Urteil
2 K 1082/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0408.2K1082.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundenen Meldepflichten. 3 Die Klägerin beschäftigte vom 01.11.2005 bis 2008 einen Mitarbeiter, Herrn L, dessen vorheriger Arbeitgeber zu seinen Gunsten eine betriebliche Altersversorgung bei der W. -W1. -V. kasse auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung durchgeführt hatte. Bei Einstellung des Mitarbeiters übernahm die Klägerin die Versorgungsverpflichtung des bisherigen Arbeitgebers. Daraufhin zog der Beklagte, der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ‑ Betriebsrentengesetz - (BetrAVG)), die Klägerin zu jährlichen Beiträgen zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG heran. 4 Unter dem 16.11.2009 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2009 vorläufig auf 329,72 Euro fest, weil die Klägerin bis dahin keine Meldung über die Beitragsbemessungsgrundlagen für 2009 nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag 2008 abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte der Klägerin einen Bescheid über Ihre Meldepflicht erteilt und Vollstreckung aus dem vorläufigen Beitragsbescheid angedroht hatte, holte die Klägerin die Meldung nach. Daraufhin setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für 2009 mit Bescheid vom 09.03.2010 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 14,20 0 / 00 endgültig auf 91,01 € fest. Weiter regelte er hinsichtlich der Fälligkeit des Jahresbeitrags, dass ein Anteil von 52,55 € bereits seit 31.12.2009 fällig sei, während vier weitere Beitragsanteile von 9,61 € bzw. 9,63 € erst zum Ende der Jahre 2010 bis 2013 fällig würden. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2010 widersprach die Klägerin den seitens des Beklagten für die Insolvenzsicherung geltend gemachten Beiträgen. Das Arbeitsverhältnis mit dem begünstigten Mitarbeiter L sei bereits vor zwei Jahren beendet worden. Dem hielt der Beklagte entgegen, dass die Melde- und Beitragspflichten nach dem Betriebsrentengesetz auch nach dem Ausscheiden eines Arbeitsnehmers fortbestünden, wenn dieser wie im vorliegenden Fall der Versorgungszusage über eine V. kasse eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Die Verpflichtung ende nur, wenn der Arbeitgeber mit dem ehemaligen Arbeitnehmer und der V. kasse eine Regelung über die Ablösung der Versorgungsansprüche getroffen habe. 6 In der Folgezeit forderte der Beklagte die Klägerin erfolglos zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen für 2010 auf. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2010 den Beitrag für 2010 auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrundlagen 2009 auf 64,73 € fest. Darüber hinaus erteilte er der Klägerin unter dem 24.01.2011 einen Bescheid über ihre Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Er stellte darin fest, die Klägerin sei verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrundlagen für das Jahr 2010 mitzuteilen und die Richtigkeit durch ein Kurztestat eines versicherungsmathematischen Sachverständigen oder einen von ihr vorgegebenen Kurznachweis zu belegen. 7 Mit Schreiben vom 17.02.2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Meldebescheid vom 24.01.2011 sowie die Beitragsbescheide vom 09.03.2010 und vom 17.11.2010. Eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung im Hinblick auf einen bereits lange ausgeschiedenen Mitarbeiter bestehe nicht. Vermutlich werde dessen betriebliche Altersversorgung längst von einem anderen Arbeitgeber fortgeführt. Eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bestehe nicht. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 17.11.2010 als unzulässig, weil verfristet, und die Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 09.03.2010 und den Meldebescheid vom 25.01.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die entgeltfinanzierte Unterstützungskassenzusage für ihren ehemaligen Mitarbeiter L von dessen früheren Arbeitgeber übernommen. Mit der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers habe der Mitarbeiter gemäß § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unmittelbar eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Wegen dieser Anwartschaft sei die Klägerin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem begünstigten Arbeitnehmer zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung verpflichtet, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Versorgungszusage übertragen oder der Arbeitnehmer abgefunden worden sei.Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.05.2011 per Einschreiben zugestellt. 9 Die Klägerin hat am Dienstag, den 14. Juni 2011, Klage erhoben. 10 Sie ist der Auffassung, ihre Klage sei auch hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 17.11.2010 zulässig, da sich die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides auch ausdrücklich auf diesen Beitragsbescheid erstrecke. 11 Zur Begründung in der Sache macht sie weiterhin geltend, nach Ausscheiden ihres Mitarbeiters L nicht zur Sicherung dessen Versorgungsansprüche über eine Beitragszahlung an den Beklagten verpflichtet zu sein. Nach nur drei Jahren Betriebszugehörigkeit habe der Mitarbeiter nach den Maßstäben des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Sie treffe auch hinsichtlich des Schicksals der Versorgungszusage zugunsten dieses Mitarbeiters keine Darlegungslast. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum der neue Arbeitgeber ihres Mitarbeiters die Versorgungszusage nicht übernommen haben sollte. Der Beklagte habe jedenfalls nicht versucht, den neuen Arbeitgeber zu Beiträgen nach dem Betriebsrentengesetz heranzuziehen. Ihre Heranziehung zur Insolvenzsicherung für einen Mitarbeiter, der schon lang aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12 und 14 GG. Außerdem müsse die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. Die Höhe der Beiträge sei für die in Anspruch genommenen Unternehmen nicht kalkulierbar. Sie lägen aktuell erheblich höher als zu den Zeiten, als der Beklagte seinen Berechnungen das Rentenwertumlageverfahren zugrunde gelegt habe. Im Übrigen stelle die Beitragserhebung eine unzulässige Sonderabgabe dar. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Meldebescheid der Beklagten für 2010 vom 24. Januar 2011, den Beitragsbescheid für 2009 vom 9. März 2010 sowie den Beitragsbescheid für 2010 vom 17. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011, aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 17.11.2010 sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin dagegen erst verspätet Widerspruch eingelegt habe. 17 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. 18 Der Meldebescheid vom 24.01.2011 finde seine rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 BetrAVG. Zwar regle § 11 Abs. 2 BertAVG ausdrücklich nur die Verpflichtung der insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen, dem Träger der Insolvenzsicherung bis zum 30.09. eines jeden Jahres die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlagen gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG mitzuteilen. Allerdings sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitteilungspflicht durch Erlass eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden könne. 19 Die Klägerin sei auch trotz Ausscheidens ihres Mitarbeiters L, für den sie die Versorgungszusage von dem Vorarbeitgeber übernommen habe, weiterhin insolvenzsicherungspflichtig und deshalb zur Meldung der notwendigen Bemessungsgrundlagen und zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Insolvenzsicherungspflicht entstehe durch die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung für einen Arbeitnehmer und das Entstehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft oder die Aufnahme von laufenden Versorgungsleistungen. Die Insolvenzsicherungspflicht ende, wenn der Versorgungsempfänger versterbe oder der Versorgungsanwärter abgefunden bzw. die unverfallbare Versorgungsanwartschaft übertragen werde. 20 Hier führe die Klägerin für ihren ehemaligen Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassenzusage gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG durch. Da sie auf einer Entgeltumwandlung beruhe, seien die entstandenen Anwartschaften von Anbeginn - also ohne Wartefrist - unverfallbar gewesen, § 1b Abs. 5 BetrAVG. Da der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden weder für seine Versorgungsanwartschaft abgefunden noch diese auf den neuen Arbeitgeber übertragen worden ist, sei die Insolvenzsicherungspflicht der Klägerin trotz Ausscheiden des Mitarbeiters nicht entfallen. 21 Auch der Beitragsbescheid vom 09.03.2010 sei rechtmäßig. Die ordnungsgemäße Berechnung der Beitragshöhe habe die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die starke Beitragserhöhung im Jahr 2009 gegenüber den Vorjahren beruhe auf der hohen Anzahl insolvenzbedingter (Groß-)Schäden in 2009, die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise zu erklären seien. Eine entsprechende Beitragserhöhung sei nach einhelliger Rechtsprechung zulässig. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 23 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Kammer kann auf Grund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 17.11.2010 ist die Klage schon unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 27 Hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 17.11.2010 fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchverfahrens. Denn die Klägerin hat gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen Beitragsbescheid vom 17.11.2010 nicht gemäß § 70 VwGO innerhalb eines Monats, sondern erst am 17.02.2011 Widerspruch eingelegt. 28 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchbescheides erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.05.2011 zugestellt. Mit Klageerhebung am 14.06.2011 wurde die einmonatige Klagefrist gewahrt, weil der Fristablauf durch das vorangegangene Wochenende (11./12.05.) und den nachfolgenden Feiertag (13.05. Pfingstmontag) auf den 14.06.2011 hinausgeschoben war. 29 Hinsichtlich der angegriffenen Bescheide vom 09.03.2010 und 24.01.2011 ist die Klage unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 09.03.2010 und der Meldebescheid vom 24.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 30 Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 09.03.2010 ist §10 BetrAVG. 31 Gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 14 BetrAVG sind alle Arbeitgeber zur Entrichtung von Beiträgen für die Durchführung der Insolvenzsicherung an den Beklagten verpflichtet, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder einen anderen der in § 1b BetrAVG genannten Versorgungsträger durchführen. 32 Danach war die Klägerin für das Jahr 2009 zur Entrichtung von Beiträgen an den Beklagten zur Durchführung der Insolvenzsicherung der Versorgungsanwartschaften des Mitarbeiters L verpflichtet. Denn für den ehemaligen Mitarbeiter L der Klägerin wird eine betriebliche Altersversorgung bei der W. -W1. -V. kasse auf der Basis einer Entgeltumwandlung durchgeführt. Die Klägerin hat nach Eintritt des Mitarbeiters L in ihr Unternehmen die bereits vom vorangegangenen Arbeitgeber durchgeführte betriebliche Altersversorgung fortgeführt. Jedenfalls für die während der Zugehörigkeit zu ihrem Unternehmen erworbenen Versorgungsanwartschaften des L ist die Klägerin weiterhin insolvenzsicherungspflichtig. Denn die Anwartschaften sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des L zur Klägerin nicht verfallen. Vielmehr sind sie unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1b Abs. 5 Satz 1 1. Hs. BetrAVG unverfallbar, da die Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) erfolgt ist. 33 Es ist auch nicht erkennbar, dass die während des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin erworbenen Anwartschaften von einem späteren Arbeitgeber übernommen worden sind. Dafür bedarf es gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG einer entsprechenden Abrede zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer. Dass eine solche Abrede getroffen wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass keine sicherungsbedürftigen Anwartschaften mehr bestünden, weil sie diese gemäß § 3 BetrAVG abgefunden habe. 34 Die Höhe des mit Bescheid vom 09.03.2010 von der Klägerin für das Jahr 2009 erhobenen Beitrags begegnet auch keinen durchgreifenden Zweifeln. 35 Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG richtet sich die Höhe des Beitrags zum einen nach dem Umfang der vom Beklagten im jeweiligen Jahr zu erbringenden Insolvenzleistungen zuzüglich der Verwaltungskosten und der Zuführung zur Verlustrücklage sowie zum Ausgleichsfonds. Dieser konkrete Sicherungsaufwand wird ins Verhältnis gesetzt zum Wert der betrieblichen Altersversorgung der beitragspflichtigen Arbeitgeber, der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG in Abhängigkeit vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ermittelt wird. Der sich daraus ergebende Beitragssatz bildet bezogen auf den Wert der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung des einzelnen Arbeitgebers (Beitragsbemessungsgrundlage) den konkreten Jahresbeitrag. 36 Die für die Ermittlung des Beitrags der Klägerin für 2009 herangezogene Beitragsbemessungsgrundlage beruht auf den Angaben der Klägerin, die diese entsprechend ihrer Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemacht hat. Dass der Beklagte insoweit fehlerhafte Daten zugrunde gelegt hat, wird von der Klägerin nicht behauptet. 37 Ebenso wenig hat die Klägerin konkrete Einwände gegen die Ermittlung und Höhe des deckungsbedürftigen Aufwandes des Beklagten nach § 10 Abs. 2 BetrAVG erhoben. 38 Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG pauschal in Zweifel zieht, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wenig wird die Klägerin durch die Beitragspflicht für einen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG verletzt. Vielmehr ist die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung einschließlich der Abkehr vom Rentenwertumlageverfahren höchstrichterlich geklärt, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 - juris sowie vom 15. September 2010 - 8 C 32.09 -, juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris. 40 Rechtsgrundlage des Meldebescheides vom 25.01.2011 für das Jahr 2010 ist § 11 Abs. 2 i.V.m. § 14 BetrAVG. Danach hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber dem Beklagten bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages aufgrund eines näher geregelten Berechnungsnachweises mitzuteilen. 41 Die Beitragspflicht der Klägerin – und damit zugleich ihre Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - ergab sich auch für das Jahr 2010 aus dem Fortbestand des Sicherungsbedürfnisses der Versorgungsanwartschaften des ehemaligen Mitarbeiters L. Dieser Mitteilungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Gegenteiliges hat sie auch selbst nicht behauptet. Nachdem die Klägerin dieser Verpflichtung im Jahr 2010 wie auch in den Vorjahren nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist, durfte die Klägerin diese Verpflichtung auch durch Verwaltungsakt feststellen. 42 Vgl. zur VA-Befugnis der Klägerin: BVerwG, Urteil vom 22.11.1994– 1 C 22.92 -, juris 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der im Klageverfahren unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ist hier die Klägerin. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.