Beschluss
1 L 598/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1129.1L598.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 2811/13.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Oktober 2013 anzuordnen, 4 ist unzulässig. 5 Die Asylfolgeanträge der Antragsteller wurden nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen - rechtskräftigen - Abschiebungsandrohung gestellt, vgl. § 71 Abs. 5 AsylVfG. Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Asylerstverfahrens vom 12. April 2012 (vgl. das hierzu ergangene Urteil vom 11. April 2013 - VG Aachen 1 K 1391/12.A -) zurückgreifen. 6 Vgl. zu dieser Rechtslage VG Augsburg, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - Au 7 S 12.30352 -, juris, m.w.N. 7 Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom 15. Oktober 2013, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesen Gründen kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. 8 Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch ein hier allein statthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ohne Erfolg bleiben würde. Ein solcher Antrag wäre, da die Zuständigkeit für die Sachentscheidung nach wie vor beim Bundesamt liegt, grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ungeachtet der bereits erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG einstweilen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen. 9 Vgl. zur Antragsformulierung Müller in HK-AuslR, § 71 AsylVfG, Rnr. 54, m.w.N. 10 Die Antragsteller könnten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Im vorliegenden Fall sprechen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache. 11 Gegenstand des Hauptsacheverfahrens VG Aachen 1 K 2811/13.A ist der sinngemäß geltend gemachte Anspruch der Antragsteller, das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Folge- und Abänderungsantrags durch das Bundesamt. Es hat sich weder die dem Bescheid vom 12. April 2012 zugrundeliegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch haben die Antragsteller neue Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung zu rechtfertigen in der Lage wären (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 13 Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihres Asylfolgeantrags lediglich auf ihr angeblich katastrophales Leben und unbestimmter Drohungen sowie auf die Zukunft ihrer Kinder. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. 14 Im gerichtlichen Eilverfahren haben die Antragsteller nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die benannten Probleme lassen weder Anhaltspunkte erkennen, die auf eine Verfolgung hindeuten, noch resultieren aus dem Vortrag Abschiebungsverbote. 15 Als Angehörige der Volksgruppe der Roma droht den Antragstellern keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gegeben sind. 16 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. September 2013 - 7a K 3288/13 - und vom 31. Oktober 2012 - 7 a K 2126/12.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris. 17 Die im Klageverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigungen lassen eine Gefährdung der Antragsteller bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht erkennen. In Mazedonien können die meisten Krankheiten behandelt werden. Ausnahmen bestehen nur bei einigen schweren oder seltenen Krankheiten etwa aus dem kardiologischen Bereich, bei speziellen Augenoperationen und Organtransplantationen. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. So gibt es in Skopje neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. 18 Vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 22. Mai 2013; Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das Bundesamt vom 2. September 2011; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011 betreffend die Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris. 19 Dafür, dass im Fall der Antragsteller eine derart seltene oder schwere, in Mazedonien nicht behandelbare Erkrankung vorliegen könnte, ist nichts hinreichend Konkretes ersichtlich, insbesondere belegen die ärztlichen Bescheinigungen diesbezüglich nichts. 20 Die Kammer legt des Weiteren zugrunde, dass eine erforderliche Behandlung der Antragsteller in Mazedonien für diese auch durchgehend erreichbar ist. Denn sie können dort Krankenversicherungsschutz erhalten. Nach dem zuvor erwähnten Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes basiert das mazedonische Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Der Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2013 bestätigt diese Sachlage. So heißt es auf dessen Seite 11, dass die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos sei. Es gebe insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller oder für zwangsweise Rückgeführte. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. 22 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.