OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1904/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0520.9K1904.12.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2012 2013 die vierte Klasse der Gemeinschaftsgrundschule I. in T. . 3 Mit Schreiben vom 02.05.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Ausstellung einer Schülerjahreskarte zur Beförderung zu der von ihr besuchten Schule. 4 Unter dem 14.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass für die Klägerin keine Schülerjahreskarte bestellt werde, da die Voraussetzungen der Schülerfahrtkostenverordnung für die Übernahme der Fahrtkosten durch den Schulträger nicht vorlägen. 5 Die Klägerin hat am 23.07.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Entfernung zwischen ihrer Wohnanschrift L. Straße 12 in I. zu der von ihr besuchten Gemeinschaftsgrundschule in I. -T. , C.------straße betrage 2,85 km. Die nächstgelegene Grundschule liege zwar nur 1,25 km weit entfernt. Der fiktive Schulweg zu dieser Grundschule sei jedoch besonders gefährlich. Der Kreuzungsbereich V.-----------straße /L1.-------straße sei zwar beampelt, jedoch sähen sich die die L1.-------straße kreuzenden Fußgänger dem Linksabbiegerverkehr aus der entgegenkommenden V.-----------straße ausgesetzt. Hier sei es in der Vergangenheit bereits häufig zu Unfällen zwischen linksabbiegenden Fahrzeugen mit den Fußgängerweg querenden Fußgängern bzw. Fahrradfahrern gekommen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin anfallenden Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2012/2013 zur Gemeinschaftsgrundschule I. II, C.------straße , I. zu tragen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der fiktive Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Die auf diesem Schulweg befindlichen Kreuzungen wiesen lediglich das allgemeine, mit dem motorisierten Straßenverkehr für Fußgänger verbundene Verkehrsrisiko aus. Eine Überprüfung der Meldungen von Schülerwegeunfällen an die Unfallkasse in den letzten drei Jahren habe ergeben, dass es in diesem Zeitraum zu keinerlei Verkehrsunfällen von Schülern auf dem Schulweg im Bereich der I1. Innenstadt gekommen sei. 11 Mit Beschluss vom 12.08.2013 hat die Kammer Beweis erhoben über die besondere Gefährlichkeit des fiktiven Schulweges der Klägerin durch Inaugenscheinnahme. Mit der Durchführung der Inaugenscheinnahme wurde der Berichterstatter beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 04.09.2013 sowie auf die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Über die vorliegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung mit Urteil durch den Berichterstatter entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. 15 Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes durch die Beklagte verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme von Schülerfahrtkosten hat, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 16 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Übernahme der bezeichneten Fahrkosten ergibt sich aus der zwingenden Anspruchsgrundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 9 Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW) nicht. 17 Nach § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 9 SchfkVO NRW haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG NRW; falls eine andere Schule als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht wird, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde, vgl. § 9 Abs. 9 SchfkVO. 18 Nächstgelegene Schule im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne ist für die Klägerin die Grundschule I. I, X. . Zu dieser Schule entstehen mit Blick auf die Länge des Schulweges keine notwendigen Schülerfahrkosten (vgl. § 5 Abs. 2 SchfkVO), weil die Länge des jeweiligen Schulweges weniger als 2,0 Kilometer beträgt. 19 Schülerfahrkosten entstehen für die Klägerin auch nicht unabhängig von der Länge des (fiktiven) Schulweges aus Gründen einer besonderen Gefährlichkeit notwendig, vgl. § 6 Abs. 2 SchfkVO. 20 Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind nicht die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten". Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen, 21 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Dezember 2010 - 19 A 762/08 – mit weiteren Nachweisen. 22 Eine solche besondere Gefährlichkeit lässt sich für den fiktiven Schulweg der Klägerin nicht feststellen. Die nach Durchführung der Beweisaufnahme insoweit noch im Streit stehende Überquerung der Rechtsabbiegespur der V1. Straße im Bereich der Einmündung der L2. Straße auf dem Schulhinweg begründet (noch) keine besondere Gefährlichkeit im obengenannten schülerfahrkostenrechtlichen Sinne. 23 Hierbei hat die Kammer maßgeblich auch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zu beachten, wonach ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich ist, wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Als Querungshilfen sind auch Fußgängerinseln zwischen Fahrspuren anzusehen, die es dem Fußgänger ermöglichen, eine Straße so zu überqueren, dass er seine Aufmerksamkeit jeweils nur auf eine Fahrtrichtung konzentrieren muss. Die Überquerung der vorbezeichneten Rechtsabbiegespur entspricht in der Sache einer solchen Querungshilfe, weil Fußgänger nur eine Fahrspur überqueren müssen und dabei nur auf von links kommende Fahrzeuge achten müssen. Auch der Umstand, dass diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - auf dem Schulhinweg - nicht bereits in größerer Entfernung gesehen werden können, führt nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit, weil die Fahrzeuge wegen der engen Kurve ihre Geschwindigkeit erheblich drosseln müssen und die Fahrzeugführer durch ein blinkendes Warnlicht auf die Überquerungsstelle aufmerksam gemacht werden. Das insbesondere an dieser Stelle bestehende Erfordernis, Schüler in die verkehrssichere Überquerung einer Straße (hier Fahrspur) einzuweisen, begründet jedoch keine besondere Gefährlichkeit im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 28 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 29 Die Berufung ist nur zuzulassen, 30 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 31 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 32 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 33 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 34 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 35 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. 36 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 37 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 38 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.