Beschluss
2 L 147/14.A – Besonderes Verwaltungsrecht
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0604.2L147.14A.00
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Leitsätze
Asylrecht - Dublin II-VO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 373/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht - Dublin II-VO Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 373/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 373/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung der Vorschrift auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I, 3474) statthaft und zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin, an ihrem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während des Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Februar 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung. Es ist spricht derzeit einiges dafür, dass der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegensteht. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Zunächst dürfte allerdings das Bundesamt zu Recht von einer Wiederaufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Italiens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG auf Grund von bereits in Italien gestellten Asylanträgen und ggfs. bereits eines durchgeführten Asylverfahrens ausgegangen sein. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 3. Dezember 2013 nach Art. 16 Abs. 1 lit. c) der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO/Dublin II-VO), vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 49 Sätze 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO -, wonach maßgeblich, der vor dem 1. Januar 2014 gestellte Asylantrag der Antragstellerin und das ebenfalls vor diesem Zeitpunkt eingereichte Gesuch auf Wiederaufnahme des Bundesamtes sind, unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer mit der Nummer IT1CE01P93 nicht reagiert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wird davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme akzeptiert wird, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb von einem Monat bzw. - wie hier auf Grund des angegebenen EURODAC-Treffers, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - binnen zwei Wochen keine Antwort erteilt. Dem Eintritt der Fiktionswirkung steht nicht entgegen, dass die Wiederaufnahmeverpflichtung Italiens sich entweder aus Art. 16 Abs. 1 lit. c) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO (Antragsprüfung noch nicht abgeschlossen - hier: der am 12. Februar 2013 in D. gestellte Antrag) oder aus Art. 16 Abs. 1 lit. e) (abgelehnter Asylantrag - hier: wahrscheinlich auf Grund des bereits am 30. September 2011 in B. Q. gestellten Asylantrags (EURODAC-Treffer-Nr.: IT1AP00V3Z), dem die Registrierung in M. am 9. Juli 2011 unter IT2AG02RNO vorausgegangen war) ergibt, da Anhaltspunkte für ein Erlöschen der Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 16 Abs. 3 oder 4 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nicht vorliegen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht auf die Antragsgegnerin gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wegen Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten übergegangen. Der Wiederaufnahmeantrag nach Art. 20 Abs. 1 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - ist anders als der Aufnahmeantrag nach Art. 17 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - nicht fristgebunden, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656713, juris Rz. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12, juris UA S. 10, 11; VG Stade, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 375/14 -, m.w. Nw. zur Rspr., juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27 a Rz. 210, 242 (alte Kommentierung zur Dublin II-VO). Das Gericht lässt offen, ob die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen die Annahme begründen, dass die Antragstellerin dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) ausgesetzt wäre. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A - und vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A - juris, Bezug nehmen, zwischenzeitlich entschieden hat, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU-GRCh rechnen müssen, ist allerdings fraglich, ob dies auch die Personengruppe der Antragstellerin, einer alleinstehenden Mutter mit Kleinkind, erfasst. Denn das OVG NRW hat ausdrücklich auf die Situation des Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. Der Antrag ist jedoch begründet, da nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit einiges dafür spricht, dass dem Vollzug der Abschiebungsandrohung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründe entgegensteht. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang sowohl die Prüfung von zielstaats- als auch von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen. Das Bundesamt ist im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG mithin auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die durch die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung zu ihrem am 10. Juni 2013 geborenen Sohn - D1. D2. - eingreift, dessen Abschiebung im Übrigen bisher nicht angeordnet worden ist. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreift. Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde – hier: das Bundesamt – bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Eine derartige Prüfung lässt sich weder dem vorliegenden streitgegenständlichen Bescheid noch den Erwiderungen des Antragsgegners entnehmen. Insoweit ist auch die Feststellung des Bundesamtes, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO begründen könnten, nicht ersichtlich seien, nicht ausreichend. Derzeit spricht nämlich einiges dafür, dass das im Bundesgebiet geborene Kind D1. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hat, weil Herr D3. L. P. die Vaterschaft des Kindes mit Urkunde des Jugendamtes des Stadtjugendamtes I. vom 8. Juli 2013 (Urk.-Nr. 164/21013) anerkannt und die Antragstellerin als Mutter dieser Vaterschaftsanerkennung mit Urkunde vom 17. Juli 2013 (Urk.-Nr. 176/2013) zugestimmt hat. Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Herr D3. L. P. hält sich seit 1993 im Bundesgebiet auf, ist seit 15. Juni 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - jetzt: Niederlassungserlaubnis - und ist in G. wohnhaft. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind, das seit seiner Geburt mit seiner Mutter - der Antragstellerin - zusammenlebt, steht einer gemeinsamen Abschiebung nach Italien entgegen. Das Gericht verkennt nicht, dass das Standesamt N. derzeit die Namensführung der Antragstellerin mit einer Einschränkung ("Namensführung nicht nachgewiesen") in das Geburtenregister aufgenommen hat, weil die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) unterschiedliche Schreibweisen des Nachnamens aufweisen. Die Prüfung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist nach Mitteilung des Standesamtes derzeit im Hinblick auf die fragliche Echtheit der vorgelegten Dokumente und die Feststellung des Familienstandes der Antragstellerin zudem noch nicht abgeschlossen. Gemäß § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Anerkennung nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Dies könnte u.a. der Fall sein, wenn eine gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB besteht, weil die Antragstellerin und Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderem Mann - wirksam - verheiratet war. Die Antragstellerin hat bisher allerdings ihren Familienstand durchgehend mit ledig angegeben und auch während der Anhörung am 8. August 2013 vor dem Bundesamt auf Nachfrage erklärt, nicht verheiratet zu sein. Das Standesamt hat zum Nachweis des Familienstandes ein Affidavit of Spinsterhood (Ehelosigkeit) des Vaters der Antragstellerin angefordert, welches derzeit noch nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund und der Klärung der Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind der Antragstellerin, die nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen kann, war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.