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Beschluss

4 L 53/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0321.4L53.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 122/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Art. 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung solche Anträge gegen eine Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG). 8 Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 16. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde dem Antragsteller am 21. Januar 2014 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt. Er hat am 27. Januar 2014 und damit fristgerecht den vorliegenden Antrag gestellt. 9 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 10 Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben. 11 Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit. 12 Vgl. hierzu: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A -, juris, Rn. 7. 13 Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hier um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG handelt, weil das vom Antragsteller in Belgien betriebene Asylverfahren bereits erfolglos - bestandskräftig - abgeschlossen ist, oder ob der Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Denn in beiden Fällen findet § 34a Abs. 1 AsylVfG Anwendung. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.). 15 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 16 1. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. 17 Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Belgien der für die Prüfung des von dem Antragsteller gestellten Asylantrags zuständige Staat ist. 18 Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Auch wenn diese Verordnung bereits zum 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -), erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO für Anträge auf internationalen Schutz, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 eingereicht worden sind, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Hierzu zählen alle Vorschriften, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates festlegen, d.h. neben den in Kapitel III normierten Kriterien auch sonstige Bestimmungen, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates regeln, wie etwa Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO oder die in Kapitel V enthaltenen Vorschriften, die eine Zuständigkeitsbegründung für den Fall des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen vorsehen; Letztere allerdings nur, soweit das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). 19 Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 13. 20 Davon ausgehend ist Belgien für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO zuständig, da der Antragsteller nach dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage vom 4. April 2013 und seinen eigenen Angaben beim Bundesamt vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits am 16. Juli 2010 - erstmals - einen Asylantrag in Belgien gestellt hat, der nach seinen Angaben abgelehnt wurde. Dementsprechend hat Belgien mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Dezember 2013 - fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) Dublin II-VO) - unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO akzeptiert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO ist Belgien damit verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser - was hier nicht der Fall ist - aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO). 21 In einer Situation, in der - wie hier - ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin II-VO (bzw. künftig Dublin III-VO) niedergelegten Kriteriums - hier Art. 13 Dublin II-VO - zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums - unionsrechtlich - grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine - objektive - Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO), soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 6 bis 8 Dublin II-VO bzw. Art. 8 bis 11 Dublin III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-VO ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten - Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern. 22 Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17. 23 Der Antragsteller selbst hat im vorliegenden Verfahren jedoch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien geltend gemacht, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem. 24 Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A -, juris, Rn. 39 ff. sowie die dort genannten Erkenntnisse; VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 - 4 V 1037/13.A -, juris, Rn. 16, sowie VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2013 ‑ 4 L 83/14.A ‑ sowie die dort genannten Erkenntnisse. 25 Insbesondere liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Antragsgegnerin verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat des Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Fall, dass eine Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen unmöglich ist, und der Mitgliedstaat des Aufenthalts deswegen die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO fortsetzt, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen. 26 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 98 und 108. 27 Die Kammer geht dabei davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht nur für die dort genannte - hier nicht gegebene - Ausnahmekonstellation gilt, dass ein an sich zuständiger Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausfällt, sondern mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 47 Satz 2 GR-Charta, der hier gemäß Art 51 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta Anwendung findet, auch bei sonstigen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten ist. Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt nach etwa neuneinhalb Monaten nach der Asylantragstellung über die Zulässigkeit des Asylantrags entschieden hat, kann jedoch (noch) nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 47 Satz 2 GR-Charta die Rede sein. Eine solche dürfte unter Berücksichtigung der verschiedenen hintereinander geschalteten Wochen- bzw. Monatsfristen der hier maßgeblichen Dublin II-VO allenfalls bei einer Verfahrenslaufzeit von deutlich mehr als einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. 28 Vgl. ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 23. 29 Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundesamt habe sein in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumtes Ermessen zum Selbsteintritt fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, kann er nach den vorstehenden Grundsätzen hieraus keinen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags durch die Antragsgegnerin ableiten. Denn Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO begründet - selbst in dem vorgenannten Ausnahmefall - keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde. 31 2. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. 32 Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4. 33 Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf das Vorliegen eines zwingenden ‑ rechtlichen - Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen, weil es ihm nicht zuzumuten wäre, seine ehelichen Beziehungen zu seiner deutschen Ehefrau ‑ T. K. N. S. - durch eine Ausreise zu unterbrechen. 34 Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes maßgeblich darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Belange nicht mehr hinnehmbar sind. 35 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35 = juris, Rn. 40 ff., und vom 4. Dezember 2007 2 BvR 2341/06 -, Inf-AuslR 2008, 239 = juris, Rn. 6 ff. 36 Art. 8 EMRK vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach dem Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. 37 Vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez). 38 Ausgehend von diesen - im Wesentlichen gleiche Anforderungen stellenden - Maßstäben erweist sich die Abschiebung des Antragstellers nicht als rechtlich unmöglich. 39 Zunächst ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen, ob der Antragsteller sich überhaupt auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen kann. Denn zur Zeit steht noch nicht fest, ob eine rechtgültige Ehe vorliegt, da die beim Bundesamt eingeleitete Überprüfung der Echtheit der vorgelegten irakischen Heiratsurkunde - Entscheidung des irakischen Familiengerichts vom 10. März 2013 über die Eintragung der im Jahr 2008 nach islamischen Ritus geschlossenen Ehe in das Personenstandsregister - noch nicht (positiv) abgeschlossen ist. 40 Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass eine rechtsgültige und damit unter den Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fallende Ehe besteht, ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau, wie sie hier lediglich in Rede steht, unzumutbar wäre. 41 Insoweit ist mit Blick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er trotz seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit dem Ehepartner sicherzustellen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen, hierfür zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung von dem Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist. 42 Davon ist für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien jedoch auszugehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Trennung während der Dauer des Asylverfahrens in Belgien auch deswegen nicht unzumutbar erscheint, weil eine ausreichende räumliche Nähe zur Stadt Düren besteht, so dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, den Kontakt zu seiner dort lebenden Ehefrau in hinreichender Weise aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller während des Asylverfahrens in Belgien zuletzt in Eupen, also in unmittelbarer Grenznähe, untergebracht gewesen ist und seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit genießt. 43 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die belgischen Behörden seinen dort im Juli 2010 gestellten Asylantrag bereits abgelehnt und eine Aufenthaltsbeendigung angekündigt hätten, so dass seine Rückführung in den Irak in Rede steht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn mit Blick darauf, dass dem Antragsteller bei Rechtsgültigkeit der Ehe ein (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, sofern er auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt, ist auch in diesem Fall lediglich eine vorübergehende Trennung der Ehegatten für die Dauer des dann vom Ausland aus durchzuführenden Visumverfahrens zur Familienzusammenführung zu erwarten. 44 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es jedoch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Auch ist der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 14. 46 Vorliegend ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass wegen einer ggf. unabsehbaren Dauer des Visumverfahrens eine nicht nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zu befürchten ist. Zwar werden von der für den früheren Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Deutschen Botschaft in Bagdad wegen vom Auswärtigen Amt verfügter Einschränkungen beim Besucherverkehr zurzeit keine Visumanträge zur Familienzusammenführung entgegengenommen und bearbeitet (vgl. unter www.bagdad.diplo.de/Vertretung/bagdad/de/04/Visumsangelegenheiten.html). Die Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Anträge ist für Antragsteller aus dem Amtsbezirk der Deutschen Botschaft Bagdad zurzeit auf die Deutsche Botschaft Amman/Jordanien übertragen. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Amman beträgt die ungefähre Bearbeitungszeit von - vollständigen - Visumanträgen zur Familienzusammenführung zu Deutschen etwa 6 bis 10 Wochen, nur in Ausnahmefällen auch länger (vgl. www.amman.diplo.de und das dort eingestellte Merkblatt zum entsprechenden Visumverfahren). Damit bewegt sich die zu erwartende Dauer des Visumverfahrens im Ausgangspunkt jedoch in einem hinnehmbaren zeitlichen Rahmen. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, die Verfahrensdauer dadurch weiter zu verkürzen, dass bei der zuständigen Ausländerbehörde vor der Ausreise eine Vorabzustimmung für den Fall einer rechtsgültigen Ehe beantragt wird (vgl. § 31 Abs. 3 AufenthV). Ferner ist grundsätzlich und damit auch für den Antragsteller auch die Inanspruchnahme der für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen konsularischen Dienstleistungen durch eine Botschaft in einem Nachbarland Iraks zumutbar. 47 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm im Irak Verfolgung drohe und daher seine Rückkehr dorthin nicht vertretbar sei, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist ‑ wie dargelegt - allein der belgische Staat zuständig. Dem Antragsteller bleibt es insofern unbenommen, ggf. nach seiner Ausreise aus Belgien entstandene neue Tatsachen gegenüber den zuständigen belgischen Behörden geltend zu machen. 48 Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau zwingend auf den Beistand und die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und dass diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, so dass ausnahmsweise auch eine nur vorübergehende Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar wäre. 49 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 15. 50 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 52 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.