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Urteil

9 K 1383/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0530.9K1383.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2013 verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer ausländischen Schule für das Kind T.       zum Besuch des B.       S.     in X.           /Belgien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des ihm gegenüber aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des gegenüber dem Vollstreckungsschuldner jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2013 verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer ausländischen Schule für das Kind T. zum Besuch des B. S. in X. /Belgien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des ihm gegenüber aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des gegenüber dem Vollstreckungsschuldner jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind die Eltern der am 26. Dezember 1998 geborenen Tochter T. und des am 17. März 2001 geborenen Sohnes O. . Mit gesonderten Anträgen vom 21. Dezember 2012 beantragten sie für T. und O. jeweils eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule. Beigefügt war für T. eine Bescheinigung des B. S. X. vom 21. Dezember 2012, derzufolge sie die Kurse des zweiten Jahres ab dem 1. September 2012 besuchte. Für O. wurde eine Bescheinigung der F. S. des X. vom 21. Dezember 2012 vorgelegt, derzufolge er dort für das Schuljahr 2012/2013 im sechsten Schuljahr eingeschrieben war. Zur Begründung der Anträge war jeweils geltend gemacht worden, die Kinder seien an ihrem früheren Wohnort G. im Breisgau auf einer deutsch-französischen Grundschule und einem solchen Gymnasium gewesen. Sie hätten immer zwei Sprachen gelernt. Nach dem Umzug nach F. hätten sie eine Schule mit gleichem Lernsystem in Belgien gefunden. Sie fühlten sich so, als wären sie noch in der alten Schule in G. . Das Beste daran sei, dass sie mehr Sprachen lernen würden, und zwar auch die niederländische Sprache . Im Rahmen der Anhörung führten die Kläger aus, an ihrem ursprünglichen Wohn- und Arbeitsort in G. hätten die beiden Kinder wie auch dann der jüngere Sohn I. zunächst den deutsch-französischen Kindergarten besucht. Sie seien nahtlos in die sich daran anschließende deutsch-französische Grundschule aufgenommen worden. O. habe bis zum Umzug nach F. zuletzt die vierte Klasse der Grundschule besucht. T. sei in dem weiterführenden deutsch-französischen Gymnasium in die Klasse 6 gegangen. Sie sähen die Zukunft auch der Kinder im frankophonen Sprachraum. Für sie sei die Bilingualität selbstverständlicher Teil ihres Alltags in einem offenen Europa. Der dortige Kindergarten und die daran aufbauenden weiterführenden Schulen seien ideal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten gewesen. Als er ‑ der Kläger ‑ eine Stelle in B1. angetreten habe, sei er zum Wohle der Kinder zunächst gependelt, um diese nicht aus dem vertrauten schulischen Umfeld herauszureißen. Es habe sich jedoch bald herausgestellt, dass das belgische Schulsystem dem französischen sehr ähnlich sei. Es habe die Möglichkeit in Belgien bestanden, die Kinder an entsprechenden Schulen anzumelden, wodurch ein Nachzug der Kinder und seiner Frau nach F. attraktiv geworden sei. Dass die Region B1. und die Euregio gerade auch mit den Vorteilen und der engen Zusammenarbeit zwischen den Ländern Deutschland, Belgien und den Niederlanden werbe, sei ein gewichtiges Argument und der Auslöser dafür gewesen, dass sie aus G. hierhergezogen seien. Die beiden Kinder seien mittlerweile erfolgreich und engagiert bei ihrem Besuch des B. S. X. . O. besuche die Unterstufe und T. bereits die Mittelstufe des Gymnasiums. O. sei in der Klasse 6 und T. besuche Klasse 4. Sie hätten sich auch schon beide spezialisiert, die Tochter im naturwissenschaftlichen und O. im technischen Bereich. Ihre Noten sprächen eine klare Sprache. Ihre hohe Motivation, die bisher eingeschlagene Schullaufbahn an der jetzigen Schule fortzuführen, werde auch dadurch dokumentiert, dass sie selbstverständlich jeden Morgen einen langen Schulweg in Kauf nähmen und schon um 5.30 Uhr aufstehen würden. Eine vergleichbare Schulform sei weder in F. noch in der Städteregion B1. gegeben, sodass der fortgesetzte Besuch der Schule in Belgien im Interesse ihrer Kinder liege. Durch Bescheid vom 20. März 2013 lehnte die Bezirksregierung Köln die Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, das Erlernen und Anwenden der französischen Sprache stelle auf weiterführenden Schulen in Nordrhein-Westfalen keine Besonderheit dar, sondern sei absolut üblich. Nichts spreche dagegen, die Kinder sowohl zu Hause als auch ggf. ergänzend auf einer deutschen Schule bilingual zu erziehen. Es existierten in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Europaschulen mit einem erweiterten und intensivierten Sprachenangebot sowie sonstige Schulen, in denen bilingualer Unterricht ‑ auch in französischer Sprache ‑ angeboten werde. Am 26. März 2013 teilte das Schulamt für die Städteregion B1. der Bezirksregierung mit, dass für den am 10. November 2003 geborenen Sohn I. eine Ausnahmegenehmigung für das laufende Schuljahr (Ende der Grundschulzeit für I. in Nordrhein-Westfalen) erteilt worden sei. Hierzu wurde ausgeführt, I. habe in G. eine deutsch-französische Grundschule besucht, an der die Kinder zweisprachig unterrichtet würden. Eine derartige Grundschule existiere auf dem Gebiet der Städteregion nicht. Um die Grundschullaufbahn von I. nicht zu gefährden, sei eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht befristet erteilt worden. Die Kläger haben am 19. April 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend, entgegen der Behauptung der Bezirksregierung Köln bestehe für die Kinder gerade nicht die Möglichkeit, in Nordrhein-Westfalen in der Nähe ihres jetzigen Wohnsitzes in F. eine Schule mit bilingualem Unterricht zu besuchen. Auch stehe nicht zu befürchten, dass durch den Besuch der belgischen Schule ein Mindeststandard an Bildung nicht erreicht werden könnte. Des Weiteren sei nicht vorstellbar, dass durch den Besuch der belgischen Schule die bisher von den Kindern, die in Deutschland geboren seien und durchweg in Deutschland gelebt hätten und auch weiterhin leben würden, zurückgelegte Integration gefährdet oder gar verlorengehen könnte. Sie hätten mehrjährig das deutsche Schulsystem durchlaufen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2013 zu verpflichten, Ausnahmegenehmigungen für den Besuch einer ausländischen Schule für die Kinder O. und T. zum Besuch des B. S. in X. /Belgien zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2013 zu verpflichten, die Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer ausländischen Schule für die Kinder O. und T. zum Besuch des B. S. in X. /Belgien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u.a. vor, Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schafften die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands. In B1. gebe es das J. -Gymnasium und das T. -Gymnasium, die beide Französisch und bilingualen Unterricht anbieten würden. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen müsse als Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags geachtet werden. Ausnahmen hiervon seien nur in Einzelfällen möglich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen des Gerichts unter Beifügung entsprechender Schulbescheinigungen mitgeteilt, dass O. seit dem 1. September 2013 die sechste Klasse des B. S. und T. dort die dritte Klasse besucht. Des Weiteren führte er zur Schullaufbahn von T. aus, dass diese nach einem vierjährigen Besuch der école maternell fünf Jahre die école primaire durchlaufen habe. Mit dem Schuljahr 2010/11 sei sie auf das Deutsch-Französische Gymnasium in G. gekommen und ausweislich ihres Abschlusszeugnisses vom 7. Juli 2011 von der sechsten in die fünfte Klasse versetzt worden, bevor sie in Belgien zur Schule gegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Der Hauptantrag ist hinsichtlich beider Kinder der Kläger mangels eines Anspruches auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor. Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet. Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris zu § 1 Abs. 2 SchulPflG; Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 - sowie - 9 K 877/12 - (letzteres nicht rechtskräftig). Die Kinder der Kläger haben in Deutschland bereits deutsche Schulen mit einer besonderen Schulstruktur besucht. Beide waren zunächst auf der deutschen-französischen Grundschule G. . Diese ist Teil einer deutsch-französischen Schulstruktur, die von der École Maternelle, der französischen Vorschule, über die Deutsch-Französische Grundschule bis zur gemeinsamen deutsch-französischen Abiturprüfung reicht. Träger der Deutsch-Französischen Grundschule sowie des Deutsch-Französischen Gymnasiums ist die Stadt G. . Geführt werden sie von der Agence pour l'Enseignement francais à l'Étranger (AEFE) und dem Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg. An der Deutsch-Französischen Grundschule ist das Kollegium binational und zweisprachig. Jeder Lehrer unterrichtet in seiner Muttersprache. Für jede Klasse ist ein deutsch-französisches Lehrertandem zuständig. Vgl. http://www.gfgs.fr.bw.schule.de/w.htm; http://www.dfglfa.net/dfg/unsereschule/schulgemeinschaft/ schulleitung.html O. hat nach dem Vorbringen seiner Eltern zuletzt die vierte Klasse an dieser Grundschule besucht und sodann die Primarstufe des Schulsystems in der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens in X. fortgesetzt. T. hat die fünf Klassen der Deutsch-Französischen Grundschule durchlaufen. Sodann besuchte sie die französische Sektion des Deutsch-Französischen Gymnasiums in G. während des Schuljahres 2010/11. Nach ihrem Versetzungszeugnis vom 7. Juli 2011 wurde sie von der sechsten (6e) in die fünfte Klasse (5e) versetzt. Am Deutsch-französischen Gymnasium wird ein achtjähriger Ausbildungsgang angeboten, dessen Abschluss die gemeinsame deutsch-französische Abiturprüfung bildet. Die Unter- und Mittelstufe (Sekundarstufe I) umfasst in der deutschen Abteilung die Klassenstufen 5 bis 9 und in der französischen Abteilung die Klassenstufen 6e bis 3e. Der Unterricht erfolgt aufgrund von harmonisierten deutsch-französischen Lehrplänen. In den Klassen 5 bis 7 erhalten die deutschen Schüler einen intensiven Französischunterricht. Die französischen Schüler erhalten ebenso einen ihrem Kenntnisstand angepassten intensiven Unterricht in Deutsch. Die Stundenzahl variiert je nach den vorhandenen Vorkenntnissen. Die Unter- und die Mittelstufe bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die vollständig integrierte Oberstufe vor, in der die deutschen und französischen Schüler in nahezu allen Fächern gemeinsam im neuen Klassenverband je zur Hälfte von französischen und deutschen Lehrern unterrichtet werden. Vgl. http://dfglfa.net/dfg/unsere-schule/schulstruktur/unter-und mittelstufe.html; http://dfglfa.net/dfg/unsere-schule/schulstruktur/oberstufe.html Was den Sohn O. anbetrifft, ist ein wichtiger Grund, welcher dem öffentlichen Interesse an einer Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgehen könnte, nicht zu erkennen. Nach einem vierjährigen Grundschulbesuch sind die Integrationsmöglichkeiten des Deutschen Schulsystems durch die Unterrichtung in der deutschen Sprache in einem deutschen Lernumfeld keinesfalls ausgeschöpft. Die Inanspruchnahme dieser Integrationsleistungen ist unverzichtbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in Deutschland nicht ersichtlich ist. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass O. als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger ist. Das Gericht ist nach Art. 267 AEUV befugt, hierüber zu entscheiden. Abgesehen von der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch eines Unionsbürgers in einem anderen EU-Staat dem hier allenfalls in Betracht kommenden Gebot der Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV unterfällt, wäre eine Einschränkung jedenfalls gerechtfertigt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dabei kann jeder Mitgliedstaat einen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration verlangen, der auch durch die Verbringung der Schulzeit im Mitgliedstaat erbracht werden kann. Vgl. EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11 und 12/06 -, juris Rz. 33 und 45. Die allgemeine Schulpflicht ist geeignet und erforderlich zur Erreichung der legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Erreichung dieser Ziele steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 - juris. Art. 165 AEUV enthält eine abschließende Handlungsermächtigung der Union auf dem Gebiet der allgemeinen Bildung. Das Tätigwerden der Union wird unter die Bedingung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt. Vgl. Blanke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II (Stand: September 2013), AEUV Art. 165/166, Rn. 58 und 68. Für die Tochter T. liegt dagegen ein wichtiger Grund vor. Dabei kann hier offenbleiben, ob bereits von einem Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung mit Blick darauf auszugehen ist, dass sie über sechs Jahre eine deutsche Schule in Deutschland besucht hat. Entscheidende Bedeutung für den Wunsch zur Fortsetzung der gymnasialen Ausbildung in einer Schule der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens kommt nämlich dem Umstand zu, dass die besondere Schulstruktur der Schule in G. die Möglichkeit eröffnet, die Gymnasiallaufbahn in Ausrichtung am französischen Schulsystems zu durchlaufen. Von einer Reduzierung des mithin eröffneten Ermessens hin zu einem Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dagegen nicht auszugehen. Zum einen ergibt sich keine Selbstbindung durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Kind I. durch das Schulamt für die Städteregion B1. . Zwar gehören Schulamt und Bezirksregierung zu demselben Rechtsträger. Es handelt sich jedoch bei einer befristeten Ausnahmegenehmigung, die lediglich für die restliche Grundschulzeit erteilt wird, und einer Genehmigung für den Sekundarschulbereich im Ausland bis zur Beendigung der Schullaufbahn um voneinander abweichende Regelungsbereiche. Zum anderen muss das regelmäßig bestehende öffentliche Integrationsinteresse nicht zwingend wegen des mehr als sechsjährigen Schulbesuches zurücktreten, da auch nach einem erfolgreichen Abschluss dieses Schuljahres noch vier Schuljahre im deutschen Schulsystem verbleiben würden. Angesichts eines derartigen Zeitraumes ist ferner nicht von der Unzumutbarkeit eines Wechsels in das deutsche Schulsystem auszugehen, was bei einer verbleibenden Schulzeit von weniger als zwei Jahren bis zum Abschluss in Betracht kommt. Des Weiteren tritt das Integrationsinteresse an dem Besuch einer deutschen Schule nicht allein wegen der an dem Deutsch-Französischen Gymnasium öffneten Möglichkeit zum Besuch der französischen Sektion zurück, weil - wie bereits dargestellt - sich beide Sektionen an dieser Schule in einer dreijährigen integrierten Oberstufe vereinigen. Der Hilfsantrag erweist sich bezüglich des Sohnes O. mangels Ermessenseröffnung als unbegründet, hinsichtlich der Tochter T. aber als begründet, weil die sie betreffende Ablehnung ermessensfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ausübung des Ermessens erweist sich gemessen an § 114 S. 1 VwGO als fehlerhaft, weil nicht erkennbar ist, dass die besonderen Umstände dieses Einzelfalles in die Entscheidung eingeflossen sind. Dies gilt sowohl für den sechsjährigen Schulbesuch von T. in Deutschland als auch für ihren bereits hier erfolgten Besuch des Gymnasiums in Ausrichtung am französischen Schulsystem. Für die auch an Nr. 3.14 des Runderlasses des (früheren) Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.06.2005 auszurichtende Ermessensentscheidung wird zudem zu prüfen sein, ob das Zusammenwirken beider Umstände das öffentliche Integrationsinteresse zurücktreten lässt, wobei angesichts der Besonderheiten dieses Falles auch von Bedeutung sein kann, ob sich bei T. bereits ein hinreichender Grad an sprachlicher Integration feststellen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des Maßes des wechselseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem Besuch einer deutschen Schule mit französischem Unterrichtssystem im Rahmen des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zukommt, zugelassen.