habe, juris, Rn. 8 -10; VG Aachen - Urteil vom 16.01.2006 - 6 K 4234/04 -, zu Risiken der Vermischung von häuslichem Abwasser mit Gülle im Zuge landbaulicher Bodenbehandlung, juris, Rn. 37-40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.