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Urteil

1 K 2297/13.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0130.1K2297.13A.00
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Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Asylklage entfällt, wenn der Kläger während des Verfahrens mit unbekanntem Ziel die Bundesrepublik verlässt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Asylklage entfällt, wenn der Kläger während des Verfahrens mit unbekanntem Ziel die Bundesrepublik verlässt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die im Februar 1996 in Zenica geborene Klägerin ist Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reiste nach ihren Angaben im Mai 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter, Klägerin im Verfahren 1 K 2296/13.A, ihrer Schwester und ihren Neffen auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte sie aus, die Lebensumstände in ihrer Heimat seien schlecht. Zwei Männer hätten das Haus der Familie überfallen und die Tür aufgebrochen. Sie sei gewürgt worden. Der Polizei habe man den Vorfall gemeldet, diese habe aber nichts unternommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 5. August 2013 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die Klägerin hat am 19. August 2013 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass diese ausgereist sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin steht für ihre Klage kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) zur Seite. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass die Klägerin am Fort- und Ausgang des Verfahrens ernsthaft interessiert ist. Gerade dieses Interesse hat die Klägerin offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort der Klägerin ist unbekannt. Sie hat nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten das Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist ausgereist. Eine ladungsfähige Anschrift hat sie offenkundig nicht hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, einen Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 24 C 06.2666 -, juris. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage „den Kläger bezeichnen“. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, die Anschrift des Klägers zu benennen. Nur so kann sichergestellt werden, dass dem Kläger gegenüber gegebenenfalls Kostenforderungen durchgesetzt werden können und es möglich ist, ihm im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 VwGO) die auch bei bestehender Prozessvertretung grundsätzlich geforderte Mitteilung hierüber zukommen zu lassen. Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrer freiwilligen Ausreise ausdrücklich dokumentiert, dass sie an der Durchführung ihres Klageverfahrens kein Interesse mehr hat und an gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr interessiert ist. Zudem hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. August 2013 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG, zudem liegen in ihrer Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Diese gelten auch unter Berücksichtigung der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes. Der Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch nicht zu Gunsten der Klägerin verändert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.