Urteil
1 K 2863/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0905.1K2863.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Bescheid vom 30. November 2011 erteilte die Bezirksregierung Arnsberg gemäß §§ 55, 56 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) die Zulassung des von der Beigeladenen eingereichten Hauptbetriebsplans des Braunkohletagebaus Hambach für die Betriebsbereiche Hambach und Bergheim betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Der Hauptbetriebsplan beschreibt im Wesentlichen die Fortsetzung des Braunkohleabbaus in südöstliche Richtung. Der Abbau erfolgt aufgrund des im Jahre 1995 zugelassenen Zweiten Rahmenbetriebsplans für die Fortführung dieses Tagebaus bis 2020. Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb der vom Teilplan 12/1 des Braunkohleplans erfassten Fläche, der bereits im Jahre 1977 landesplanerisch genehmigt worden ist. 3 Mit Schreiben vom 28. November 2011 hatte die Beigeladene auch die Zulassung des Sonderbetriebsplans betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 und unter dem 1. Dezember 2011 die Zulassung des Dritten Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 beantragt. Zu den vorgenannten Anträgen gab die Bezirksregierung Arnsberg unter dem 3. Januar 2012 auch dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. April 2012 nahm dieser umfangreich Stellung. 4 Mit Schreiben vom 13. November 2012 bat er die Bezirksregierung Arnsberg um Mitteilung über den Stand des Verfahrens zur Zulassung des Sonderbetriebsplans. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass diese Zulassung Voraussetzung für die Durchführung weiterer Rodungen im Hambacher Forst sei, weil sowohl die Beigeladene als auch die zuständigen Behörden von einer Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgegangen seien. 5 Unter dem 26. November 2012 teilte die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger mit, dass der Sonderbetriebsplan noch geprüft werde. Die in dem Plan beschriebenen Schutzmaßnahmen würden aktuell bereits mit dem Ziel umgesetzt, die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Die Beigeladene habe darüber hinaus entsprechende Ausnahmeanträge bei den zuständigen Landschaftsbehörden gestellt. Mit diesem Schreiben überließ die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger unter anderem eine Kopie des Zulassungsbescheides vom 30. November 2011. 6 Der Kläger hat am 20. Dezember 2012 Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans erhoben. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 hat die Bezirksregierung Arnsberg die sofortige Vollziehung der Zulassung angeordnet. Am 2. Januar 2013 hat der Kläger beim erkennenden Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen; jenes - ebenfalls am 5. September 2013 verhandelte und abgeschlossene - Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 L 2/13 geführt. 7 Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 hat der Landrat des Kreises E. auf den Antrag der Beigeladenen vom 10. Dezember 2012 Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG - befristet bis zum 31. Dezember 2013 - zugelassen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Ausnahmen betreffen u. a. die Tötung geschützter Tierarten und die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten. 8 Mit Bescheiden 7. Januar 2013 hat der Landrat des S. -F. -Kreises für seinen Bereich entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt und für diese ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet; vorangegangen war eine Ausnahmegenehmigung vom 26. April 2012. 9 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Seine Klagebefugnis ergebe sich aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Zudem könne er eine Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unmittelbar ableiten. Schließlich folge diese auch aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie). Die Klage sei nicht verwirkt. Der Kläger habe die Monatsfrist gewahrt, weil er die für die Klageerhebung maßgeblichen Umstände erst durch die der Klageeinreichung unmittelbar vorausgegangene Korrespondenz mit dem Beklagten erfahren habe. Selbst wenn man auf seine Anhörung zu dem Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange und dem Dritten Rahmenbetriebsplans im April 2012 abstellen würde, wäre die Jahresfrist mit Blick auf die Klageerhebung am 20. Dezember 2012 deutlich unterschritten. Abgesehen davon sei für den Kläger anhand der ihm seinerzeit zur Verfügung gestellten Gutachten der Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass die Rodung des Waldes und der Zugriff auf geschützte Tierarten sowie deren Lebensstätten ohne Vorliegen artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen erfolge. Dass es für geschützte Tierarten keine für den Populationserhalt genügenden Möglichkeiten des Rückzugs in andere Bereiche des Hambacher Forstes gegeben habe, habe er ebenfalls erst im Verlauf des Jahres 2012 bzw. 2013 erfahren. Überdies habe er seine Rechtsbehelfsmöglichkeit erst mit der Kenntnisnahme von im Laufe des Jahres 2012 ergangener Rechtsprechung zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention erkennen können. Die Hauptbetriebsplanzulassung sei wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift dürfe die Bergbaubehörde eine entsprechende Betriebsplanung nur zulassen, wenn sichergestellt sei, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorgaben nicht zu besorgen seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, zumal die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Es liege ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie gegen Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bzw. gegen Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vor. Diese Problematik habe der Beklagte bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans bzw. bei der Vollziehbarkeit des Plans nicht geprüft. Dies habe dazu geführt, dass die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen erst nach der Durchführung von erheblichen Rodungsmaßnahmen zu Beginn des Jahres 2013 erteilt worden seien. Diese Genehmigungen hätten jedoch an der Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung im Erlasszeitpunkt nichts geändert, weil dieser Verwaltungsakt - formal gesehen - nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vorliegen artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen stehe. Die bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Ausnahmegenehmigungen würden zudem nicht den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Hauptbetriebsplans bis zum 31. Dezember 2014 erfassen. Auch beträfen sie nicht die populationsrelevanten erheblichen Störungen der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützten Arten. Dies gelte auch für die Zerstörung von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Habitaten. Wie sich aus vorgelegten Gutachten ergebe, führe die Fortsetzung der Waldrodung ab Herbst 2013 dazu, dass geschützte Habitate zerstört würden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. November 2011 betreffend die Zulassung des Hauptbetriebsplans des Braunkohletagebaus Hambach für den Betriebsbereich Hambach bezüglich des Zeitraums vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2014 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt im Wesentlichen vor: Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die Ableitung eines Klagerechts zugunsten eines Natur- und Umweltschutzverbandes nach Art. 11 UVP-RL sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) setze einen Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften voraus. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans enthalte jedoch keine Zulassung der vom Kläger angegriffenen Maßnahmen. Vielmehr seien die streitgegenständlichen Rodungsarbeiten bereits durch die Genehmigung des Teilplans 12/1 in dessen räumlichen Geltungsbereich legalisiert worden. Aus diesem Grund könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention berufen. Denn diese Regelung ermögliche nur die Anfechtung von Handlungen und Unterlassungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen würden. Ein etwaiges Klagerecht sei verwirkt. Der Kläger habe schon viel früher mit weiteren Zulassungsentscheidungen rechnen müssen, weil ihm die rechtlichen Hintergründe seit langem bekannt seien. Die gleichwohl erst im Dezember 2012 erhobene Klage verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beigeladene habe darauf vertrauen dürfen, dass die streitgegenständliche Hauptbetriebsplanzulassung bestandskräftig werde. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Insbesondere scheide eine Prüfung der vom Kläger aufgeworfenen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aus. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erfolge unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Folglich greife § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur ein, wenn keine anderweitige rechtliche Möglichkeit existiere, die mit der Zulassung notwendig verbundenen naturschutzrechtlichen Belange zu prüfen. Dem entsprechend sei der Hinweis des Klägers auf die zu enge Reichweite der Ausnahmegenehmigungen hier ohne Relevanz. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen seien eigenständig mit einer Klage anzugreifen. Aus diesem Grunde verbiete sich die vom Kläger angestrebte Inzidentprüfung. Andernfalls würde der Grundsatz der Bestandskraft von behördlichen Entscheidungen ausgehebelt. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt. Denn die streitgegenständliche Hauptbetriebsplanzulassung bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, da das in Rede stehende Gesamtvorhaben bereits vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie begonnen habe. Ein Klagerecht folge auch nicht aus Art. 9 der Aarhus-Konvention. Denn deren zeitlicher Anwendungsbereich sei noch enger. Die Konvention habe erst mit Wirkung vom 15. April 2007 in Deutschland Gültigkeit erlangt. Zudem reiche ihr sachlicher Anwendungsbereich nicht weiter als die UVP-Richtlinie. Entscheidend sei indes die Verwirkung eines unterstellten Klagerechts. Dem Kläger seien die für den Tagebau Hambach erforderlichen und erteilten Genehmigungen bestens bekannt gewesen. Der Hambacher Forst werde seit mehr als 30 Jahren auf Grundlage bergrechtlicher Zulassungen in Anspruch genommen. Der Kläger habe die Maßnahmen seit Jahrzehnten begleitet. Den geltenden Rahmenbetriebsplan betreffend den Zeitraum von 1996 bis 2020 habe er bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt. Zudem gehöre er dem vom Beklagten im Jahr 2005 ins Leben gerufenen Arbeitskreis "Bewahrung der Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des Tagebaus Hambach“ an. Er hätte die Klage daher frühzeitig erheben können, zumal die Beigeladene von der Zulassung erkennbar Gebrauch gemacht habe. Dass ihm die artenschutzrechtliche Genehmigungslage zunächst nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen, weil er die Klage in materieller Hinsicht auch darauf stütze, die Hauptbetriebsplanzulassung hätte nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen dürfen. Die Klage sei unbegründet. Die Folgen der erforderlichen Rodungen im Hambacher Forst seien nicht Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms bei der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans. So werde die artenschutzrechtliche Relevanz nicht durch den mit diesem Verwaltungsakt legalisierten Abbaubetrieb, sondern durch die vorlaufenden Rodungen verursacht. Diese Rodungen seien jedoch bereits durch den Teilplan 12/1 - Hambach zugelassen worden. Das Vorliegen artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zulassung des Hauptbetriebsplans. Dies gelte auch für die Reichweite dieser Ausnahmen, für deren Erteilung die Bergbehörde nicht zuständig sei. Aufgrund der Zuständigkeit der Unteren Landschaftsbehörde seien die vom Kläger angeführten naturschutzrechtlichen Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht zudem nicht im Rahmen der Auffangregelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen. Denn das Prüfprogramm der Bergbehörde ende dort, wo eine spezielle Behörde nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Entscheidung berufen sei. Mehrere Behörden dürften zur verbindlichen Regelung einer Frage nicht nebeneinander zuständig sein. Es sei auch nichts Greifbares dafür ersichtlich, dass dem Tagebau unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Insbesondere müssten die artenschutzrechtlichen Ausnahmen nicht bereits bei der Zulassung der Betriebspläne vorliegen. Aus dem Bergrecht ergebe sich die Notwendigkeit einer solchen Verknüpfung nicht. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen seien von der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht berührt. Die bislang erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen müssten sich, was nach dem Vorstehenden nicht von der Bergbehörde zu prüfen sei, auch nicht auf zusätzliche von § 44 Satz 1 BNatSchG erfasste Sachverhalte erstrecken. So gingen die beantragten und erteilten Ausnahmen für das Jahr 2013 vorsorglich über den aus Sicht der Gutachter als geboten erachteten Umfang hinaus. Der Kläger übersehe insoweit, dass es die von ihm gerügten Beeinträchtigungen von Fledermäusen, vom Mittelspecht und Kleinspecht sowie von weiteren Vogelarten nach den gutachterlichen Darlegungen bis Ende 2013 nicht geben werde und dass aufgrund der Rodungsarbeiten der verfügbare Lebensraum nur sukzessive eingeschränkt werde. Dies werde in dem umfangreichen Maßnahmenkonzept berücksichtigt, das Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung des Sonderbetriebsplans und des Dritten Rahmenbetriebsplans sei. Die Schutzmaßnahmen würden rechtzeitig umgesetzt. Die habitatschutzrechtlichen Anforderungen der FFH-Richtlinie fänden auf den Tagebau Hambach insgesamt keine Anwendung, da dieser als Gesamtvorhaben noch vor Inkrafttreten dieser Richtlinie und vor dem Ablauf deren Umsetzungsfrist als solche genehmigt und begonnen worden sei. 18 Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verwaltungsgericht Aachen als zuständiges Gericht bestimmt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Eilverfahrens - 1 L 2/13 - sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (zwei Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Ob der Kläger eine Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention, aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und/oder aus Art. 11 der UVP-Richtlinie ableiten kann, ist zweifelhaft, bedarf jedoch hier keiner näheren Erörterung. Denn ein denkbares verfahrensmäßiges Recht, gegen den Zulassungsbescheid vom 30. November 2011 betreffend den Hauptbetriebsplan für den Betriebsbereich Hambach Rechtsmittel einzulegen, war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Dezember 2012 bereits verwirkt. 23 Das Institut der Verwirkung geht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück, der auch für die prozessualen Befugnisse Geltung beansprucht. In dem Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ermöglichen die Grundsätze der Verwirkung einen Ausgleich zwischen dem Interesse, seine Rechtsposition vor Gericht durchsetzen zu können, und dem Interesse des jeweiligen Gegners, nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, in welcher der Berechtigte untätig geblieben ist, auf den Bestand der eigenen Rechtsposition vertrauen zu dürfen. 24 Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 57 Rn. 24. 25 Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts besondere Umstände voraus, welche die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Diese besonderen Umstände können sich auch aus einem bloßen Nichtstun des Betroffenen ergeben, wenn dieser nach Treu und Glauben verpflichtet ist, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Begünstigten zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Derartige besondere Umstände können vorliegen, wenn der Betroffene seine Pflicht zum Handeln verletzt hat, indem er nach Erkennen bzw. Erkennbarkeit der geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Maßnahme nicht ungesäumt seine Einwendungen geltend macht. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, juris Rn. 11.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Bln-Bbg), Urteil vom 20. Dezember 2005 - 10 B 10.05 -, juris Rn. 21 und 23. 27 So liegt der Fall hier. 28 Der Kläger hätte jedenfalls im April 2012 und somit acht Monate vor seiner Klageerhebung zuverlässige Kenntnis von der Hauptbetriebsplanzulassung haben müssen, weil sich ihm deren Existenz bereits seinerzeit aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - wie er es tatsächlich erst mit seinem Schreiben vom 13. November 2012 bezüglich des Sonderbetriebsplans betreffend die datenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 gemacht hat - beim Beklagten oder bei der Beigeladenen Gewissheit zu verschaffen. Hierzu im Einzelnen: 29 Diversen Meldungen aus Printmedien und dem Internet 30 - vgl. http://hambacherforst.blogsport.de/presse/ - 31 ist zu entnehmen, dass rund 250 Umweltaktivisten am 14. April 2012 in einem noch nicht gerodeten Teil des Hambacher Forstes ein Waldfest gefeiert haben. Im Anschluss an diese Feier hat eine Waldbesetzung begonnen. Hierzu wurde ein Protestcamp errichtet. Der Widerstand richtete sich gegen die Zerstörung des Waldes zugunsten einer Erweiterung des Tagebaus Hambach. Aufgrund der entsprechenden Presseberichterstattung ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit und damit auch die Umweltaktivisten seinerzeit zugrunde gelegt haben, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Rodungsfortschritt im Hambacher Forst sowie die Fortführung der Abbaumaßnahmen, und zwar auch in der Gestalt der konkreten und aktuellen (hier strittigen) Zulassungsentscheidung bereits vorlagen. So heißt es etwa in einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 15. April 2012: "Der Schauplatz der Szenerie ist mit Bedacht gewählt: Genau jenen Bereich des Hambacher Forstes, wo Umweltaktivisten aus der Region am Samstagnachmittag noch fröhlich ein Waldfest feiern und sich gegenseitig zum Widerstand ermutigen konnten, wird es schon in wenigen Jahren nicht mehr geben. Er gehört zum nächsten Abschnitt des sich unaufhaltsam von Nordwesten nach Südosten vorkämpfenden RWE-Braunkohletagebaus Hambach.“ Überdies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Rodungen im Hambacher Forst noch bis zum 28. Februar 2012 (Beginn der Brutzeit) in Sichtweite des ca. 6 Wochen später errichteten Protestcamps durchgeführt worden sind. 32 Vor diesem Hintergrund verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger nunmehr darauf beruft, ihm sei die Hauptbetriebsplanzulassung nicht bekannt gegeben worden, und er habe erst im Zusammenhang mit der in der Presse erwähnten Räumung des Protestcamps im November 2012 Kenntnis von einer bevorstehenden Fortsetzung der Rodungsarbeiten im Hambacher Forst Kenntnis erlangt. Die Treuwidrigkeit des sinngemäßen Vortrags, er habe vorher „von nichts gewusst“, wird namentlich mit Blick darauf deutlich, dass gerade er im April 2012 bei der Organisation des erwähnten Waldfestes und damit offenbar auch bei der Errichtung des Protestcamps maßgeblich beteiligt gewesen ist. So heißt es in dem angeführten Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 15. April 2012, zu der Feier am 14. April 2012 habe unter anderem der B.U.N.D. - Jugend eingeladen, und zu den Waldfest-Gästen habe auch der Landesvorsitzende des B.U.N.D. gehört und in der Presse veröffentlichte Erklärungen abgegeben. Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich der Kläger auch nach der Räumung des Camps mit den Waldbesetzern solidarisiert hat. 33 Vgl. hierzu den Eintrag von „B.U.N.D. Jugend“ unter: http://www.bundjugend-nrw.de/rheinisches-braunkohlerevier-wachsender-widerstand-trotz-raeumung/. 34 Die dargestellten Gesamtumstände haben beim Kläger schon im April 2012 die Verpflichtung zur Einholung von konkreten Informationen über die Zulassung des in Rede stehenden Hauptbetriebsplans ausgelöst. Jedenfalls mit Blick auf die wiedergegebene Presseberichterstattung hätte er sich durch eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten oder der Beigeladenen Klarheit darüber verschaffen müssen, ob der Hauptbetriebsplan für den Betriebsbereich Hambach bereits zugelassen war oder nicht. Tatsächlich hat er derartige Mitwirkungshandlungen unterlassen und ein Dreivierteljahr keinerlei Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Eine solche frühzeitige Kontaktaufnahme zu dem Beklagten oder dem Beigeladenen war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zwingend geboten. Da er die Zulassung des Hauptbetriebsplans mit der Begründung angreift, dieser genehmige erst die Rodungen, sei aber rechtswidrig, musste er sich folgerichtig unmittelbar nach Kenntnis der Rodungsmaßnahmen die Frage stellen, ob denn eine solche Zulassung überhaupt vorliegt. Dass er diese Konsequenzen nicht gezogen hat, ist ihm anzulasten. 35 Der Kläger kann sich auch mit Blick auf seine im Rahmen des Sonderbetriebsplanverfahrens am 10. April 2012 an die Bezirksregierung Arnsberg gerichtete Stellungnahme nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass eine Fortführung von Rodungsarbeiten angesichts der kritischen Sachverhaltsfeststellung durch die Gutachter der Beigeladenen erst nach Zulassung des Sonderbetriebsplans erfolgen werde bzw. dürfe. Denn diesem Vortrag des Klägers ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass er im April 2012 Grund zu der Annahme gehabt haben könnte, die in Rede stehende Hauptbetriebsplanzulassung sei noch nicht ergangen. Sein Einwand betrifft diese nämlich nicht und bezieht sich lediglich (in tatsächlicher Hinsicht) auf die Rodungsarbeiten und (in rechtlicher Hinsicht) auf den Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 und die Bewilligung von Ausnahmen bezüglich diverser Verbotstatbestände. Was den Kläger seinerzeit trotz der sinngemäß anderslautenden Presseberichterstattung konkret veranlasst haben könnte anzunehmen, der hier interessierende Hauptbetriebsplan sei noch nicht zugelassen, trägt dieser nicht ansatzweise vor. Es ist in diesem Zusammenhang auch davon auszugehen, dass der Kläger über hinreichende bergrechtliche Kenntnisse verfügt, weil er den Tagebau Hambach seit Jahrzehnten begleitet und den geltenden Rahmenbetriebsplan betreffend den Zeitraum von 1996 bis 2020 bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es an dieser Stelle auch keiner näheren Erörterung der zwischen den Beteiligten heftig umstrittenen Frage, in welchem Verhältnis die zuvor erwähnten behördlichen Entscheidungen zueinander stehen. 36 Indem der Kläger die dargestellte Sachlage ab April 2012 trotz möglicher Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bescheid und der Erkennbarkeit der geltend Beeinträchtigungen zunächst ohne Einwendungen in der Gestalt eines Rechtsmittels hingenommen und erst nach acht Monaten Klage erhoben hat, hat er wider dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Seine Vorgehensweise stellt ein mit diesem Grundsatz unvereinbares, widersprüchliches Verhalten und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar. 37 Die Behauptung des Klägers, er habe seine Rechtsbehelfsmöglichkeit erst mit der Kenntnisnahme von im Laufe des Jahres 2012 ergangener Rechtsprechung zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention erkennen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ungeachtet der Frage, ob die insoweit geltend gemachten Umstände überhaupt geeignet sind, die hier angenommene Treuwidrigkeit zu widerlegen, stellt sich die Behauptung des Klägers, er habe vor dem Ergehen der zuvor erwähnten Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention seine Klagebefugnis für ausgeschlossen gehalten, als Schutzbehauptung dar. Hierfür spricht, dass er schon in seiner Klageschrift vom 19. Dezember 2012 (Seite 7) zur Begründung seiner Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter anderem ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2011 zitiert, welches mithin bereits deutlich früher als der Beginn des hier in Rede stehende (Verwirkungs-) Zeitraums ergangen war. Zudem beruft er sich insoweit letztlich maßgeblich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 -. Nach allem spricht überwiegendes dafür, dass der Kläger bereits im April 2012 ‑ ausgehend von seiner im Klageverfahren verlautbarten Rechtsauffassung - hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, in diesem Verfahren klagebefugt zu sein. 38 Auch sein Einwand, er habe insbesondere von der anfangs fehlenden Existenz der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen zunächst keine Kenntnis gehabt hat, verfängt nicht. Denn er hat seine Klage in materieller Hinsicht auch auf den von der artenschutzrechtlichen Genehmigungslage unabhängigen Umstand gestützt, dass die Hauptbetriebsplanzulassung nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erfolgen dürfen. 39 Aufgrund seiner langen Untätigkeit durften der Beklagte und die Beigeladene davon ausgehen, dass der Kläger gegen die strittige Hauptbetriebsplanzulassung nicht mehr rechtlich vorgehen werde. Deren schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Kläger von einer Klageerhebung absehen würde, steht nicht entgegen, dass er auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, er lehne die Rodungen im Hambacher Forst und das Abbauprojekt als solches ab. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten oder dem Beigeladenen bekannt gewesen sein könnte, dass der Kläger konkret die Hauptbetriebsplanzulassung für den Betriebsbereich Hambach auch mit rechtlichen Mitteln (und nicht nur mittels öffentlichkeitswirksamen Protestaktionen) angreifen wollte und hiervon nicht zunächst bewusst abgesehen hat, sind weder vorgebracht noch zu ersehen. Der Verzicht auf eine Erkundigung bezüglich des Erlasses der Hauptbetriebszulassung bzw. eine Anfechtung desselben ließ beim Beklagten und der Beigeladenen vielmehr den berechtigten Schluss zu, dass sich der Kläger in rechtlicher Hinsicht mit dieser Behördenentscheidung abgefunden hatte, etwa weil er in Betracht kommenden Rechtsmitteln keine materiell-rechtliche Erfolgsaussicht mehr beigemessen hatte oder das nicht unbeträchtliche Verfahrenskostenrisiko nicht erneut auf sich nehmen wollte oder konnte. Diese Annahme wird auch durch die Presseberichterstattung aus dem April 2012 gestützt. Letzterer ist nämlich zu entnehmen, dass sich der Kläger auf eine Klage (nur) gegen eine Zulassung des Dritten Rahmenbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 vorbereite. 40 Vgl. etwa den Online-Flyer der Neuen Rheinischen Zeitung, Nr. 350, vom 18.04.2012 „Neue Klage gegen RWE Power“, unter http://hambacherforst.blogsport.de/presse/. 41 Dass er bereits im April 2012 plante, jedenfalls gegen eine - künftige - Hauptbetriebszulassung zu klagen, lässt sich den der Kammer vorliegenden Artikeln mangels einer entsprechenden Ankündigung des Klägers nicht im Ansatz entnehmen. 42 Infolge des somit bestehenden Vertrauenstatbestandes hat sich die Beigeladene in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Klageerhebung des Klägers verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein unzumutbarer Nachteil hätte entstehen können (bzw. noch entstehen könnte). So standen bei Rechtsmitteleinlegung insbesondere den Rodungen nachfolgende Räumungsarbeiten unmittelbar bevor, deren Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt bei der Beigeladenen zu einem relevanten wirtschaftlichen Schaden geführt hätte. 43 Schließlich kann der Kläger der Annahme seiner unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegenhalten, dass seit der Möglichkeit der Klageerhebung im April 2012 bis zur tatsächlich erfolgten Rechtsmitteleinlegung im Dezember 2012 noch kein Jahr vergangen ist. Denn in Fällen der vorliegenden Art dient die Jahresfrist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO nur als Indiz. Die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts ist indes nicht an diese Frist gebunden und kann auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. März 1988 - 5 S 3012/87 -, NVwZ 1989, 76, 78 (Verwirkung bejaht bei Verzicht auf Rechtsmittel über acht Monate); (OVG Bln-Bbg), Urteil vom 20. Dezember 2005 - 10 B 10.05 -, juris Rn. 25 (Verwirkungszeitraum von einem halben Jahr); VG Saarlouis, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 5 K 10/08 -, juris Rn. 52 (ebenfalls halbjährige Untätigkeit ausreichend). 45 Hier spricht für eine Verkürzung der im Regelfall maßgeblichen Jahresfrist auf acht Monate, dass der Fortgang des Abbauprojektes sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Beigeladene von herausragendem Interesse ist, wie die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Sofortvollzugsanordnung vom 21. Dezember 2012 zutreffend ausgeführt hat, und dies dem Kläger auch bekannt war. Das Hinauszögern der Klageerhebung ist bei einem so umfangreichen und kostspieligen Großvorhaben wie dem Vorliegenden mit diesen berechtigten Interessen unvereinbar; Beklagter und Beigeladene mussten vielmehr alsbald Gewissheit erlangen, ob die hier in Rede stehende Hauptbetriebsplanzulassung irgendwelchen Angriffen ausgesetzt ist oder nicht. Zudem führen die hier im Raum stehenden Umweltschutzgesichtspunkte, die ein Klagerecht des Klägers überhaupt erst ermöglichen können, zu einer Verwirkung schon nach einer dreivierteljährigen Untätigkeit. Denn immerhin stand nach seinem Vorbringen der Tod einer Vielzahl von Lebewesen auf dem Spiel. Auch dieser Umstand hätte ihn als Naturschutzverband erst recht veranlassen müssen, seine Einwendungen alsbald nach (möglicher) Kenntnis von dieser Gefährdung vorzubringen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen auferlegt, weil sie die Klageabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).