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Beschluss

9 Nc 8/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester besteht nicht, wenn die nach Verordnung festgesetzte Zahl der Studienplätze kapazitätsdeckend besetzt ist. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) anhand einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden; das niedrigere Ergebnis aus personal- und sachausstattungsbezogener Prüfung ist maßgeblich. • Bei summarischer Prüfung kann das Gericht die von der Hochschule bzw. dem Ministerium vorgelegten Stellen- und Berechnungsunterlagen zugrunde legen, wenn keine Anhaltspunkte für weitere einzubeziehende Personalstellen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung, wenn verordnete Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben sind • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester besteht nicht, wenn die nach Verordnung festgesetzte Zahl der Studienplätze kapazitätsdeckend besetzt ist. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) anhand einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden; das niedrigere Ergebnis aus personal- und sachausstattungsbezogener Prüfung ist maßgeblich. • Bei summarischer Prüfung kann das Gericht die von der Hochschule bzw. dem Ministerium vorgelegten Stellen- und Berechnungsunterlagen zugrunde legen, wenn keine Anhaltspunkte für weitere einzubeziehende Personalstellen vorliegen. Der Antragsteller strebte die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der RWTH Aachen im Wintersemester 2013/2014 an. Die zuständige Ministerin hatte per Verordnung die Zulassungszahl für das erste Fachsemester auf 60 festgesetzt. Der Antragsteller beantragte einstweilig die Verpflichtung der Hochschule, ihn außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, notfalls nach Losverfahren, mit der Begründung, die festgesetzte Zahl decke die Ausbildungskapazität nicht. Die Hochschule legte kapazitätsrelevante Berechnungsunterlagen vor und teilte mit, dass 60 Studierende eingeschrieben seien. Das Gericht prüfte summarisch die vorgelegten Stellenpläne, Deputatansätze und Abzüge nach der KapVO. • Kein Anspruch des Antragstellers, weil die verfügbaren Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben sind und 60 Einschreibungen vorliegen, während die verordnete Zulassungszahl 60 beträgt (§§ der KapVO maßgeblich). • Die Kapazitätsermittlung erfolgte nach der KapVO durch Gegenüberstellung von Brutto-Lehrangebot (auf Grundlage von 46 Personalstellen) und Lehrnachfrage in Deputatstunden sowie anschließender Bereinigung um Krankenversorgungsabzüge und Dienstleistungsexport gemäß den einschlägigen KapVO-Vorschriften (u.a. §§ 9, 11, 13, 19 KapVO; Formel- und Anlagenregelungen). • Aus den geltend gemachten Stellen (Professoren, akademische Räte, wissenschaftliche Mitarbeiter etc.) wurde ein Brutto-Lehrangebot von 250 DS ermittelt; nach Abzügen verbleiben 174,19 DS, vermindert um Dienstleistungsexport zu 173,18 DS, hochgerechnet auf das Jahr 346,36 DS. Nach Formel 5 und Quoten ergibt dies eine personelle Aufnahmekapazität von 57, aufgerundet/angepasst durch Schwundausgleichsfaktor auf 60 Studienplätze. • Die sachausstattungsbezogene Prüfung anhand klinischer Behandlungseinheiten ergab eine höhere Zahl (79), maßgeblich bleibt jedoch der niedrigere Wert nach § 19 Abs. 2 KapVO. Somit sind die 60 Plätze rechtlich begründet und bereits belegt. • Bei summarischer Prüfung lagen keine Anhaltspunkte vor, weitere einzubeziehende Personalstellen nach § 8 KapVO zu berücksichtigen; vorgelegte Arbeitsverträge ergaben ebenfalls keine erhöhten individuellen Lehrverpflichtungen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 VwGO und den einschlägigen Vorschriften des GKG; der Streitwert wurde mit 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller erhielt keine vorläufige Zulassung, weil die nach Verordnung festgesetzte Zahl von 60 Studienplätzen kapazitätsdeckend vergeben ist. Die Kapazitätsermittlung nach der KapVO ergab unter Berücksichtigung personeller und sachlicher Kriterien sowie der vorgeschriebenen Abzüge und Schwundanpassung eine rechtlich tragfähige Zahl von 60 Studienanfängern. Mangels darlegbarer und nachvollziehbarer Anhaltspunkte für zusätzliche Personalressourcen war eine Erhöhung der Kapazität nicht geboten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.