1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz bewilligt, soweit sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung beantragen, und hierfür Rechtsanwalt T. aus L. zu den Bedingungen eines im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 9 K 376/14 erhobenen Klage wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Ansonsten ist er mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Das Sachantragsbegehren richtet sich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der an die Antragstellerin ergangenen Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014. Zwar ist auch dem Antragsteller gegenüber diese Verfügung gleichlautend ergangen. Diese ist angesichts des erschwerenden Zusatzes in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage von beiden Sorgeberechtigten zu unterschreiben sei, noch nicht bestandskräftig, jedoch im zugehörigen Klageverfahren nicht streitgegenständlich. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 9 K 376/14 erhobenen Klage gegen die an die Antragstellerin gerichtete Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 hinsichtlich der Anmeldeaufforderung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig und teilweise begründet. Er ist hinsichtlich der Anmeldeaufforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW statthaft. Der Antrag erweist sich hinsichtlich des Grundverwaltungsaktes in Form der Anmeldeaufforderung als unbegründet. Was die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung anbetrifft, ist insbesondere dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in der Ordnungsverfügung zu Ziffer 2. gegebenen Begründung genügt. Ermächtigungsgrundlage für die Anmeldeaufforderung ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach Abs. 1 melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an. § 41 Abs. 5 SchulG NRW normiert den Verwaltungszwang gegenüber den Eltern zwecks Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung. Auch wenn die Anmeldeaufforderung in § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Anführung des § 55 VwVG NRW, der - abgesehen von der hier nicht interessierenden Konstellation einer gegenwärtigen Gefahr - einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt voraussetzt. Vgl. hierzu Minten in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz, Stand: 1. Februar 2014, § 41 Rn. 10. Die Antragsteller verfügen über keine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW für ihre Tochter. Ihrer sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung sind sie nicht nachgekommen. Im vorliegenden Verfahren sind weder ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung noch auf Befreiung für das laufende Schuljahr oder ein Anspruch auf Wiederaufnahme streitgegenständlich. Im Interesse der Beteiligten weist die Kammer darauf hin, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ausscheiden dürfte. Danach ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 dieser Bestimmung normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die in lit. a) und lit. b) des Satzes 2 genannten Regelbeispiele für eine Ausnahmegenehmigung sind nicht einschlägig. Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris, zu § 1 Abs. 2 SchulPflG unter Verneinung einer weitergehenden gesetzlichen Regelungsnotwendigkeit; Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 - sowie - 9 K 877/12 - (letzteres nicht rechtskräftig). Gemessen an diesen Anforderungen dürfte kein wichtiger Grund, der das hinter dem Erfordernis eines solchen Grundes stehende öffentliche Integrationsinteresse zurücktreten lässt, vorliegen. Die Tochter besucht ausweislich der Bescheinigung der in Gemmenich die Primarstufe des Schulsystems der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens mit französischer Unterrichtssprache. Gemmenich gehört zur belgischen Gemeinde Plombières im Dreiländereck, aber nicht zur Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus europarechtlicher Sicht nicht geboten. Das Gericht ist nach Art. 267 AEUV befugt, hierüber zu entscheiden. Abgesehen von der Frage, inwieweit sich ein Nicht-Unionsbürger auf europarechtliche Vorschriften überhaupt berufen kann, wäre eine Einschränkung des hier allenfalls in Betracht kommenden Gebotes der Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV jedenfalls gerechtfertigt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dabei kann jeder Mitgliedstaat einen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration verlangen, der auch durch die Verbringung der Schulzeit im Mitgliedstaat erbracht werden kann. Vgl. EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11 und 12/06 -, juris Rz. 33 und 45. Die allgemeine Schulpflicht ist geeignet und erforderlich zur Erreichung der legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Erreichung dieser Ziele steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 - juris. Art. 165 AEUV enthält eine abschließende Handlungsermächtigung der Union auf dem Gebiet der allgemeinen Bildung. Das Tätigwerden der Union wird unter die Bedingung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt. Vgl. Blanke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II (Stand: September 2013), AEUV Art. 165/166, Rn. 58 und 68. Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsaktes zu bejahen. Das Abweichen von dem Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage erscheint ausnahmsweise geboten, um eine alsbaldige Erfüllung der Schulpflicht herbeizuführen und dies möglichst vor Beginn des neuen Schuljahres. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung bestehen aber in analoger Anwendung des Abwägungsmaßstabes aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Zwar liegt ein für sofort vollziehbar erklärter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW in Form der Anmeldeaufforderung vor. Es ist jedoch keine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW angemessene Frist gesetzt worden. Die Anmeldebestätigung sollte bis zum 17. Februar 2014 vorgelegt werden. An diesem Tag erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde erst die Zustellung an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.