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Urteil

2 K 1488/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mobile Soziale Dienste können als ambulante Pflegeeinrichtung i.S. des § 8 Abs. 2 PfG NRW gelten, wenn sie die gesetzlichen Kernelemente eines Pflegedienstes erfüllen. • Für die Investitionsförderung nach § 10 PfG NRW ist grundsätzlich der Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 SGB XI) und einer Vergütungsvereinbarung (§§ 85, 89 SGB XI) erforderlich. • Die Behörde kann sich wegen früherer beruhigender Verwaltungspraxis und nach Treu und Glauben für das Bewilligungsjahr 2011 nicht plötzlich auf das Fehlen eines Versorgungsvertrages berufen; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist entstanden.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch trotz fehlenden Versorgungsvertrages wegen treuwidriger Verhaltensänderung (Investitionskostenpauschale) • Mobile Soziale Dienste können als ambulante Pflegeeinrichtung i.S. des § 8 Abs. 2 PfG NRW gelten, wenn sie die gesetzlichen Kernelemente eines Pflegedienstes erfüllen. • Für die Investitionsförderung nach § 10 PfG NRW ist grundsätzlich der Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 SGB XI) und einer Vergütungsvereinbarung (§§ 85, 89 SGB XI) erforderlich. • Die Behörde kann sich wegen früherer beruhigender Verwaltungspraxis und nach Treu und Glauben für das Bewilligungsjahr 2011 nicht plötzlich auf das Fehlen eines Versorgungsvertrages berufen; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist entstanden. Die Klägerin betreibt einen Mobilen Sozialen Dienst (MSD), der hauswirtschaftliche Versorgung und teilweise Grundpflege erbringt. Seit 1995 kooperiert sie mit einer regionalen Caritas-Pflegestation (CPS); die CPS rechnete die Leistungen mit den Pflegekassen ab. In den Jahren bis 2010 wurde für den MSD im Rahmen der CPS-Bewilligungen Investitionsförderung gewährt. Für 2011 beantragte die Klägerin erneut eine Investitionskostenpauschale (8.747,32 €). Die Beklagte lehnte ab, weil die Klägerin keinen eigenen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und keine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI vorlege und Mobile Soziale Dienste nicht ausdrücklich in § 8 PfG NRW genannt seien. Die Klägerin rügte, dass der MSD als ambulante Pflegeeinrichtung zu verstehen sei und sich auf die jahrelange Praxis der Bewilligung stütze. • Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 1 und 2 PfG NRW i.V.m. §§ 1–3 AmbPFFV; gefördert werden Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen. • Der MSD der Klägerin erfüllt die Legaldefinition einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 8 Abs. 2 PfG NRW (entsprechend § 71 SGB XI): selbstständig wirtschaftende Einrichtung, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft, Erbringen von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. • Die Klägerin erfüllt allerdings nicht die formellen Fördervoraussetzungen des § 9 Abs. 2 PfG NRW und § 2 Nr. 1 AmbPFFV, weil kein eigener Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und keine Vergütungsvereinbarung nach § 85 oder § 89 SGB XI vorliegen. • Der Versorgungsvertrag ist ein einrichtungsbezogener Individualvertrag mit statusbegründender Funktion; eine bloße Kooperation ersetzt diesen Vertrag regelmäßig nicht. • Für das Bewilligungsjahr 2011 ist der Beklagten die Geltendmachung des fehlenden Versorgungsvertrages wegen Treu und Glauben verwehrt. Aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis der Bewilligung der MSD-Förderung zusammen mit der CPS entstand bei der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen, und die Änderung der Praxis erfolgte überraschend. • Bei der Abwägung überwogen die schutzwürdigen Interessen der Klägerin: die langjährige Praxis, die bereits erbrachten und für 2011 weiter erbrachten Leistungen sowie das Fehlen hinreichender Hinweise der Behörde auf die geänderte Rechtsauffassung. • Hinsichtlich der Höhe der beantragten Pauschale machte die Beklagte keine Einwendungen; daher war der Betrag in voller Höhe zu gewähren. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für 2011 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 8.747,32 € zu gewähren, da der MSD als ambulante Pflegeeinrichtung anzusehen ist und die Beklagte sich im Bewilligungsjahr 2011 wegen treuwidrigem Verhalten nicht auf das Fehlen eines Versorgungsvertrages berufen kann. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung schützt das auf der jahrelangen Praxis beruhende Vertrauen der Klägerin und lässt die formelle Rechtsfolge (Bewilligung der beantragten Pauschale) eintreten, soweit die Beklagte keine inhaltlichen Einwände gegen die Höhe erhoben hat.