OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 447/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0717.1L447.14A.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1239/14.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Der Antrag war trotz anwaltlicher Vertretung der Antragsteller zu ihren Gunsten entsprechend auszulegen, weil der wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist. 6 Wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der §§ 27a, 34 a AsylVfG angeordnet, hat das Bundesamt nur darüber entschieden, welcher Mitgliedstaat das Asylbegehren zu prüfen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst. In dieser Situation ist in der Hauptsache lediglich die Anfechtungsklage gegen den Bundesamtsbescheid und im Eilverfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, und VG München, Beschluss vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30347 -, jeweils juris. 8 Der so zu verstehende Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. 9 Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2014 rechtmäßig ist. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge der Antragsteller unzulässig sind, und die Abschiebung nach Belgien angeordnet. 10 Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend Belgien. 11 Rechtliche Grundlage für den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid des Bundesamtes sind Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Nach Art. 49 der am 19. Juli 2013 in Kraft getreten Verordnung ist diese auf Anträge unmittelbar anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Die hier vorliegenden Asylanträge stammen vom 16. Januar 2014. 12 Zuständig für das Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedsstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedsstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedsstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). 13 Da die Antragsteller vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Belgien bereits Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ist Belgien für die Durchführung weiterer Asylverfahren zuständig. Nachdem Belgien einer Rücküberstellung der Antragsteller zugestimmt hatte, ordnete das Bundesamt zu Recht gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - hier Belgien - an. 14 Erfolg hätte der Antrag in der Sache nur dann, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die rechtlichen Regelungen und die praktische Durchführung von Asylverfahren in Belgien nicht den Anforderungen an die Schutzgewährung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK entsprechen, die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt verpflichtet wäre und die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid deshalb rechtswidrig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass Belgien systematisch gegen asylrechtliche Bestimmungen verstößt, liegen nicht vor. 15 Vgl. hierzu nur VG Augsburg, Beschluss vom 8. April 2014 - Au 7 S 14.30260 -, VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, und VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 - 4 V 1037/13.A -, alle juris. 16 Eine Verpflichtung der Bundesrepublik zum Selbsteintritt ist daher nicht gegeben. 17 Die von den Antragstellern angegebenen Erkrankungen des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 5. führen zu keinem anderen Ergebnis. Das ärztliche Attest des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie Dr. Peters vom 26. Juni 2014 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt nicht erkennen, welche Ursache der Störung zu Grunde liegt. Soweit der Antragsteller zu 1. seine Belastungsstörung gegenüber dem Bundesamt auf die Zeit des Jugoslawienkrieges zurückgeführt hat, beträfe eine darauf bezogene Reiseunfähigkeit die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, steht aber in keinem Zusammenhang mit einer Rückführung nach Belgien. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 5. ist nicht erkennbar, dass ihr die erforderliche medizinische Hilfe in Belgien verweigert würde. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.