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Urteil

7 K 2770/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1015.7K2770.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück G 1 mit der Anschrift H.-----straße 00 in X. . Das Haus ist auf der gesamten Länge des Grundstücks grenzständig an der gemeinsamen Grenze zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen G 2 (H.-----straße 00 in 00000 X. ) errichtet. In seiner westlichen, zum Vorhabengrundstück gelegenen Grenzwand befanden sich ursprünglich drei Fenster, zwei im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss. Hinter dem Fenster im Obergeschoss liegt ein Flur. Hinter dem einen Fenster im Erdgeschoss, welches aus vier nicht zu öffnenden Glasbausteinen besteht, befindet sich ein Kelleraufgang, hinter dem anderen Fenster liegt ein Bad. Dieses verfügt außer dem Fenster über keine anderen Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten. 3 Das Vorhabengrundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, das ebenfalls grenzständig errichtet ist, und zwar zur Hälfte am Grundstück der Klägerin und zur Hälfte am Grundstück G 3. An das Wohnhaus der Beigeladenen schließt sich nördlich, zur H.-----straße hin, ein ca. 1,50 m (nördlich) bzw. ca. 2,40 m (südlich am Wohnhaus) hoher, eingeschossiger Anbau an, der ebenfalls grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet ist und derzeit als Bad genutzt wird. Das Dach des Anbaus schließt unterhalb der zwei Fenster im Erdgeschoss des Gebäudes der Klägerin ab. 4 Beide Grundstücke liegen innerhalb des Ortsteils N. . Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. 5 Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus und zum Umbau des Einfamilienhauses in barrierefreier Ausführung. Das Bauvorhaben beinhaltet – abgesehen von Umbaumaßnahmen innerhalb des bestehenden Wohngebäudes –eine Erweiterung des eingeschossigen Anbaus. Dieser soll ca. 0,25 m zur H.-----straße hin verlängert, um ca. 2,00 m (nördlich) bzw. 2,50 m (südlich am Wohnhaus) verbreitert und auf 2,78 m (nördlich) bzw. 3,85 m (südlich am Wohnhaus) erhöht werden. Darüber hinaus soll im Dach des Wohngebäudes, das in seinen Außenmaßen unverändert bleibt, grenzständig zum Gebäude der Klägerin eine Dachgaube errichtete werden, die eine Höhe von ca. 1,60 m und eine Breite von 4,70 m aufweist. Das Bauvorhaben ist von den Beigeladenen mittlerweile verwirklicht worden. 6 Die Klägerin hat gegen die Baugenehmigung am 28. Juni 2012 Klage erhoben und ohne Erfolg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 21. August 2012 - 3 L 293/12 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2012 - 7 B 1037/12 -). Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage 7 K 1749/12 ist mit Urteil vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen worden. 7 Nachdem im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens die Frage des Brandschutzes aufgeworfen worden war, erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 6. November 2012 eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW von § 35 Abs. 6 BauO NRW bezüglich des Mindestabstands von 1,25 m zur Mittellinie der gemeinsamen Gebäudeabschlusswand. Der Dachaufbau des Vorhabens sei ohne den Mindestabstand zulässig, da die Gebäudeabschlusswand in F 90 A-B herzustellen sei und den Dachaufbau im Profil begleite. 8 Gegen den ihr am 8. November 2012 zugestellten Abweichungsbescheid hat die Klägerin am 10. Dezember 2012, einem Montag, Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihre Interessen seien bei Erteilung der Abweichung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die Gefahr eines Brandüberschlags von der Dachgaube. Zudem habe die Erteilung der Abweichung zur Folge, dass die Beklagte nunmehr von ihr die Schließung des dritten Fensters in der Grenzwand fordere. Insgesamt habe die Beklagte mit Erteilung der Abweichung einseitig zu ihren Lasten gehandelt, nachdem sie im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Problematik des Brandschutzes nicht in den Griff bekommen habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den den Beigeladenen erteilten Abweichungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2012 aufzuheben, 12 hilfsweise, festzustellen, dass der Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses H.-----straße 49 brandschutzrechtlichen Bestimmung der BauO NRW widerspricht. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beigeladenen haben im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 L 293/12, 7 K 1749/12, 7 K 367/13 und 7 K 1996/13 (jeweils VG Aachen) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2013 alle Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage hat sowohl mit dem Hauptantrag (dazu 1.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu 2.) keinen Erfolg. 20 1. Die Klage gegen den Abweichungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2012 ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Der den Beigeladenen auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilte Abweichungsbescheid hinsichtlich der Unterschreitung des nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW für den Dachaufbau des Vorhabens an sich erforderlichen Mindestabstands von 1,25 m zur gemeinsamen Gebäudeabschlusswand ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise Abweichungen von den bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass Abweichungen grundsätzlich sowohl von zwingenden wie von dispositiven Vorschriften zugelassen werden können. Die Voraussetzungen sind jedoch u. a. unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbindung der Verwaltung strenger, wenn - wie hier - von zwingendem Recht abgewichen werden soll. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 - 10 A 2849/08 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 50. 24 Für die Zulassung einer Abweichung maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 - 10 A 2849/08 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 52 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Mai 2013, Rn. 24 zu § 73. 26 Die Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht dabei nicht zur Disposition der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 - 10 A 2849/08 -, juris Rn. 7, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 54. 28 Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm geschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu stellen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 56. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die den Beigeladenen erteilte Abweichung von den Anforderungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW als rechtmäßig. 31 Die Regelung des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW zum Mindestabstand von Dachaufbauten dient sowohl dem Nachbarschutz als auch dem Eigenschutz. Da ein Brand durch eine in der Dachfläche vorhandene Öffnung schneller von innen nach außen dringt als durch die Dachfläche selbst, ist zum Schutz des Nachbarn grundsätzlich ein Mindestabstand des Bauteils zu diesem erforderlich. Umgekehrt dürfen beim Brand des Nachbargebäudes die eigenen Dachaufbauten durch die Hitzestrahlung nicht gezündet werden und müssen deshalb einen Mindestabstand einhalten. 32 Vgl. Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Rn. 24 zu § 35. 33 Im Rahmen der Erteilung einer Abweichung von dieser Vorschrift kommen insbesondere Ersatzmaßnahmen in Betracht, die sich auf die Brennbarkeit der zu verwendenden Baustoffe beziehen. Der Mindestabstand ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Dachaufbauten insgesamt aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden oder wenn die Gebäudeabschlusswand bzw. die Gebäudetrennwand die Dachgaube oder den Dachaufbau im Profil begleitet. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Aufbauten Teil dieser Wände sind. Entsprechendes sah die Ende 2005 außer Kraft getretene Nr. 35.6 VV BauO NRW ausdrücklich vor. 34 Vgl. Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Rn. 25 f. zu § 35; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Mai 2013, Rn. 25 zu § 35. 35 Vorliegend wurde die Abweichung für das Vorhaben der Beigeladenen aber gerade unter der Bedingung erteilt, dass die Gebäudeabschlusswand des Vorhabens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 hergestellt wird und den Dachaufbau im Profil begleitet. Damit sind hinreichende Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Erteilung der Abweichung gefordert worden und ist damit dem Brandschutz bzw. den Anforderungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW hinreichend Rechnung getragen. 36 Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, ihre Interessen als Nachbarin seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch. Insbesondere ist gerade in der vorliegenden Konstellation, in der die Dachgaube der Beigeladenen gegenüber der Gebäudeabschlusswand der Klägerin liegt, die Gefahr eines Brandüberschlags von der Dachgaube in Richtung des klägerischen Grundstücks eher zu vernachlässigen. Jedenfalls wird diese Gefahr hier durch die Reduzierung des Mindestabstands nicht signifikant erhöht. 37 Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Abweichung einseitig zu ihren Lasten gehe, weil sie wegen der Nichteinhaltung des Mindestabstands das verbleibende Fenster in ihrer Gebäudeabschlusswand brandschutzrechtlich zu ertüchtigen habe. Die Verpflichtung zur Schließung der Öffnung in der Brandwand resultiert aus § 31 Abs. 4 BauO NRW und besteht unabhängig vom Bauvorhaben der Beigeladenen. Insbesondere wäre die - später mit (bestandskräftiger) Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2013 angeordnete - Schließung der Öffnung auch dann erforderlich, wenn die Beigeladenen den streitigen Erweiterungsbau auch ohne Dachaufbau bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW errichtet hätten. 38 Ist nach alledem den Interessen des (vorbeugenden) Brandschutzes hinreichend Rechnung getragen, sind keine darüber hinausgehenden Interessen der Klägerin erkennbar, die von der Beklagten im Rahmen der Erteilung der Abweichung noch hätten berücksichtigt werden müssen. Die Erteilung der Abweichung ist daher zu Recht erfolgt. 39 2. Dahingestellt bleiben kann, ob der Feststellungsantrag - insbesondere im Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO - überhaupt zulässig ist. Er ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Ein Verstoß des Bauvorhabens der Beigeladenen gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen der Landesbauordnung ist weder von Klägerseite substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß wegen der Rechtmäßigkeit des Abweichungsbescheids vom 6. November 2012 nicht aus der Unterschreitung des Mindestabstands von 1,25 m i. S. v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW durch den Dachaufbau des Vorhabens. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, sind ihre außergerichtlichen Kosten - soweit solche überhaupt angefallen sein sollten - nicht erstattungsfähig. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.