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Beschluss

1 L 539/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1120.1L539.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Februar 2013 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013, durch die der Antragstellerin eine Tätigkeit im Unternehmen W. D. T. GmbH in H. zugewiesen worden ist, wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Februar 2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 über die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit der Antragstellerin im Unternehmen W. D. T. GmbH wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sich eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts als rechtswidrig erweist. Nach dieser Vorschrift entfällt die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Dabei ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. 6 Diesen Anforderungen wird die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 nicht gerecht. Es mangelt an einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 7 Vgl. zum Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris, m.w.N. 8 Nachdem die Antragstellerin bereits im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 81/13 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt hatte und die Antragsgegnerin hierauf unter dem 12. März 2013 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 4. Februar 2013 aufgehoben hatte, teilte sie der Antragstellerin unter dem 1. Oktober 2013 mit, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder in Kraft trete. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: 9 "Mit Schreiben vom 12.03.2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wurde. Mit Ablauf des 14.10.2013 tritt die Anordnung zur sofortigen Vollziehung wieder in Kraft." 10 Die von der Antragsgegnerin erwähnte "Aufhebung" der Vollziehungsanordnung durch Verfügung vom 12. März 2013 stellt sich inhaltlich als eine Aussetzung der Vollziehung iSv § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO dar, um der Antragstellerin Bewerbungen beim Zoll in Aachen bzw. einem nicht näher erläuterten "VBS-Projekteinsatz" zu ermöglichen. Dies folgt aus dem im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 81/13 eingereichten außergerichtlichen Vergleich der Beteiligten. 11 Dem Grunde nach war die Antragsgegnerin auch berechtigt, die Aussetzung der Vollziehung wieder rückgängig zu machen. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung kann von der Behörde grundsätzlich wieder geändert werden. Hierfür bedarf es sachlicher Gründe, die in veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen liegen können. 12 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 25 CS 05.2886 ‑, juris Rn. 3; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand August 2012, § 80, Rn. 319. 13 Ein sachlicher Grund für die Änderung bzw. Aufhebung der Aussetzungsentscheidung dürfte hier vorliegen. Die Bemühungen, die Antragstellerin in ein (amtsangemessenes) Beschäftigungsverhältnis beim Zoll in Aachen oder im Rahmen des "VBS-Projektes" zu vermitteln, waren – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin grundsätzlich erneut zu der Entscheidung gelangen, die sofortige Vollziehbarkeit der Zuweisungsverfügung vom 4. Februar 2013 zu bewirken. 14 Jedoch ist in solchen Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und im Anschluss nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat, eine erneuten Begründung nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten, wenn die Behörde die Aussetzung der Vollziehung wieder rückgängig machen möchte. An Letzterem fehlt es hier. 15 Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung, in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2013 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 4. Februar 2012 immer noch oder erneut bestand, nicht nachgekommen. In die insoweit erforderlichen Überlegungen hätte eingestellt werden müssen, dass seit der ersten Vollziehungsanordnung vom 4. Februar 2013 inzwischen 8 Monate vergangen und Verhandlungen mit der Antragstellerin über eine anderweitige Beschäftigung geführt worden waren. Ein pauschaler Verweis auf die Begründung der Vollziehungsanordnung vom 4. Februar 2013 wird in diesem besonderen Fall dem Begründungserfordernis nicht gerecht und führt zur Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung vom 1. Oktober 2013. 16 Lediglich klarstellend und zur Vermeidung von möglichen weiteren Streitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Zuweisungsverfügung selbst sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein dürfte. Zur Begründung wird verwiesen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 17 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, a.a.O., vom 17. Juli 2013 - 1 B 191/13 -, nrwe.de, und vom 4. Juli 2011 ‑ 1 B 96.11 ‑, juris Rn. 56-58 -, 18 der sich die Kammer angeschlossen hat. 19 Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 18. April 2013 ‑ 1 L 106/13 ‑ und vom 18. Oktober 2013 ‑ 1 L 389/13 ‑, beide soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 20 Hiernach sind die materiellen Voraussetzungen für eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG voraussichtlich erfüllt, was insbesondere für die strittige Zumutbarkeit der Zuweisung trotz des Wohnorts der Antragstellerin in F. und des künftigen Beschäftigungsorts in H. betrifft. Insofern spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin als grundsätzlich bundesweit einsetzbarer Beamtin ein Umzug an den neuen Dienstort zugemutet werden kann. Eine solche Maßnahme ließe die vom Betriebsarzt für unzumutbar gehaltenen langen An- und Abfahrtszeiten entfallen. Es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung auch nicht feststellen, dass die ihr zugewiesenen Tätigkeiten bei der W. D. T. GmbH nicht amtsangemessen wären. Sie sind in der Zuweisungsverfügung vom 4. Februar 2013 detailliert geschildert worden, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Darlegung der Antragsgegnerin nicht den Tatsachen entspricht. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über den Streitwertbeschluss beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint.