OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2470/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0505.1K2470.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen iSd § 20 Abs. 2 LVO FF handelt es sich im Regelfall um strafgerichtlich festgestellte Straftaten.

Tenor

Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 30. August 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen iSd § 20 Abs. 2 LVO FF handelt es sich im Regelfall um strafgerichtlich festgestellte Straftaten. Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 30. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Entlassung aus der freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde. Der 1968 geborene Kläger ist seit 1982 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Nachdem es zu Problemen innerhalb der Löschgruppe gekommen war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2012 Akteneinsicht, weil ein anderer Feuerwehrmann sich über ihn beschwert haben solle. Der Kläger wies darauf hin, dass offensichtlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Nachdem die Beklagte dem Begehren nicht nachgekommen war, erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht (VG Aachen 1 K 399/13) und begehrte Akteneinsicht. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde erwiderte, dass er seine ursprüngliche Ansicht geändert habe und nunmehr davon ausgehe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet zu haben. Dieses habe er mittlerweile eingestellt. Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 18. April 2013 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Ein ebenfalls anhängiges Eilverfahren (VG Aachen 1 L 137/13) über die Frage, ob der Kläger zu allen Dienstbesprechungen eingeladen werden müsse, wurde gleichfalls für erledigt erklärt. Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten vom 19. Juli 2013 soll ein Anwohner der S.-----straße in L. -X. den Kläger beobachtet haben, wie er am 13. Juli 2013 Trinkwasser über ein Standrohr der Feuerwehr zum Füllen seines Swimmingpools entnommen habe. In einem weiteren Vermerk ist festgehalten, dass Brandoberinspektor B. M. den Kläger nachmittags mit einem Standrohr der Feuerwehr X. und so genannten C-Schläuchen bei der Wasserentnahme gesehen habe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, Herr I. , dem zuständigen Wasserverband mit, dass eine rechtswidrige Entnahme von Trinkwasser durch den Kläger erfolgt sei. Unter dem 19. Juli 2013 wurde der Kläger darüber informiert, dass ein Disziplinarverfahren wegen eines besonders schweren Dienstvergehens eröffnet worden sei. Ihm wurde vorgeworfen, am 13. Juli 2013 mit Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz unrechtmäßig entnommen zu haben. Zeugen hätten berichtet, dass der Kläger damit seinen privaten Swimmingpool gefüllt habe. Unter dem 22. Juli 2013 setzte der Wasserverband P. gegenüber dem Kläger eine Vertragsstrafe für die unberechtigte Nutzung der Wasserversorgungsanlage in Höhe von insgesamt 91,79 € fest. Der Kläger erwiderte am 26. Juli 2013, dass die Vorwürfe nicht korrekt seien; er habe zudem die Wasserentnahme bezahlt. Die eingesetzten Ausrüstungsgegenstände stammten nicht von der Löschgruppe X. . Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 5. August 2013 hat der Wasserverband telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger die Rechnung für die Wasserentnahme bezahlt und sich entschuldigt habe. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr hielt in einem weiteren Aktenvermerk vom selben Tage fest, dass die Aussagen der Zeugen glaubwürdig seien. Der Kläger habe die Rechnung für die unerlaubte Wasserentnahme sofort bezahlt. Nach der Abwägung der be- und entlastenden Tatsachen stehe fest, dass der Tatvorwurf berechtigt sei und ein besonders schweres Dienstvergehen vorliege. Mit Schreiben vom 28. August 2013 stellte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister in F. und dem Bürgermeister der Beklagten als Träger des Feuerschutzes her, ohne klarzustellen, welche Disziplinarmaßnahme ergriffen werde. Mit Bescheid vom 30. August 2013 schloss der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr den Kläger wegen eines besonders schweren Dienstvergehens im Sinne des § 20 Abs. 2 b) LVO FF aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten aus. Es liege ein besonders schweres Dienstvergehen in Form eines Diebstahls vor. Es sei erwiesen, dass der Kläger am 13. Juli 2013 aus der Sammelwasserversorgung für private Zwecke Trinkwasser entnommen habe, um seinen Swimmingpool zu füllen. Bewiesen sei dies durch Zeugenaussagen eines Herrn M1. und des Brandoberinspektors B. M. . Aus der Bezahlung der Rechnung des Wasserverbandes sei zu schließen, dass der Kläger die unerlaubte Entnahme und damit den Diebstahl zugegeben habe. Der Kläger habe dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr in der Öffentlichkeit geschadet und das Rechtsempfinden der Bürgerinnen und Bürger gestört. Das besonders schwere Dienstvergehen des Diebstahls werde in der Regel mit einem Ausschlusses der Freiwilligen Feuerwehr geahndet, und es seien keine Gründe ersichtlich, die in diesem Fall ein Abweichen von der Regelung geböten. Die Rückstufung um einen Dienstgrad würde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Führungskräften, der Mannschaft der Löschgruppe und dem Leiter sei irreparabel zerstört. Der Kläger hat am 13. September 2013 Klage erhoben und ausgeführt, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn bisher nicht abgeschlossen sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht abschließend geklärt. Im übrigen habe er die entnommenen Wassermengen ordnungsgemäß bezahlt. Der verfügte Ausschluss aus der Feuerwehr sei rechtswidrig, weil er als finale Disziplinarmaßnahme vorgesehen sei. Zudem habe seine Ehefrau den besagten Swimmingpool erst am 29. Juli 2013 käuflich erworben. Zutreffend sei demgegenüber, dass er den Hydranten am Gerätehaus zusammen mit seinem Sohn benutzt habe, um diesem ein bestimmtes Wasserrohr zu erklären. Schließlich fehle es an einem ordnungsgemäßen Verfahren. Die freiwillige Feuerwehr habe sich darauf beschränkt, das Verfahren einzuleiten und anschließend den Ausschluss zu verfügen. Dazwischen habe es weder ordnungsgemäße Ermittlungen gegeben noch die Bereitstellung von Akten und Ermittlungsergebnissen. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, an entsprechenden Beweiserhebungen teilzunehmen. Anscheinend versuche man, ihn aus offensichtlich persönlichen Gründen loszuwerden. Anlass hierfür könnten die vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 30. August 2013 über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger werde vorgeworfen, Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes mit Hilfe eines fremden Standrohres ohne Wasserzähler zur Befüllung seines privaten Pools entnommen zu haben. Er sei bei diesem Vergehen beobachtet worden. Das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren sei abgeschlossen. Der Regeltatbestand des § 20 LVO FF sei erfüllt, so dass der Ausschlusses der Feuerwehr auszusprechen sei; der Kläger habe seine Vorbildfunktion eklatant verletzt. Zudem habe er Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr benutzt. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zuständig für die angegriffene Verfügung sei der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Dies folge aus den §§ 11 und 12 FSHG. Es sei widersprüchlich, wenn der Kläger am 29. Juli 2013 den Pool gekauft haben will, aber zugegeben habe, am 13. Juli 2013 Wasser entnommen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Entlassungsbescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 30. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Unzuständigkeit des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr rechtswidrig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVO FF wird die Disziplinarbefugnis von dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt. Außerdem erlässt er nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LVO-FF eine Disziplinarverfügung, die gemäß Satz 3 von ihm zu unterzeichnen ist. Damit ist der Leiter der Feuerwehr funktionell zuständig. Der Umstand, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde und der Leiter der Feuerwehr keine Behörde ist, seine Entscheidung vielmehr der Behörde zuzurechnen ist, deren dahinter stehende Körperschaft dann im Streitfalle auch richtiger Beklagter ist, stellt die ausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr eingeräumte Disziplinarbefugnis nicht in Frage. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2009 - 12 K 5046/08 -, juris, m.w.N. Der Bescheid vom 30. August 2013 ist allerdings aus anderen Gesichtspunkten rechtswidrig. Bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. Diese ergeben sich u.a. aus der fehlenden Anhörung des Klägers. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Vorwurf konkret bezeichnet wird und ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung ermöglicht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2007 - 26 K 4244/05 -, juris. Daran fehlt es hier. Das Akteneinsichtsbegehren des Klägers wurde abgelehnt. Dem Kläger wurde keine Gelegenheit gegeben, den Zeugen Fragen zu stellen. In dem Schreiben vom 19. Juli 2013, mit dem der Kläger über die Einleitung des Verfahrens informiert wird, fehlt es an dem Hinweis auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, wie es in dem ergänzend anzuwendenden § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG vorgeschrieben ist. Zudem fehlt es bei der Herstellung des Benehmens nach § 19 Abs. 4 LVO FF NRW mit dem Träger des Feuerschutzes und dem Kreisbrandmeister an der Mitteilung, welche Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen wird. Auch einer materiell-rechtlichen Prüfung hält der streitgegenständliche Bescheid nicht stand. Dem Kläger kann kein besonders schweres Dienstvergehen vorgehalten werden. In § 20 Abs. 2 LVO FF sind in Abgrenzung zu dessen Abs. 1 besonders schwere Dienstvergehen aufgelistet. Dazu gehört gemäß Abs. 2 Buchstabe b) LVO FF auch die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Auf diese Vorschrift ist im Bescheid vom 30. August 2013 abgestellt worden, und zwar allein in Bezug auf die Wasserentnahme des Klägers am 13. Juli 2013. In § 20 Abs. 3 Satz 2 LVO FF ist geregelt, dass bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Abs. 2 a) bis c) Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden können. Nach § 20 Abs. 4 LVO FF kann ein besonders schweres Dienstvergehen nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht. Die Vorschriften setzen demnach nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein laufendes Strafverfahren voraus. Dies ist auch folgerichtig, weil diese Vorschriften auf § 20 Abs. 2 LVO FF Bezug nimmt und die dort bezeichneten Straftaten letztlich nur von einem Strafgericht verbindlich festgestellt werden können. Aus dem Bescheid vom 30. August 2013 und den weiteren Verwaltungsakten ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen eines laufenden Strafverfahrens vorlagen. Die bloße Zahlung der Vertragsstrafe durch den Kläger und der Hinweis des Wasserverbandes auf eine mögliche Ahndung als Diebstahl reichen nach den Vorschriften nicht aus, ein besonders schweres Dienstvergehen anzunehmen. Ob der Kläger überhaupt ein Dienstvergehen begangen hat und dieses einen Ausschluss rechtfertigen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man davon ausgehe, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, wäre der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Die Disziplinarmaßnahme muss nämlich tat- und schuldangemessen sein (§ 19 Abs. 3 LVO FF). Demnach ist auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts zu prüfen, ob nicht eine andere (mildere) Maßnahme aus den Katalog der in § 19 Abs. 2 LVO FF genannten möglichen Disziplinarmaßnahmen angemessen ist. Daran fehlt es hier, weil der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr allein vom Vorliegen der Straftat "Diebstahl" ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.