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Beschluss

9 L 107/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0613.9L107.14A.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist erhoben worden ist. Der Beschluss vom 11. April 2014 ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. April 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die erst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 erhobene Anhörungsrüge wahrt die Zwei-Wochen-Frist nicht. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Einzelrichter hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei kann dahin stehen, ob bzw. inwieweit eine Anhörungsrüge auf den Vorwurf gestützt werden kann, dass Gericht habe rechtliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, oder ob eine Gehörsverletzung nur darin zu sehen ist, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Unabhängig hiervon liegt nämlich eine Gehörsverletzung mit Blick auf das rechtliche Argument des Antragstellers, das Bundesamt habe wegen überlanger Verfahrensdauer von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen und habe keine Abschiebungsanordnung nach Spanien erlassen dürfen, nicht vor. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung scheidet bereits aus dem Grunde aus, dass im vorliegenden Verfahren die Frage einer etwaigen überlangen Verfahrensdauer vor Erlass des Bescheides vom 4. Februar 2014 nicht entscheidungserheblich ist. Hat in einem Verfahren zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaates auf das Ersuchen des Mitgliedsstaats, in dem sich der Asylantragsteller befindet, der ersuchte Mitgliedstaat seine (Rück-) Übernahmebereitschaft erklärt oder dem Ersuchen nicht fristgemäß widersprochen, so ist der ersuchte Mitgliedsstaat für den Asylantrag zuständig. Der Asylantragsteller kann dann seiner Überstellung nur noch damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -. Ob und ggf. in welcher Weise sich ein Asylantragsteller bis zum Zeitpunkt der Zustimmung oder des Eintritts der Zustimmungsfiktion gegen eine Nichtbearbeitung seines Asylantrages bzw. Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts wegen überlanger Verfahrensdauer wenden kann, vgl. EuGH, Urteile vom 14. November 2013 - C-4/11 - und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, bedurfte im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Insoweit spricht allerdings vieles dafür, dass eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres ab Kenntnis der etwaigen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates eintreten kann, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 10. April 2014 - 7 L 250/14.A; Beschluss vom 21. März 2014 - 4 L 53/14.A. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.