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Urteil

7 K 365/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0829.7K365.14.00
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Leitsätze

Zur Frage des richtigen Adressaten der Rückforderung einer landwirtschaftlichen Förderung, wenn der ursprünglich Begünstigte den Betrieb abgegeben und der Übernehmer vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis zum Land übernommen hat.

Tenor

Der Bescheid des E.         der M.                     O.   als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des richtigen Adressaten der Rückforderung einer landwirtschaftlichen Förderung, wenn der ursprünglich Begünstigte den Betrieb abgegeben und der Übernehmer vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis zum Land übernommen hat. Der Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Zuwendung für die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens. Am 02. Mai 2008 beantragte der Kläger die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangemessenen Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 04. Juni 2007 – Az. II – 4 – 72.40.32). In seinem Grundantrag verpflichtete sich der Kläger, die in diesem Runderlass genannten Bedingungen einzuhalten (Ziffer 4.1) und einen Vertrag mit einer amtlich anerkannten Öko-Kontrollstelle abzuschließen oder aufrechtzuerhalten (Ziffer 4.7). Diesbezüglich benannte er die Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH - genannt: QC&I GmbH – und legte hierzu einen Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Gestüt T. I. , vertreten durch ihn, vom 25. April 2003 vor. Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 bewilligte das beklagte Land für die Dauer von fünf Jahren (Bewilligungszeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013) dem Grunde nach eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 97.401,60 € - zur Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb. Bezogen auf einen Auszahlungsantrag des Klägers vom 14. April 2009 befindet sich in den Verwaltungsvorgängen die Kopie eines Auszahlungsbescheides vom 08. April 2010 über einen Betrag in Höhe von 18.421,31 € (BA II Blatt 107). Einen Nachweis über die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Kläger oder einen Ab-Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post enthalten die Verwaltungsvorgänge nicht. Bereits mit Vertrag vom 03. Juni 2009 übertrug der Kläger den Betrieb auf seinen Vater, Herrn U. T1. . In § 1 - Vertragsgegenstand - heißt es: "Der Übergeber übergibt dem dies annehmenden Übernehmer alle Gegenstände, Vorräte, Fahrzeuge, Vieh etc. gemäß Inventarverzeichnis der Bilanz vom 31.12.2008 bzw. noch zu erstellender Bilanz/30.06.2009, mit Ausnahme des "kleinen" Pferdeanhängers Homar EU - PS 155, Fg.-Nr. W09014 224T5H81076 sowie der Grundstücke gemäß Anlage 1. Damit übernimmt U. T1. die Grundstücke am I. gemäß beiliegender Anlage 2 sowie allen (sic!) Rechten und Pflichten aus den eingegangenen Verträgen, insbesondere Pachtverträgen einschließlich Hofpachtvertrag. Weiter übergibt der Übergeber die Prämienrechte gemäß bestehender Flächenanträge (bei der Landw. Kreisstelle Düren)." Diesem Vertrag gemäß übernahm Herr U. T1. mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 23. Juni 2009 ab dem 01. Juni 2009 für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aufgrund der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung infolge der Übergabe des gesamten Betriebs durch den Kläger. Die Verpflichtungserklärung ist ausweislich des Eingangsstempels bei der Kreisstelle B. , E1. , F. der M. O. am 27. Oktober 2010 eingegangen. Am 19. Februar 2010 stellte der Kläger beim Amtsgericht C. einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 18. März 2013 - 99 IN 274/09 - wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 06. Mai 2010 übernahm sodann die T. I. S. und G. GmbH ab dem 10. März 2010 für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aufgrund der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung infolge der Übergabe des gesamten Betriebs durch Herrn U. T1. . Die T. I. S. und G. GmbH wiederum übertrug ihre Verpflichtungen mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 16. Mai 2011 auf die T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin. Mit Schreiben vom 31.05.2013 erklärte die QC & I GmbH gegenüber der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG die Kündigung des Öko-Kontrollvertrags. Ein Öko-Kontrollstellenwechsel erfolgte erst zum Dezember 2013. Eine auf das Jahr 2012 bezogene Kontrollbescheinigung wurde nicht vorgelegt. Auf weitere Auszahlungsanträge des Herrn U. T1. bzw. der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG ergingen unter dem 11. März 2011, dem 27. Februar 2012 und dem 16. April 2013 antragsgemäße Auszahlungsbescheide. Ein weiterer Auszahlungsantrag wurde am 13. Mai 2013 gestellt. Unter dem 11. März erließ der Direktor der M. O. als Landesbeauftragter einen Änderungsbescheid zu dem Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008. Mit Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 04. Februar 2014 widerrief der Direktor der M. O. als Landesbeauftragter den Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2013 mit Wirkung zum 01. Juli 2008 (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich nahm er seine Auszahlungsbescheide vom 8. April 2010, 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 zurück und lehnte den Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 ab (Ziffer 2). Er forderte den Kläger auf, die "mit den vorstehenden Bescheiden" gewährten Prämien in Höhe von 18.421,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz bis zum 03. April 2014 zurückzuzahlen (Ziffer 3). Zur Begründung führte der E. der M. O. als Landesbeauftragter aus, der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2013 sei nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG O. zu widerrufen. Nach 10.2.1 der Richtlinien müsse im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren eingeführt oder beibehalten werden, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspreche. Um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen, seien die Teilnahme an einem Kontrollsystem und auch ein Kontrollvertrag mit einer Öko-Kontrollstelle obligatorisch. Diesbezüglich habe sich der Kläger gemäß 4.7 des Grundantrags verpflichtet, einen Vertrag mit einer amtlichen Öko-Kontrollstelle aufrechtzuerhalten. Außerdem habe er sich gemäß 4.1 der Richtlinien verpflichtet, die Zuwendungsvoraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren einzuhalten und somit durchgehend bis zum 30. Juni 2013 ein Öko-Kontrollvertrag mit einer anerkannten Öko-Kontrollstelle aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzungen seien durch die T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG im letzten Verpflichtungsjahr nicht erfüllt. Der Vertrag mit der Öko-Kontrollstelle sei zum 31.03.2013 gekündigt worden, obwohl der Verpflichtungszeitraum erst am 30.06.2013 geendet sei. Aus dem Kündigungsschreiben der QC & I GmbH gehe ferner hervor, dass es zu keiner Prüfung des Betriebes durch die Öko-Kontrollstelle in 2012 gekommen sei. Somit fehle der Nachweis, dass im Jahre 2012 im gesamten Betrieb sämtliche Produktionseinheiten nach der Öko-Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen bewirtschaftet worden seien. Grundsätzlich stehe der Widerruf eines Verwaltungsaktes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch wäre eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig sei, mit Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 unvereinbar. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sei das Ermessen auf Null reduziert. Im übrigen sei die Entscheidung zum Widerruf des Zuwendungsbescheides ermessensfehlerfrei. Die Auszahlungsbescheide vom 8. April 2010, 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 würden gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG O. zurückgenommen. Mit Aufhebung des Zuwendungsbescheides existiere auch für die auf dessen Basis ergangenen Auszahlungsbescheide keine Rechtsgrundlage mehr. Aus demselben Grund sei auch der Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 abzulehnen. Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG O. sei ausgeschlossen. Die Rückforderung des Betrages i.H.v. 18.421,31 € beruhe auf § 49a VwVfG O. i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien bereits erbrachte Leistungen vom Begünstigten zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden sei. Die Auszahlung des Betrages sei am 12. Oktober 2009 und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der zu Unrecht gewährte Betrag sei gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 65/2011 i.V.m. § 49 AO Abs. 3 VwVfG O. mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kläger hat am 25. Februar 2014 Klage erhoben. Er bestreitet, dass der Auszahlungsbescheid vom 08. April 2010 an ihn ergangen sei. Dieser liege ihm bis heute nicht vor. Ferner werde bestritten, dass die Zuwendung bereits am 12. Oktober 2009 auf sein Konto überwiesen worden sei. Schließlich werde bestritten, dass eine Prämie i.H.v. 18.423,31 € gezahlt worden sei. Zum Verbleib der angeblich ausgezahlten Prämien könne er keine fundierten Aussagen betreffen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 hat das beklagte Land den streitgegenständlichen Bescheid bezüglich der Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 und bezüglich der Ablehnung des Auszahlungsantrags vom 13. Mai 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 in der Fassung vom 28. August 2014 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG O. seien gegeben. Nach 10.2.1 der Richtlinien müsse im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren eingeführt oder beibehalten werden, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspreche. Zudem verpflichte sich jeder Antragsteller gemäß Ziffer 1 der Richtlinien, die Zugangsvoraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren einzuhalten und somit durchgehend bis zum 30. Juni 2013 einen Öko-Kontrollvertrag aufrechtzuerhalten. Gegen diese Auflage habe der Kläger zwar nicht direkt verstoßen. Allerdings liege der Verstoß bei dem Rechtsnachfolger des Klägers, der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG. Diese sei Rechtsnachfolgerin der T. I. S. und G. GmbH und habe damit deren Verpflichtungen übernommen. Diese wiederum sei Rechtsnachfolgerin bzw. Verpflichtungsübernehmerin des Herrn U. T1. , dieser wiederum Rechtsnachfolger bzw. Verpflichtungsübernehmer des Klägers. Damit seien Verstöße sämtlicher Verpflichtungsübernehmer dem Kläger zuzurechnen. Dies ergebe sich aus Ziffer 5.5 Grundantrags. Dort sei geregelt, dass der Antragsteller zur Rückzahlung einer Zuwendung verpflichtet sei, sofern ein Verpflichtungsübernehmer nicht sämtliche Verpflichtungen übernehme. Daraus folge, dass ein Antragsteller dafür Sorge zu tragen habe, dass sämtliche Verpflichtungen übernommen würden. Da der Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtmäßig sei, müssten auch entsprechend die Auszahlungsbescheide zurückgenommen werden gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG O. . Die Rückforderung der Zuwendungssumme zuzüglich Zinsen ergebe sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG O. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 65/2011 bzw. Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Der Kläger sei auch zur Rückzahlung der gesamten mit Auszahlungsbetrag vom 08. April 2010 bewilligten Summe verpflichtet. Da er die Zahlung tatsächlich auch erhalten habe, sei er zur Rückzahlung verpflichtet. Die Auszahlung sei am 14. und 15.10.2009 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein Anspruch auf Rückforderung ergebe sich zudem aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte entscheiden und verhandeln, obwohl für das beklagte Land niemand erschienen ist; es wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im noch anhängigen Umfang ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 in der Fassung vom 28. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 ist zu Unrecht gegenüber dem Kläger aufgehoben worden. Die Aufhebung in Form der Rücknahme eines rechtswidrigen oder des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Sie zielt als actus contrarius auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich grundsätzlich an denjenigen richten, dem gegenüber dieses Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerrufs besteht. Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. vgl. jüngst VG Köln, Urteil vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris Rn. 28 f. m.w.N. Allerdings ist anerkannt, dass etwas anderes gilt, sofern zwischenzeitlich eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat. Da ein Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des sonstigen Rechtsvorgängers eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Aufhebungsbescheid. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.12.2004 – 3 C 37/03 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 26.08.1999 – 3 C 17/98 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 02.07.2012 – 10 LA 63/11 –, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28.12.2006 – OVG 8 B 14.06 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013 – 20 K 7520/12 –, juris Rn. 56; VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008 – 11 A 3779/07 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 22.09.2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 243 m.w.N. Weiter geht bei dinglichen Verwaltungsakten i.S.d. § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG O. die Begünstigung auch bei rechtsgeschäftlicher Übertragung auf den Erwerber über (z.B. bei Anerkennung von Häusern und Wohnungen als steuerbegünstigt). Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 35 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG VG München, Urteil vom 22. September 2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15. Schließlich kann ein begünstigender Verwaltungsakt einen Dritten in einer Weise einbeziehen, dass dieser auch als Begünstigter anzusehen ist, wenn der ursprüngliche Zuwendungsempfänger nur Durchgangsstation ist und durch Bescheid verpflichtet ist, die Zuwendung an einen Dritten weiterzugeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1999 – 3 C 17/98 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 22. September 2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15. Nach diesen Kriterien ist auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz geboten. Der Zuwendungsbescheid ist zwar nicht objektgebunden in dem Sinne, dass die Zuwendung auf einem Grundstück bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb „liegt“. Als maßgeblich erweist sich indes, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb im Juni 2009 an seinen Vater U. T1. übergeben hat. Gegenstand des diesbezüglichen Vertrages vom 03. Juni 2009 ist gemäß § 1 u.a. die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus eingegangenen Verträgen sowie die Übernahme der „Prämienrechte“ durch Herrn U. T1. . Hinzu kommt, dass dieser der oben beschriebenen schuldrechtlichen Vereinbarung gemäß am 23. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2009 aufgrund seiner gegenüber der M. abgegebenen Erklärung zur Verpflichtungsübernahme für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis übernommen hat. Infolgedessen ist Herr U. T1. umfassend - und damit nicht anders als bei einer Gesamtrechtsnachfolge - in das Zuwendungsverhältnis an die Stelle des Klägers getreten. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids ist in der Folge nicht ihm gegenüber zu erklären. II. Auch die Rücknahme des Auszahlungsbescheides vom 08. April 2010 kann keinen Bestand haben. Sie geht ins Leere, weil es an einem Verwaltungsakt mangelt, der allein Gegenstand einer Aufhebung sein könnte. Es fehlt jedenfalls an einer Bekanntgabe und damit der wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG O. . Der Kläger hat - unbestritten - vorgetragen, den Auszahlungsbescheid vom 08. April 2010 nicht erhalten zu haben. Beweisbelastet für den Zugang ist nach allgemeinen Grundsätzen das beklagte Land. Es kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG O. berufen. Danach gilt ein schriftlicher VA, der – wie hier an den Kläger – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des VA nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O. ). Ob die bloße Erklärung, einen Bescheid erhalten zu haben, ausreicht, kann dahinstehen. Vgl. kritisch OVG O. , Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 2652/10 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 128 m.w.N. Ein einfaches Bestreiten ist jedenfalls dann hinreichend, wenn die Behörde die Aufgabe des Bescheides zur Post nicht vermerkt hat (fehlender Ab-Vermerk). Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 120. So liegt der Fall hier. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann der Auszahlungsbescheid zur Post gegeben worden ist. Insbesondere enthalten sie keinen Ab-Vermerk. Auch dem Umstand, dass der in Rede stehende Bescheid der Kreisstelle B. , E1. , F. übersandt und dort ausweislich des Eingangsstempels am 09. April 2010 eingegangen ist, kommt kein Aussagewert zu. Denn damit ist der Zugang auf Klägerseite nicht nachgewiesen. Fehlt es an einer Bekanntgabe, so ist der Auszahlungsbescheid ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung geblieben. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 23 m.w.N. III. Das beklagte Land kann schließlich nicht einen Betrag in Höhe von 18.421,31 € zuzüglich Zinsen von dem Kläger zurückverlangen. Dies folgt nicht bereits daraus, dass entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht § 49a Abs. 1 VwVfG O. als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Die Norm greift hier nicht Platz, weil – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist bzw. die von der Behörde beabsichtigte Aufhebung der Auszahlungsbescheides ins Leere gegangen ist. Soweit der Anwendungsbereich des § 49a VwVfG O. nicht eröffnet ist, kann ein Rückforderungsanspruch aber auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 27. Allerdings erweist sich gerade die Heranziehung des Klägers als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich als Konsequenz daraus, dass statt seiner eine andere Person umfassend die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis zum beklagten Land übernommen hat. Grundsätzlich muss sich der Rückforderungsbescheid nach Wegfall eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegen den Adressaten bzw. den Begünstigten des aufgehobenen bzw. unwirksam gewordenen Verwaltungsakts richten. Vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 - juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Urteil vom 15.02.2008 – AN 4 K 07.00556 –, juris Rn. 25; VG Weimar, Urteil vom 04.07.2005 - 8 K 5250/04.We -, juris Rn. 25; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49a Rn. 29 m.w.N. Allerdings ist auch die Inanspruchnahme Dritter nicht ausgeschlossen. Sie ist in Betracht zu nehmen in Fällen der Rechtsnachfolge, bei einem Eintritt Dritter in Verträge nach §§ 414, 415 BGB, in entsprechender Anwendung des § 419 BGB sowie bei einer Firmenübernahme gemäß § 25 HGB. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 10a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49a Rn. 32, jeweils m.w.N. Im vorliegenden Fall hat Herr U. T1. den Betrieb des Klägers übernommen und ist auch - wie unter Ziffer 1 dargelegt - vollumfänglich in das Zuwendungsverhältnis zu dem beklagten Land getreten. Die Rückabwicklung von Zahlungen im Rahmen eines Zuwendungsverhältnisses hat innerhalb der durch seinen Umfang gezogenen Grenzen zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Heranziehung des Klägers als rechtsfehlerhaft - was selbst dann gelten würde, stellte man sich auf den Rechtsstandpunkt, dass nicht zwingend der Übernehmer in Anspruch zu nehmen wäre, sondern die Rückzahlung lediglich "auch" von diesem verlangt werden könnte. Denn nähme man letzteres an, wäre die Inanspruchnahme des Klägers jedenfalls mangels Ausübung des Auswahlermessens rechtswidrig. Es handelte sich auch nicht um eine Zahlung, die dem Kläger persönlich zugute kommen sollte. Gegenstand der Förderung ist nach Ziffer 10.1 der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung vielmehr die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren. Mithin bezieht sich die Förderung nach ihrer Zielrichtung auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Gegen die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Klägers spricht auch die Überlegung, dass im Falle der Betriebsübernahme rechtlich wie tatsächlich nur der nachfolgende Betriebsinhaber die Einhaltung der Auflagen bewerkstelligen kann. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes können dem ursprünglichen Betriebsinhaber nicht etwaige Verstöße von Rechtsnachfolgern zugerechnet werden. Diese Rechtsfolge kann insbesondere nicht aus der Regelung in Ziffer 5.5 des Grundantrags abgeleitet werden. Danach ist der Antragsteller zur Rückzahlung einer Zuwendung verpflichtet, sofern ein Verpflichtungsübernehmer nicht sämtliche Verpflichtungen übernimmt. Hier heißt es mit Bedacht „übernimmt“ und nicht etwa „erfüllt“. Die Voraussetzung, dass der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, ist hier aber – wie bereits oben dargetan – gegeben. Für die Kostenentscheidung gilt Folgendes: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es von sich aus nach nochmaliger Überprüfung den Bescheid teilweise aufgehoben hat und sich somit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Abgesehen davon ist es nicht zweifelhaft, dass der Kläger auch insoweit obsiegt hätte, weil die Auszahlungsbescheide vom 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 und die Ablehnung des Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 ergangen sind, als er schon nicht mehr Betriebsinhaber war. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Auf dieser Grundlage sind die Kosten nach Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem beklagten Land aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.