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Beschluss

1 L 674/13.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0110.1L674.13A.00
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Leitsätze

Die Aufnahmepflicht eines Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO erlischt, wenn der Asylsuchende für mindestens drei Monate in seine Heimat zurückkehrt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3145/13.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahmepflicht eines Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO erlischt, wenn der Asylsuchende für mindestens drei Monate in seine Heimat zurückkehrt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3145/13.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 3145/13.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der nach den §§ 27 a und 34 a Abs. 2 AsylVfG zulässige Antrag ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2013 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sein dürfte. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist, und die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an. Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Belgien spricht vieles dafür, dass es sich nicht um den gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat handelt. Zwar hat der Antragsteller vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Belgien bereits einen Asylantrag gestellt. Gleichwohl dürfte Belgien nicht für die Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß des hier nach Maßgabe von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO) noch geltenden Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) zuständig sein. Der nach Art. 16 Abs. 1 a) Dublin II-VO vorgesehenen Aufnahmepflicht Belgiens dürfte Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO entgegen stehen. Danach erlischt die Aufnahmepflicht nach Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Vgl. hierzu nur VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 22 L 500.13 A -, juris, m.w.N. Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei gemeinsam mit seiner Familie im Dezember 2012 von Belgien aus nach Albanien zurückgekehrt, und im Februar 2013 von Albanien aus über die Türkei nach Deutschland geflogen. Entgegen den Angaben des Bundesamtes belegt der Pass des Antragstellers den Reiseweg. Ein albanischer Kontrollstempel des Flughafens Rinas lässt sich auf den Kopien der Verwaltungsakte erkennen, auch hat der Antragsteller seine Bordkarten für den Flug über Istanbul nach Düsseldorf vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt von einer inhaltlichen Prüfung des Begehrens absehen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.