Beschluss
2 L 223/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1128.2L223.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.) Der Streitwert wird auf 2.400 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I.) 3 Die Antragstellerin, die in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in K. ein Unternehmen der Blech-/Feinblechbearbeitung betreibt, erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte Fahrtenbuchauflage. 4 Die Antragstellerin ist Halterin des PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85. Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. September 2012 um 12.38 Uhr auf der Bundesstraße 55/3 (B 55) außerorts auf dem Gebiet der Gemeinde U. in Höhe des Kilometer 2,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 80 € und der Eintrag von drei Punkten in das Verkehrszentralregister vorgesehen. 5 Die Bußgeldstelle des Antragsgegners, die das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verkehrsverstoßes betrieb, wandte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 an die Antragstellerin und bat um Benennung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Daraufhin bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 und bat um Akteneinsicht. Nachdem diese gewährt worden war, bat er mit Schreiben vom 21. November 2012 um Übersendung eines Hochglanzfotos. Diesem Begehren entsprach der Antragsgegner nicht. 6 Stattdessen wandte sich die Bußgeldstelle des Antragsgegners mit Schreiben vom 27.November 2012 an den Ermittlungsdienst im Hause mit der Bitte, den für die Tat verantwortlichen Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln, ihn anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien festzustellen. Ausweislich eines Vermerks vom 29. November 2012 reichte der Ermittlungsdienst das Ersuchen mit dem Ermittlungsergebnis zurück, dass der verantwortliche Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht habe ermittelt werden können. Bei Aufsuchen der Betriebsstätte habe das in Rede stehende Fahrzeug vor der Tür gestanden. Die in der Anmeldung tätige Mitarbeiterin habe angegeben, den Fahrer auf dem Lichtbild nicht zu kennen. Nach einer Rücksprache habe sie weiter erklärt, in der Sache würden sich die beiden Chefs äußern. Einer sei zurzeit nicht im Hause, der andere sei in einer Besprechung. Das Schreiben des Antragsgegners an den Ermittlungsdienst vom 27. November und die Seite mit dem Foto seien kopiert worden. Die Chefs der Antragstellerin würden sich bei der Mitarbeiterin der Bußgeldstelle, Frau T. , in den nächsten Tagen melden. Nach deren Angaben hat aber tatsächlich keine Rücksprache stattgefunden. 7 Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin vom Antragsgegner am 23. Januar 2013 eingestellt und die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Januar 2013 darüber unterrichtet. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Bußgeldstelle den Vorgang dem Straßenverkehrsamt des Antragsgegner mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme. 8 Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr für die Dauer von zwölf Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85 aufzuerlegen. Mit diesem Fahrzeug sei am 17. September 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h überschritten worden. Der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit habe trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden können. Mit der Fahrtenbuchauflage solle sichergestellt werden, dass zukünftig der verantwortliche Fahrer ermittelt werden könne. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 5. April 2012 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 9 Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ sie vortragen, dass sie im Bußgeldverfahren um Übersendung eines Hochglanzfotos gebeten habe, an Hand dessen man den Fahrer mit großer Wahrscheinlichkeit hätte identifizieren können. Diesem Ersuchen habe die Bußgeldstelle aber nicht entsprochen. Gleichwohl habe der Geschäftsführer den Vorfall zum Anlass genommen, dass zukünftig intern dokumentiert werde, wann das Fahrzeug von welchem Mitarbeiter geführt werde. Da es von sämtlichen Mitarbeitern benutzt werden könne, habe man eine Regel aufgestellt, wonach es nur nach vorheriger Genehmigung des dafür zuständigen Mitarbeiters ausgeliehen werden könne. Damit werde exakt dokumentiert, wann welcher Fahrer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Auf Grund dieser Gesichtspunkte bat sie, von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage abzusehen. 10 Mit Bescheid vom 25. April 2013, zugestellt am 30. April 2013, wurde der Antragstellerin für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E. ‑ B. 85 auferlegt. Sofern dieses Kraftfahrzeug innerhalb des genannten Zeitraums verkauft bzw. abgemeldet werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage für den dann auf den Antragsteller zugelassenen Pkw, wenn auch dieser verkauft bzw. abgemeldet werde, für das Nachfolgefahrzeug. Mit der Führung des Fahrtenbuchs sei eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung zu beginnen. Das Fahrtenbuch solle für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber bringen, wer das Fahrzeug geführt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt im Fahrtenbuch Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit einzutragen. Das Fahrtenbuch sei nach Ablauf der Frist für weitere drei Monate aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Wenn die Antragstellerin oder die von ihr beauftragten Personen die vorgenannten Eintragungen im Fahrtenbuch nicht vornähmen oder sie das Fahrtenbuch nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht aufbewahre bzw. nicht aushändige, werde ein (weiteres) Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Geschäftsführer der Antragstellerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Sie habe im Bußgeldverfahren insbesondere nicht den Personenkreis benannt, der üblicherweise das Fahrzeug nutze. Weitere Ermittlungen hätten deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei daher nicht möglich gewesen. Weitere Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen seien nicht angebracht gewesen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches begegne auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten sei, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich auf die Gefährlichkeit eines Verkehrsverstoßes, ankomme. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der Rechtsprechung an jenem Punktesystem zu orientieren, das in Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) festgelegt sei. Dieses Punktesystem teile die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet werde. Die Gruppenbildung enthalte eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß der Gefährlichkeit. Die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit stelle einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Mit dieser Fahrweise sei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, die nicht hingenommen werden könne. Wäre der Fahrzeugführer ermittelt worden, wären bei der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit neben dem Bußgeld für ihn drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Es entspreche im Übrigen sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liege dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder im Schadensfall Ersatzansprüche belegen zu können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein Wirtschaftsbetrieb anhand von Unterlagen rekonstruieren könne, wer bei Tatbegehung am Steuer des Fahrzeugs gesessen habe. Nach Abwägung aller Umstände sei auch im Vergleich zu anderen Verkehrsverstößen hier eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten angemessen und notwendig. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse unbedingt Vorsorge getroffen werden, dass künftig nach einer begangenen Zuwiderhandlung die Feststellung des betreffenden Fahrers zweifelsfrei möglich sei. 11 Zugleich ordnete der Antragsgegner im Bescheid vom 25. März 2013 die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Dies sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gewährleiste durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches, dass etwaige zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Nach Abwägung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragstellerin, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben. Weiter wurden eine Verwaltungsgebühr von 93,00 € und 2,68 € Auslagen festgesetzt. 12 Die Antragstellerin hat am 23. Mai 2013 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 K 1591/13) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angebracht. Der Bescheid vom 25. April 2013 sei rechtswidrig. Zwar könne grundsätzlich bei einem solchen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit sei aber hier nicht auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Sie habe sich durch Einschaltung eines Anwalts bemüht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; schon frühzeitig habe sie auf die Notwendigkeit eines Hochglanzfotos hingewiesen, weil die Qualität des übermittelten Fotos nicht ausgereicht habe, um den Fahrer zu ermitteln. Statt ein entsprechendes Foto zu erstellen, habe der Antragsgegner den Ermittlungsdienst am 29. November 2012 zur Betriebsstätte geschickt. Dort habe auch die Mitarbeiterin im Empfang, Frau Abel, den Fahrer nicht identifizieren können. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei dem Verkehrsverstoß liege deshalb nicht in ihrem Verantwortungsbereich, sondern dem des Antragsgegners. Hätte er Ende November 2012 das geforderte Bild zur Verfügung gestellt, hätten noch fast drei Wochen zur Verfügung gestanden, um den Fahrer zu ermitteln und das Bußgeldverfahren gegen ihn durchzuführen. Die Anforderung des Hochglanzfotos sei bei der Bildqualität im Anhörungsbogen auch eine angemessene Reaktion. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei bei diesem Verfahrensablauf ermessensfehlerhaft. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage 2 K 1591/13 wiederherzustellen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Ein Hochglanzfoto sei hier zur Identifizierung des Fahrers nicht erforderlich gewesen, da das dem Antragsgegner mit dem Anhörungsbogen zur Verfügung gestellte Bild von sehr guter Qualität sei und deshalb die geforderte Stellungnahme ermögliche. Im Übrigen verwies er darauf, dass bei Geschäftsfahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, der Leiter des Geschäftsbetriebes – unabhängig von einem Foto – durch geeignete Vorkehrungen Aufzeichnungen darüber sicherstellen müsse, wer als Fahrer wann das Fahrzeug benutzt habe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 19 II.) 20 Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Denn der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 25. April 2013 nicht nur die Auflage ausgesprochen, zwölf Monate lang für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -B1. 85 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 21 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. 22 Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse der Antragstellerin, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. 23 Die Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine zeitnahe Geltung der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches zu gewährleisten, damit umgehend etwaige zukünftige Verstöße mit dem genannten Kraftfahrzeug E1. ‑B. 85 aufgeklärt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die hierauf abzielenden Ausführungen zur Vollziehungsanordnung genügen trotz der recht knappen Fassung dem Begründungserfordernis. 24 Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Antragsteller bezogenen Begründung entfällt, 25 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/06 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 26 Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das Gefahrenpotenzial einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung. 27 Schließlich sind bei den Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch sachgebietsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Eigenheit einer Fahrtenbuchauflage besteht regelmäßig darin, dass ihr ein schwerer, mit Hilfe des Fahrzeugs des Halters begangener Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Ist die Verantwortlichkeit für diesen Verkehrsverstoß ‑ gerade auch unter Heranziehung des Fahrzeughalters - nicht aufklärbar, geht der Wille des Gesetzgebers dahin, gegenüber dem und zu Lasten des Halters das Mittel der Fahrtenbuchauflage einsetzen zu können, um künftig die unverzügliche Aufklärung solcher Verkehrsverstöße zu ermöglichen. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist regelmäßig nur sinnvoll und zielführend, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem betroffenen Halter in der Regel die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsmitteln und damit einhergehende - unter Umständen sich über Jahre hin erstreckende - Ausschöpfung des Instanzenzuges das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese regelmäßig weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität bei der Eindämmung von verkehrsgefährdendem Potenzial einbüßen. Unter diesen Umständen sind die Gründe, die das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage beinhalten, annähernd offensichtlich. 28 Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. 29 Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier der unter dem Aktenzeichen 2 K 1591/13 geführten Klage - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können, 30 vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 217. 31 Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vorneherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. 32 Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) liegen vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: 34 Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug der Antragstellerin wurde am 17. September 2013 um 12.38 Uhr den Verkehrsvorschriften des § 24 StVG, § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwidergehandelt, indem auf der Bundesstraße 55/3 (B 55) außerorts auf dem Gebiet der Gemeinde U. in Höhe des Kilometer 2,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 30 km/h überschritten wurde. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktionen sind nach den §§ 3, 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 80 € und der Eintrag von drei Punkten in das Verkehrszentralregister vorgesehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte. 35 Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war hier nicht möglich. 36 "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. 37 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 439 f. m.w.N. 38 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen. Diese relativ kurzfristige Benachrichtigung soll es dem Fahrzeughalter mit Blick auf ein zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen ermöglichen, die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig zu beantworten, und dem Täter ermöglichen, Entlastungsgründe vorzutragen. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393. 40 Diese Zweiwochenfrist wurde hier zwar überschritten, da der Antragsgegner erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 den Zeugenfragenbogen an die Antragstellerin übersandte. Diese Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war aber hier nicht ursächlich für die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers des PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -B1. 85 zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit. 41 Es trifft nicht zu, dass die Geschäftsführung der Antragstellerin nach Zugang des Zeugenfragenbogens und des Lichtbildes sowie der Einsicht in den entsprechenden Verwaltungsvorgang nicht in der Lage war, Angaben zum Fahrer zu machen. Es bestand insbesondere keine Veranlassung für den Antragsgegner, zur Fahreridentifizierung einen entsprechenden Lichbildausdruck auf Hochglanzpapier zu übersenden. Nach der Rechtsprechung in Bußgeldverfahren ist einem Anwalt auf seinen Antrag ein Lichtbildausdruck auf Hochglanzpapier zu überlassen, wenn der zu den Akten genommene Ausdruck keine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers ermöglicht, 42 vgl. hierzu AG Plön, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 4 OWi 10/12 GE -, juris. 43 Diese Voraussetzungen für die Anforderung eines Hochglanzfotos sind hier nicht gegeben. Hier lässt das übersandte Foto hinreichend die Konturen der Augen-, Nasen-, Kinn und Mundpartie des Fahrzeugführers erkennen, um seine zweifelsfreie Identifizierung zu ermöglichen. 44 Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Nichtermittlung des Fahrers auf unzureichende Aufklärungsbemühungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Nachdem die Bußgeldstelle des Antragsgegners die Forderung nach einem Hochglanzfoto zu Recht für unbeachtlich erklärt hatte, wandte sie sich mit Angaben zum Verkehrsverstoß sowie dem Sitz der Antragstellerin an den behördeninternen Ermittlungsdienst mit der Bitte, den verantwortlichen Fahrer festzustellen und seine vollständigen Personalien mitzuteilen. 45 Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes ausweislich der Akten der Bußgeldstelle mit, dass seine Ermittlungen erfolglos geblieben seien. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E1. B1. 85 habe zwar bei Aufsuchen der Geschäftsräume der Antragstellerin vor dem Haus geparkt. Die Mitarbeiterin des Empfangs habe aber auf entsprechende Nachfrage den Fahrer nicht erkannt. Die von ihr für die nächsten Tage angekündigte Rücksprache ihrer Vorgesetzten mit der Mitarbeiterin des Bußgeldstelle ist nicht erfolgt. Erst nach mehrwöchigem Abwarten erfolgte dann die Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Nichtermittlung des Fahrers zur Tatzeit. 46 Im Übrigen gilt – worauf der Antragsgegner zurecht hinweist ‑ die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Diese Vorkehrungen hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht getroffen, sondern anlässlich des vorliegenden Verfahrens will sie – nachträglich - ein organisatorisches Konzept entwickelt haben, um zukünftig rechtzeitig den Fahrer zu ermitteln. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich, 47 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 8 A 2401/09 –; 27. Januar 2010 – 8 A 291/09 – und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 – sowie Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 – 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 -, juris. 48 Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris. 50 Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO i.V.m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. 51 Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten „Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen“ zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, 52 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O. 53 Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen. 54 Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Antragstellerin die Verhängung der Fahrtenbuchauflage zum Anlass genommen hat, die Nutzung der den Betriebsfahrangehörigen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zu erfassen, um zukünftig den Fahrer melden zu können. Denn damit erfüllt sie nur eine Verpflichtung, die ihr ohnehin schon oblag. 55 Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 56 Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (insoweit in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog 2013 - dort 46.11) von einem Betrag von 400 € je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 € x 12 Monate =) 4.800 € war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.