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Urteil

8 K 2198/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Zugang zu bei der Finanzverwaltung vorhandenen Informationen, auch wenn er diese zur Vorbereitung von Insolvenzanfechtungen benötigt. • Das Steuergeheimnis des § 30 AO steht der Auskunft an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, sofern eine Offenbarungsbefugnis (z. B. Zustimmung der Schuldnerin) vorliegt oder die Informationen bereits in den Akten vorhanden sind. • Informationen gelten als "vorhanden" i.S.d. § 4 IFG NRW, wenn sie aus den Verwaltungsunterlagen ohne schöpferische Aufarbeitung oder Beschaffung neuer Daten zusammengestellt werden können. • Die Auskunftspflicht verpflichtet die Behörde, vorhandene Akten zu sichten und die dort enthaltenen Daten in eine geordnete Antwort zu übertragen; ein zumutbarer Aktenaufwand ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach IFG NRW trotz Steuergeheimnis • Ein Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Zugang zu bei der Finanzverwaltung vorhandenen Informationen, auch wenn er diese zur Vorbereitung von Insolvenzanfechtungen benötigt. • Das Steuergeheimnis des § 30 AO steht der Auskunft an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, sofern eine Offenbarungsbefugnis (z. B. Zustimmung der Schuldnerin) vorliegt oder die Informationen bereits in den Akten vorhanden sind. • Informationen gelten als "vorhanden" i.S.d. § 4 IFG NRW, wenn sie aus den Verwaltungsunterlagen ohne schöpferische Aufarbeitung oder Beschaffung neuer Daten zusammengestellt werden können. • Die Auskunftspflicht verpflichtet die Behörde, vorhandene Akten zu sichten und die dort enthaltenen Daten in eine geordnete Antwort zu übertragen; ein zumutbarer Aktenaufwand ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin und beantragte beim zuständigen Finanzamt Auskünfte über Zeitpunkte und Zahlungen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie Kontoauszüge für 2010 und 2011 nach dem IFG NRW. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, das Steuergeheimnis nach § 30 AO verhindere die Auskunft und die verlangten Antworten würden die Schaffung neuer Informationen erfordern. Der Kläger machte geltend, er benötige die Angaben zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und könne sie nicht anderweitig beschaffen; die Schuldnerin entband zwischenzeitlich die Verschwiegenheitspflicht. Die Parteien erklärten teilweise Erledigung; das Finanzamt übermittelte daraufhin die Steuerkontenauszüge für 2010 und 2011. Streit blieb über die ergänzenden Fragen a)–f), insbesondere ob diese Antworten als bei der Behörde vorhandene Informationen i.S.v. § 4 IFG NRW zugänglich sind und ob § 30 AO entgegensteht. • Zulässigkeit: Die Klage ist öffentlich‑rechtlich und damit vor dem Verwaltungsgericht statthaft (§ 40 VwGO). • Anwendungsbereich IFG NRW: Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht ein Anspruch auf Zugang zu bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen; das Finanzamt ist auskunftspflichtige Stelle (§ 2 IFG NRW). • Vorhandensein der Informationen: Informationen sind vorhanden, wenn sie Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind; die Behörde muss nicht neue Informationen schöpfen, wohl aber Akten sichten und vorhandene Daten zu einer Antwort zusammenstellen. Liegt nur reine Zusammenstellung aus den Akten vor, ist dies keine unzulässige Schaffung neuer Information (vgl. OVG‑Rechtsprechung und weitere VG‑Urteile). • Keine Zumutbarkeitslösung: § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht, weil die verlangten Angaben nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. • Steuergeheimnis (§ 30 AO): Das Steuergeheimnis steht der Auskunft nicht automatisch entgegen. Eine Offenbarung kann durch die gesetzlichen Befugnisse des § 30 Abs. 4–6 AO gedeckt sein; hier war die materielle Hürde des Steuergeheimnisses wegen der Einwilligung der Schuldnerin oder weil die Informationen bereits in den Akten vorlagen nicht mehr einschlägig. • Abgrenzung zu § 4 Abs. 2 IFG NRW: Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters wird nicht generell durch das Steuerrecht ausgeschlossen; das BVerwG bestätigt, dass Auskünfte zur Vorbereitung von Anfechtungen grundsätzlich zugänglich sein können. • Konkrete Anwendung: Die begehrten Antworten zu Fragen a)–f) sind aus den Akten ohne zusätzliche rechtliche oder schöpferische Verarbeitung entnehmbar; deshalb besteht Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten sind dem Land aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat hinsichtlich der zusätzlichen Fragen a)–f) einen Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; der Bescheid des Finanzamts vom 5.9.2012 war insoweit rechtswidrig. Die ergänzenden Fragen sind keine unzulässige Schaffung neuer Informationen, weil die Antworten aus den vorhandenen Akten durch Sichtung und Zusammenstellung gewonnen werden können. Das Steuergeheimnis des § 30 AO steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, insbesondere nachdem die Schuldnerin die Verschwiegenheitserklärung zurückgenommen hatte bzw. weil die Daten bereits in den Akten vorlagen; soweit erforderlich hätte eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis oder Zustimmung vorgelegen. Das Verfahren wurde in Teilen eingestellt, die restlichen Auskunftsansprüche wurden dem Land aufgegeben und das Land trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.