Beschluss
1 L 236/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0528.1L236.14.00
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Leitsätze
Bei gleich guter Gesamtbeurteilung kann eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen dazu führen, dass unter Berücksichtigung des Ausschreibungstextes die bessere Beurteilung der Eigenschaft "Initiative" den Ausschlag für die Auswahlentscheidung gibt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei gleich guter Gesamtbeurteilung kann eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen dazu führen, dass unter Berücksichtigung des Ausschreibungstextes die bessere Beurteilung der Eigenschaft "Initiative" den Ausschlag für die Auswahlentscheidung gibt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den unter Ausschreibungsnummer bei dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr in F. ausgeschriebenen, mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Beförderungsdienstposten einer "DezLeiterin Bw / eines DezLeiters Bw / GeoBeamtin H / GeoBeamter H" im Dezernat Geoinformatik mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller einen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitbefangene Beförderungsdienststelle unmittelbar mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es fehlt allerdings an der gleichfalls erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn die Untersagung der Beförderung durch das Gericht zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist, um den Eintritt vollendeter Tatsachen zu verhindern. Der Anspruch umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, bei konkurrierenden Bewerbern die Auswahl unter Beachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten und in §§ 22, 9 BBG einfachgesetzlich festgelegten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu treffen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich zu spät, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 ‑, juris Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 1 L 222/12 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Ein Anordnungsanspruch ist in diesen Fällen bereits dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach‑ und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, was bereits zu bejahen ist, wenn eine Auswahl möglich erscheint, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 ‑, a. a. O., Rn. 6 f.; VG Aachen, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 ‑ 1 L 222/12 ‑ und vom 10. November 2009 ‑ 1 L 323/09 ‑, beide soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht verletzt. Nach dem Sach‑ und Streitstand, wie er sich unter Berücksichtigung des Besetzungsberichts der Antragsgegnerin für die streitbefangene Stelle ergibt, sprechen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Auswahlentscheidung fehlerfrei ergangen ist. Die Antragsgegnerin ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller für die ausgeschriebene Beförderungsplanstelle besser geeignet ist. Allerdings verfügen beide Beamte jeweils über (noch) aktuelle dienstliche Beurteilungen mit der Leistungsbeurteilung "B – übertrifft die Leistungserwartungen erheblich“. Einen Zusatz (oberer/unterer Bereich) enthalten beide Beurteilungen nicht, sodass eine danach mögliche Binnendifferenzierung der Noten nicht in Betracht kommt. Nach der danach gebotenen und von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen, vgl. zur Berechtigung bzw. Verpflichtung hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 ‑ 1 B 195/14 ‑, juris Rn. 31 m.w.N., ist die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen gelangt. In dem Ausschreibungstext wird nämlich unter anderem verlangt, dass Eigenständigkeit und Initiative die Leistungserwartungen erheblich übertreffen. Hieran wird deutlich, dass der Antragsgegnerin diese Eigenschaften besonders wichtig bei der Auswahlentscheidung waren. Zwar hat der Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2011 das entsprechende Prädikat “ B – übertrifft die Leistungserwartungen erheblich“ erhalten. Demgegenüber ist dem Beigeladenen in dessen dienstlicher Beurteilung vom 20. Dezember 2011 allerdings das Prädikat „A – übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße“ zuerkannt worden. Damit weist er gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, den die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu seinen Gunsten berücksichtigen durfte. Ob demgegenüber auch die bessere Bewertung des “Denk-und Urteilsvermögens“ zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einfließen durfte, kann danach offen bleiben. Schließlich hält sich die Entscheidung, bei gleich guten aktuellen dienstlichen Beurteilungen die bessere Vorbeurteilung des Beigeladenen vom 14. Oktober 2008 ("übertrifft die Anforderungen": 8 x "B", 10 x "C") gegenüber derjenigen des Antragstellers vom 24. Juni 2008 ("übertrifft die Anforderungen: "1 x "B", 10 x "C", 7 x "D") zu berücksichtigen, im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den das Gericht nur daraufhin überprüfen kann, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, keine allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe verletzt und die Auswahl nicht willkürlich zulasten des Antragstellers getroffen hat. Hierfür lassen sich den Verwaltungsvorgängen und Personalakten sowie dem Vortrag des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, erscheint es nicht billig, seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und richtet sich nach dem erstrebten Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO.