Gerichtsbescheid
8 K 1855/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0128.8K1855.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung. 3 Er ist albanischer Staatsangehöriger und reiste im Mai 1999 unter den Personalien B. U. , geboren am 25. Februar 1983 in N. /Jugoslawien, in das Bundesgebiet ein. Nachdem bereits die Ausländerbehörde des Kreises H. im Jahr 2000 die Abschiebung des Klägers versucht hatte, war sein Aufenthalt unbekannt. Er wurde am 5. Juli 2012 im Rahmen polizeilicher Ermittlungen in B1. angetroffen und überprüft. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem echten albanischen Reisepass aus, der jedoch mit einem gefälschten Aufenthaltstitel versehen war. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2012 drohte die Beklagte dem zu dieser Zeit in Abschiebungshaft befindlichen Kläger seine Abschiebung nach Albanien an. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2012 beantragte der Kläger, die Wirkung der noch zu vollziehenden Abschiebung nachträglich auf nicht länger als sechs Monate nach der Abschiebung zu befristen. Der Kläger wurde am 21. August 2012 nach Albanien abgeschoben. 4 Am 27. Juni 2013 erhob er Untätigkeitsklage. 5 Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf eine Entscheidung über die nachträgliche Befristung. Er sei in Albanien mittlerweile wieder berufstätig, und zwar seit dem 26. Dezember 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma D. G. GmbH als Kraftfahrer. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei es erforderlich, dass er regelmäßig das Schengen-Gebiet befahre, insbesondere den Staat Italien. Hierüber legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, in der es heißt: 6 "Die Güterbeförderung aus Italien nach Albanien und umgekehrt wird durch Firma D. G. GmbH mit den eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt. Eines von denen ist der Lieferwagen der Marke Mercedes Benz, in Besitz der Firma D. G. GmbH, mit Kennzeichen DR 7249 C, zugelassen für internationale Güterbeförderung … Dieser Lieferwagen wird von Herrn B2. H1. , geboren am 28.02.1982 … gelenkt. Er ist von unserer Firma angestellt." 7 Weiter führt der Kläger aus, er sei in Albanien nicht straffällig geworden und gehe mit dem genannten Arbeitsverhältnis einer unbefristeten Beschäftigung nach, sodass die Wirkung der Abschiebung im Wege des Ermessens auf August 2013 befristet werden könne. 8 Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 befristete die Beklagte nach Anhörung des Klägers das durch die Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entstandene Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet nachträglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Abschiebung, d. h. auf den 20. August 2014. Zur Begründung führte die Beklagte aus, gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) überschreite die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie könne jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle. Die Frist sei unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Der Kläger sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Einreise in das Bundesgebiet sowie der anschließende Aufenthalt seien unerlaubt gewesen, da er nicht im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses gewesen sei. Weiterhin habe er einen verfälschten Reisepass benutzt, sodass neben dem Verstoß nach § 95 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 AufenthG noch ein Verstoß gegen den Straftatbestand des § 276 Strafgesetzbuch (StGB) vorliege. Daher seien Ausweisungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG erfüllt. Daraus ergebe sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein begründetes Interesse, den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Dem stünde das Interesse des Klägers aus privaten und beruflichen Gründen an der Wiedereinreise und an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sowie in den Schengen-Staaten gegenüber. Hier seien insbesondere familiäre und private Gründe nach Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers seien weder familiäre, private noch wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet ersichtlich. Positiv sei zu bewerten, dass der Kläger die Abschiebungskosten in Höhe von 5.775,98 € vollständig erstattet habe. 9 Der Kläger bezog die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung mit Schriftsatz vom 13. August 2013 in die Klage ein. 10 Er beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2013 zu verpflichten, die Wirkung der am 31. August 2012 erfolgten Abschiebung nach Albanien nachträglich auf den 20. August 2013 zu befristen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, die vorgenommene Befristung auf den 20. August 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf einen früheren als den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zeitpunkt. 19 7 20 Rechtsgrundlage einer Befristung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Nach dieser Vorschrift können die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. 21 Die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist gemäß Satz 4 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. 22 Nach diesem gesetzlichen Maßstab ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf die begehrte (kürzere) Befristung. 23 Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In der Regel wird ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Die nach diesen Grundsätzen nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d. h. an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) und Art. 8 EMRK messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers sind dabei in den Blick zu nehmen, 24 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai 2013 ‑ 1 C 13/12 ‑, AuAS 2013, 186, InfAuslR 2013, 334, NVwZ-RR 2013, 778, NWVBl 2013, 402 25 Die hier von der Ausländerbehörde der Beklagten vorgenommene Befristung auf eine Zeitspanne von zwei Jahren ab der Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich des Regelrahmens des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von bis zu fünf Jahren für Tatbestände, in denen keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben ist. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass es sich innerhalb der denkbaren Möglichkeiten beim den vom Kläger begangenen Verfehlungen um keinen besonders schwerwiegenden Tatbestand handelt. Andererseits handelt es sich, wie im Bescheid vom 12. Juli 2013 zu Recht dargelegt, um – wenn auch nicht abgeurteilte – Straftaten, die wiederum nicht im Bagatellbereich liegen. Immerhin hat der Kläger einerseits bereits durch Verwendung einer Falschidentität im Jahr 2000 und andererseits durch Verwendung eines gefälschten Aufenthaltstitels in seinem Reisepass dokumentiert, dass er (wiederholt) nicht bereit war, die ausländerrechtlichen Vorgaben zu beachten. Er hat vor seinem Aufgriff im Juli 2012 die rechtlichen Regelungen vielmehr vorsätzlich missachtet (§ 95 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 AufenthG, § 276 StGB), was zu seiner Abschiebung geführt hat. In solchen Fällen, in denen der Abschiebungsgrund, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt, willentlich herbeigeführt wurden, ist der Verstoß gegen die Rechtsordnung in spezial- wie generalpräventiver Hinsicht tendenziell schwerer zu gewichten als ein primär objektiver Abschiebungsgrund, 26 vgl. Oberhäuser in HK-Ausländerrecht, § 11 Rdnr. 21. 27 Dabei ist es nicht im Sinne einer Entlastung des Klägers aussagekräftig, dass er sich seit seiner Abschiebung eigenen Angaben gemäß in seinem Heimatland straffrei geführt hat. Strafrechtlich unbedenkliches Verhalten in seinem Heimatland gewährleistet nicht, dass er nunmehr bereit ist, ausländerrechtliche Regelungen in anderen Ländern zu akzeptieren und zu beachten. Auch die Begleichung der Abschiebungskosten entfaltet kein bedeutendes Gewicht. Die hier festgesetzte zweijährige Befristung trägt damit dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck angemessen Rechnung. 28 Die Angemessenheit dieser Frist relativiert sich auch nicht durch beachtliche entgegenstehende Belange des Klägers. Verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder Vorgaben aus der EU-Grundrechte-Charta oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sind nicht verletzt. Über familiäre oder sonstige Bindungen von entsprechendem Gewicht ins Bundesgebiet verfügt der Kläger nicht; Belange von Familienangehörigen oder Lebenspartnern i. S. d. § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG sind nicht gegeben. Er kann auch nicht – etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK – aus einer „Verwurzelung“ in die hiesigen Verhältnisse folgende verletzte Interessen geltend machen, da er bei seinem Aufgriff im Juli 2012 nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügte und bis zur Abschiebung nur sehr kurze Zeit in der Bundesrepublik verbrachte. Dass und wie lange der Kläger sich zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat, was angesichts seines Voraufenthalts im Jahr 2000 immerhin denkbar ist, hat er weder vorgetragen noch würde ihm ein solcher langjähriger illegaler Aufenthalt im Rahmen der Befristungsentscheidung nützen. Insbesondere auch im Hinblick auf § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind schutzwürdige Belange nur die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts und die daraus gewachsenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Auch eine etwaige Beeinträchtigung der beruflichen Möglichkeiten des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit als Kraftfahrer entwickelt hier kein durchschlagendes Gewicht. Seine persönliche Lebensführung ist dadurch, dass er mit seinem der Fa. D1. G1. GmbH, seiner Arbeitgeberin, gehörenden Fahrzeug nicht das Bundesgebiet und ggf. den Schengen-Raum befahren und dort die Produkte seiner Arbeitgeberin vorstellen kann, nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, sich auf anderen Routen einsetzen zu lassen. Umgekehrt ausgedrückt: Die (nicht zwingende) Entscheidung des Klägers bzw. seiner Arbeitgeberin, den Kläger entgegen der zu Recht bestehenden und auf zwei Jahre befristeten rechtlichen Wirkungen der Abschiebung im Bundesgebiet oder dem Schengen-Raum als Fahrer einzusetzen, führt nicht zu einer „Aushebelung“ der Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Bei den berechtigten Belangen des Ausländers, die zu einer Verkürzung der Frist führen könnte, ist nicht an Gesichtspunkte gedacht, die der Betroffene in Kenntnis bzw. trotz der Kenntnis der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG willentlich herbeiführt und deren Grad der Beeinträchtigung für seine Lebensführung minimal ist. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).