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Beschluss

6 L 316/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0207.6L316.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : Der ‑ sinngemäß gestellte ‑ Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2024/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und insbesondere hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es im vorliegenden Einzelfall erforderlich sei, die angeordnete Maßnahme kurzfristig durchzusetzen und die ungenehmigte Sondernutzung zu unterbinden, da die Gefahr bestehe, dass sich vergleichbare Vorfälle wiederholen und ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren daher im Interesse der Allgemeinheit nicht zumutbar sei. Damit hat sie ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das Allgemeininteresse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob sie zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung regelmäßig - wie auch hier - nicht von Bedeutung. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechende Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage derzeit als offensichtlich rechtmäßig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten zehn Blumenkübel von der öffentlichen Straßenfläche ist § 22 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde ‑ hier die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ‑ dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 1 StrWG NRW sind erfüllt. Der Antragsteller übt durch das Aufstellen und Belassen der streitbefangenen Blumenkübel auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Was Gemeingebrauch ist, definiert § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, was Straßenanliegergebrauch ist, § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Danach ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße. Im Rahmen des Straßenanliegergebrauchs dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Die im öffentlichen Straßenraum, zu dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege zählen, aufgestellten Blumenkübel verdrängen Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behindert damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Der Antragsteller benutzt daher den öffentlichen Straßenraum über den durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gestatteten Straßenanliegergebrauch hinaus. Diese Sondernutzung ist nach § 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen erlaubnispflichtig. Die damit erforderliche Erlaubnis der Antragsgegnerin (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) liegt nicht vor. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Blumenkübel ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Eine Maßnahme nach § 22 Satz 1 StrWG NRW ist nämlich regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. November 2011 ‑ 11 A 2511/10 ‑, NVwZ-RR 2012, 422 = juris Rn. 54, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 ‑ 23 B 2398/96 ‑, NVwZ-RR 1997, 384 = juris Rn. 16, und vom 21. Oktober 1996 ‑ 23 B 2966/95 ‑,juris Rn. 27; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 443. Dies gilt auch vorliegend, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - wie hier für das Aufstellen von Blumenkübeln - steht gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW im Ermessen der Straßenbaubehörde. Sie darf aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden, wozu auch der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren angeführte Gesichtspunkt einer Übermöblierung des Straßenraums zählen kann. Anderes gilt auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, die Blumenkübel im Wege der „Selbsthilfe“ aufgestellt zu haben, um verbotswidriges Parken in dem betreffenden Bereich zu unterbinden und damit die Erreichbarkeit seiner Grundstücke etwa für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Denn zum einen macht ein Recht auf Selbsthilfe die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht entbehrlich. Darüber hinaus setzt die Selbsthilfe nach § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches u. a. voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch angesichts der Möglichkeit, notfalls um gerichtlichen (Eil-)Rechtschutz nachzusuchen, ersichtlich nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin nimmt mit der angefochtenen Beseitigungsverfügung auch zu Recht den Antragsteller in Anspruch. Er hat nämlich ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge vor Erlass der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, dass er sämtliche Blumenkübel aufgestellt habe bzw. habe aufstellen lassen (vgl. den Aktenvermerk des Bezirksamt L. / X. vom 27.Juni 2013), und dies in der Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren (Seite 3 der Antragsschrift vom 12. Juli 2013) bestätigt. Der spätere Vortrag, die fünf im Bereich des Hauses L1.--------markt aufgestellten Kübel gehörten seiner Ehefrau und seien in deren Auftrag durch den Zeugen Platz aufgestellt worden, ist daher als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie geht mangels anderer Anhaltspunkte vom gesetzlichen Auffangstreitwert aus, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.