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Beschluss

1 L 450/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0714.1L450.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1247/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Mai 2014 anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen. 6 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat es die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig hat es die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat angedroht. 7 Ernstliche Zweifel an diesen Entscheidungen lägen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass sie einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten. 8 So liegt der Fall hier indes nicht. Das Gericht folgt der überzeugenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Antragstellerin hat im Gerichtsverfahren nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. 9 Die Antragstellerin hat Übergriffe durch unbekannte Personen gegenüber ihren Söhnen geschildert, eine eigene Bedrohung hat sie aber nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn eine Bedrohung durch private Dritte vorliegen sollte, ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der albanische Staat weigern würde, ihr im angemessenen Umfang zu helfen. Die Abschiebungsschutzvorschriften bieten ebenso wenig wie das Asylrecht einen allgemeinen Schutz vor kriminellen Handlungen. Staatsangehörige vor nach nationalem Recht strafbaren Übergriffen Dritter auf seinem Staatsgebiet zu schützen, ist die Aufgabe des jeweiligen Staates. Gegen kriminelle Übergriffe ist deshalb Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte des Heimatlandes zu suchen. Die geltend gemachte Bedrohung müsste zudem landesweit drohen. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abschiebungsschutz kann nicht gewährt werden, wenn die Antragstellerin sich der Gefahrenlage durch Ausweichen in sichere Gebiete ihres Herkunftslandes entziehen können. 10 Auch als Angehörige der Volksgruppe der Roma droht der Antragstellerin keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung. Zwar unterliegen Roma in Albanien faktischer Beschränkungen im Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung. Es liegen jedoch keine systematischen Diskriminierungen vor, die nach ihrer Art oder Intensität eine gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma begründen. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten. 11 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7a K 3240/13.A -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.