Beschluss
4 L 64/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0207.4L64.14A.00
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aussetzungsantrag gegen Abschiebungsanordnung
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aussetzungsantrag gegen Abschiebungsanordnung Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie aus den nachstehenden Gründen folgt, die nicht erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der am 29. Januar 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung der unter dem gleichen Datum erhobenen Klage gleichen Rubrums - 4 K 140/14.A - gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier maßgeblichen Fassung Aussetzungsanträge gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nunmehr zugelassen sind und die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG). Der Antragsteller hat den Aussetzungsantrag jedoch nicht fristgerecht gestellt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Soweit – wie hier – zugestellt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung durch die Post ist gemäß § 3 VwZG geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ausweislich der von der Antragsgegnerin nachgereichten Postzustellungsurkunde, die mit dem auf dem Umschlag vermerkten Zustelldatum übereinstimmt, wurde der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Januar 2014 zugestellt (vgl. § 180 ZPO). Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d.h. des Tags der Zustellung (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehen, so dass mit der Zustellung auch die Frist für den Rechtsbehelf zu laufen begann (vgl. § 58 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG analog). Die in § 74 Abs. 1 AsylVfG getroffene Regelung zur einwöchigen Klagefrist für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, ist für Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nicht einschlägig. Denn die Vorschrift nimmt ausdrücklich nur auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nicht aber auch auf § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Bezug. Die einwöchige Antragsfrist begann mithin am Tag nach der Zustellung, also am Mittwoch, den 22. Januar 2014, (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 28. Januar 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am Mittwoch, den 29. Januar 2014 und damit um einen Tag verfristet bei Gericht eingegangen. Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Zwar hat der Antragsteller bereits am 29. Januar 2014 und damit innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für die Versäumung der Frist – Unkenntnis von der einwöchigen Antragsfrist – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Rechtshandlung (Aussetzungsantrag) nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Der Antragsteller hat jedoch nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Im Gegenteil ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, NJW 1991, 2096 = juris, Rn. 11. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er die Rechtsbehelfsbelehrung aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden und angenommen habe, dass die Rechtsbehelfsfrist von 2 Wochen insgesamt, d.h. auch für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte, hat er nicht dargetan, dass er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war. Zwar kann ein Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein, wenn ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsbehelfsfrist aus diesem Grunde versäumt. Allerdings entbinden unzureichende Sprachkenntnisse den Ausländer nicht von der üblichen Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung eigener Rechte. Auch von einem sprachunkundigen Ausländer kann verlangt werden, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt eines ihm zugestellten Schreibens zu verschaffen und sich um dessen Übersetzung zu bemühen, wenn er jedenfalls erfassen konnte, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt, das eine ihn belastende Verfügung enthält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 -, NVwZ-RR 1996, 120 = juris, Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 -, BVerfGE 80, 280 = juris, Rn. 19 ff. Vorliegend kann ein unverschuldetes Fristversäumnis aus Unkenntnis der deutschen Sprache schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bescheid ausweislich der vorab übersandten Asylakte dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache zugestellt worden ist. Daher war der Antragsteller am Erfassen des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung gerade nicht aus sprachlichen Gründen gehindert. Unabhängig davon wäre es dem Antragsteller, dessen Aufenthalt nach (erneuter) Asylantragstellung maßgeblich auf den Erlass des Asylbescheides ausgerichtet war, auch zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des erkennbar amtlichen Schreibens des Bundesamtes umgehend und intensiv darum zu bemühen, dessen genauen Inhalt aufzuklären. Dabei ist davon auszugehen, dass es ihm in einer Stadt in der Größe von Aachen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, binnen 1 Woche eine Übersetzung des Bescheides zu erhalten. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass der Antragsteller bereits einen Tag nach seiner behaupteten Einreise ins Bundesgebiet (24. Oktober 2012) auch eine Übersetzung des von ihm mitgeführten irakischen Registerauszugs hat anfertigen lassen können (25. Oktober 2012). Soweit der Antragsteller sich der Sache nach ferner auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich des Ablaufs der unterschiedlichen Fristen für Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruft, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Denn die dem Bescheid – zumal in arabischer Übersetzung – beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war – wie dargelegt – ordnungsgemäß, so dass es dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen ist, wenn er sich nicht an diese hält. Von einem Rechtsschutzsuchenden kann erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt und den darin beschriebenen Rechtsweg beschreitet. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller juristischer Laie und mit dem deutschen Rechtsschutzsystem im Asylverfahren nicht vertraut ist. Denn ein Rechtsunkundiger ist grundsätzlich – und so auch hier – verpflichtet, sich unverzüglich juristischen Rat einzuholen. Insbesondere ist es auch dem juristisch nicht vorgebildeten Laien zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtsbehelfsfristen, über Zustellungen und Möglichkeiten von Rechtsbehelfen zu informieren. Bei bestehenden Zweifeln über Form und Frist eines Rechtsbehelfs muss ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter rechtzeitig anwaltlichen oder sonstigen sachkundigen Rat einholen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 - 9 B 188.92 -, BayVBl. 1993, 30 = juris, Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rn. 83 f. m.w.N. Dass dem Antragsteller dies nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG möglich gewesen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch wenn der vorliegende Aussetzungsantrag nach alledem wegen Versäumnis der Antragsfrist ohne Erfolg bleibt, weist die Kammer aus gegebenem Anlass gleichwohl darauf hin, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande unzulässig sein dürfte . Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht angesichts der vom Antragsteller – bereits im Asylverfahren – vorgelegten Unterlagen Überwiegendes dafür, dass ihm als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zusteht. Denn der Antragsteller ist nach den (in Kopie) vorgelegten Personenstandsurkunden mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines niederländischen Kindes. Seine Ehefrau ist – ebenso wie das gemeinsame Kind – im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU, womit dokumentiert wird, dass sie als Unionsbürgerin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Freizügigkeitsberechtigung folgt nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde daraus, dass die Ehefrau Arbeitnehmerin im Bundesgebiet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG). Dementsprechend dürfte dem Antragsteller ein von seiner Ehefrau abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches – asylunabhängiges – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen, das seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet generell entgegensteht. Unerheblich für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts ist auch, dass der Antragsteller ohne erforderliches Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und dass er sich nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in den Niederlanden dort unerlaubt aufgehalten hat. Denn das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, besteht unabhängig davon, ob der Ehegatte illegal in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist ist, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - C-459/99 (MRAX) -, Slg. 2002, I-6591 = juris, Rn. 73, ob er sich vor der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, und wo und wann die Ehe geschlossen worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-127/08 (Metock) -, Slg. 2008, I-6241 = juris, Rn. 48 ff. und 81 ff. Die hier noch maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II – (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III –) geht insbesondere auch nicht der Richtlinie 2004/38/EG vor. Denn beide Regelwerke betreffen zwei unterschiedliche Rechtsbereiche – die Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags einerseits und das Recht der Unionsbürger und ihrer (auch drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, andererseits – und bestehen damit unabhängig voneinander. Mit Blick darauf, dass die Richtlinie 2004/38/EG das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV) sowie die Grundfreiheiten aus Art. 45 AEUV (früher Art. 39 EGV), Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) und Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) näher ausgestaltet und konkretisiert, darf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II –, welche die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, beachtet (vgl. 15. Erwägungsgrund), und damit auch die Freizügigkeit (vgl. Art. 45 der GR-Charta), nicht zu einer Verletzung dieser Rechte führen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta). Jedenfalls aber wäre der Antragsteller solange nicht ausreisepflichtig, bis die zuständige Ausländerbehörde auf seinen Antrag vom 30. Januar 2014 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (vgl. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU). Soweit die Antragsgegnerin ungeachtet dieser Hinweise die Rückführung in die Niederlande weiterbetreiben sollte, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, mit Blick auf ein ggf. bestehendes gemeinschaftrechtliches Aufenthaltsrecht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nachzusuchen, sofern diese eine Abschiebung nicht von sich aus ablehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).