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Urteil

6 K 117/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0527.6K117.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen ein durch den Landrat als Kreispolizeibehörde E. ausgesprochenes Waffenverbot. Gegen den Kläger wurden in der Vergangenheit durch die Staatsanwaltschaft Aachen verschiedene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt: Unter dem Aktenzeichen 204 Js 352/08 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung. Er wurde beschuldigt, am 18. Dezember 2007 eine Mitschülerin mit einem Stock geschlagen und verletzt zu haben. Das Verfahren wurde am 25. Juli 2008 nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingestellt. Wegen dieses Vorfalles und zweier weiterer Vorfälle am 19. November 2007 und am 11. Februar 2008 - bei denen der Kläger in einem Fall gedroht haben soll: „ Irgendwann bringe ich hier alle Lehrer um “ und in dem anderen Fall beschuldigt wurde, eine Lehrerin beschimpft und diese mit erhobener Faust bedroht zu haben - erging mit Bescheid der Z.---- -Schule in V. vom 3. März 2008 gegen den Kläger eine Entlassungsverfügung. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hiergegen erhobene Klage 9 K 940/08 nahm der Kläger im Juni 2008 zurück. Unter dem Aktenzeichen 204 Js 923/08 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Körperverletzung und Bedrohung. Der Kläger stand im Verdacht, am 8. April 2008 eine Mitschülerin mit einem Klappmesser bedroht, mit dem Messer überdies Schuleigentum beschädigt und den Schulleiter beleidigt zu haben („ Wichser “). Bei dem anschließenden Polizeieinsatz habe er sich einer Durchsuchung widersetzt, so dass er mit Hilfe von Handfesseln habe fixiert werden müssen. Bei dem Handgemenge sei ein Polizeibeamter verletzt worden. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde ein im Haus der Familie des Klägers befindliches und für diesen zugängliches Kleinkalibergewehr zunächst sichergestellt. Nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich einer Verwirklichung der §§ 126, 241 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde dem Kläger mit Urteil vom 4. November 2008 durch das Amtsgericht Jülich wegen Bedrohung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zur Auflage gemacht, 40 Stunden Arbeitsleistungen zu erbringen. Wegen Körperverletzung und Beleidigung wurde gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 204 Js 2038/08 ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ihm wurde vorgeworfen, am 23. September 2008 einen anderen beleidigt und beim Schließen der Wohnungstüre vorsätzlich verletzt zu haben. Das Verfahren wurde mit Blick auf die Verurteilung im Verfahren 204 Js 923/08 nach § 154 Abs. 1 StPO am 3. Dezember 2008 eingestellt. Ebenfalls nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde das Ermittlungsverfahren 204 Js 2746/08, in dem gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ermittelt wurde. Dem Kläger war vorgeworfen worden, am 9. August 2008 einen anderen nachts mit einem gezielten Faustschlag verletzt zu haben. Unter dem Aktenzeichen 601 Js 1506/09 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung. Den Ermittlungen zugrunde lag ein Polizeieinsatz am 17. September 2009. Ausweislich der gefertigten Strafanzeige hatten die Eltern des Klägers an diesem Tag die Polizei gerufen, da der Kläger, welcher im Haushalt der Eltern lebt, randaliere und alles zusammen schlage. Im polizeilichen Einsatzbericht heißt es weiter, die Eltern hätten den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten gegenüber angegeben, der Kläger habe die Mutter geschlagen und mit dem Luftgewehr durch zwei Zimmertüren geschossen. Daraufhin seien die Polizeibeamten in die Wohnung gegangen und hätten nach dem Kläger gesucht, der sich im Bad befunden und die Tür zugehalten habe. Nach Einsatz körperlicher Gewalt durch die Polizeibeamten habe der Kläger fixiert und in Gewahrsam genommen werden können. Noch am gleichen Abend wurde der Kläger dem Universitätsklinikum Aachen zugeführt und das Ordnungsamt der Stadt Linnich informiert, um eine Einweisung des Klägers nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) zu prüfen. Eine stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte jedoch nicht. Das Luftgewehr wurde zunächst als Beweismittel beschlagnahmt und nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft später durch den Beklagten aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen sichergestellt. Das insoweit vom Vater des Klägers anhängig gemachte Klageverfahren 6 K 1682/10 wurde in einem Erörterungstermin vom 18. Juli 2011 durch Vergleich beendet. Das Luftgewehr wurde im Nachgang zu diesem Termin an die Eltern des Klägers wieder ausgehändigt. In dem wegen des Vorfalls vom 17. September 2009 geführten Strafverfahren wurde der Kläger nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Amtsgericht Jülich mit Urteil vom 2. März 2010 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht wurde ihm zur Auflage gemacht, 40 Stunden Arbeitsleistungen zu erbringen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger noch während der Urteilsverkündung brüllend, beleidigend („ Missgeburten “) und Türen knallend den Sitzungssaal verlassen. Wegen eines weiteren Vorfalls vom 28. Mai 2010 wurde gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 701 Js 1210/10 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Beleidigung ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel besessen, sich der Personalienfeststellung durch kontrollierende Polizeibeamte entzogen und diese beleidigt zu haben („ Scheiß Bullen “). Wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beleidigung wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 8. Februar 2011 zu 30 Stunden Arbeitsleistung verurteilt. Am 22. September 2010 kam es schließlich zu einem weiteren Polizeieinsatz in der vom Kläger und seinen Eltern bewohnten Wohnung. Der Kläger stand im Verdacht, seinen Vater geschlagen, die Wohnung verwüstet und eine Jacke in Brand gesetzt zu haben. Gegen ihn wurde eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot verfügt. Das wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren 701 Js 1919/10 wurde, nachdem die Eltern des Klägers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, am 23. November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 27. September 2010 stellten die Eltern des Klägers bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes Jülich einen Antrag auf Unterbringung des Klägers im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zur Begründung führten sie aus, das Wohl ihres Kindes sei erheblich gefährdet. Der Kläger erkenne sie nicht mehr und behaupte zeitweise, dass sie nicht seine Eltern seien und sie diese vielmehr umgebracht hätten. Er sei aggressiv, so dass auch im Hinblick auf seinen Drogenkonsum eine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege. Die Unterbringung sei, wie auch ein Attest des Universitätsklinikums Aachen vom 24. September 2010 belege, zur Entgiftung und Behandlung der Psychose erforderlich. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde wegen einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden die geschlossene Unterbringung des Klägers in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Aachen durch das Amtsgericht Jülich verfügt, die in der Folgezeit auch bis zum 4. November 2010 erfolgte. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Januar 2011 untersagte der Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung den Umgang mit Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie jeglichen zukünftigen Erwerb und Besitz derartiger Gegenstände. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, der Kläger habe sich mit Blick auf die in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren und die regelmäßig gezeigte hohe Gewaltbereitschaft und die Neigung zu unkontrolliertem Verhalten als persönlich unzuverlässig gezeigt. Insbesondere habe er dabei auch durch den unsachgemäßen und gefährlichen Umgang mit erlaubnisfreien Waffen, namentlich mit einem Klappmesser sowie einem Luftgewehr, gezeigt, dass er dazu neige, diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden. Außerdem lägen bei ihm konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung und daher für eine mangelnde persönliche Eignung, auch erlaubnisfreie Waffen zu besitzen, vor. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei die getroffene Maßnahme daher im Ergebnis erforderlich und angemessen. Der Kläger hat am 26. Januar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen darauf verweist, er habe insbesondere am 17. September 2009 nur eine Türe zerschlagen. Er habe seine Mutter nicht geschlagen und auch nicht mit der sichergestellten Waffe geschossen. Er habe seine Eltern noch nie geschlagen und auch keine Jacke angezündet. Die gegen ihn erhobenen Behauptungen seien falsch. Auch sei das Waffenbesitzverbot inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger könne der Verfügung nicht entnehmen, welche Gegenstände hiervon erfasst seien. Schließlich müsse im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt werden, dass sich seine persönliche Situation inzwischen deutlich positiv verändert habe. Er habe seinen Führerschein gemacht und sei dabei, seinen Schulabschluss nachzuholen. Zum 1. September 2013 beginne er eine Ausbildung zum Metallbauer und Konstruktionsmechaniker. Der Kläger beantragt, das ihm gegenüber verfügte Waffenverbot des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 17. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass dem angefochtenen Bescheid ein Hinweisblatt beigefügt gewesen sei, dem der Umfang des Waffenverbotes zweifelsfrei habe entnommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 6 K 1682/10 und 9 K 940/08, auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft) und auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 204 Js 352/08, 204 Js 923/08, 204 Js 2038/08, 204 Js 2746/08, 601 Js 1506/09, 701 Js 1210/10 und 701 Js 1919/10 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit der angefochtenen Polizeiverfügung. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dem Bescheid ein Merkblatt beigefügt gewesen sei, dem der Umfang des ausgesprochenen Waffenverbotes eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass die Kammer davon ausgehen kann, dass auch der Kläger in den Besitz dieses erläuternden Merkblattes gelangt ist. Ungeachtet dieser Frage ergibt sich aber der Umfang des Waffenverbotes ohne weiteres auch aus dem Gesetz, namentlich aus § 1 Abs. 2 und 4 des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG. Insbesondere hinsichtlich der tragbaren Gegenstände, die zwar nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die jedoch wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (sog. Waffen im nichttechnischen Sinn), stellt § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG klar, dass nur ausdrücklich in der Anlage 1 benannte Gegenstände unter diesen Waffenbegriff fallen. Hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit diskutierten Küchenmessers ergibt sich bei Lektüre der einschlägigen Vorschriften, dass dieses als bloßes Gebrauchsmesser nicht zu den Waffen im Sinne des Waffengesetzes zählt und daher auch von dem angefochtenen Waffenverbot nicht erfasst wird (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 „Tragbare Gegenstände“, Ziffer 2.1 „Messer“), vgl. auch Gade/Stoppa , Kommentar zum WaffG, 2011, § 1 Rdnr. 17 und Anlage 1 Rdnrn. 134 ff. Das angefochtene Waffenverbot ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn dem Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Hiervon ist der Beklagte im Falle des Klägers zu Recht ausgegangen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG). Entgegen der Annahme des Klägers ist insoweit die Vorschrift des § 5 WaffG bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch bei der im Rahmen des § 41 WaffG vorzunehmenden Prüfung einer möglicherweise fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit uneingeschränkt anwendbar, vgl. auch Gade/Stoppa , a.a.O., § 41 Rdnr. 4; Steindorf , Kommentar zum Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 41 Rdnr. 4; so im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. März 2010 - 21 CS 10.59 -, beide <juris>. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG ist beim Kläger auszugehen. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigten, nämlich beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG) und zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat in diesem Zusammenhang den Zweck, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 6 ff. Es ist insoweit nicht der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz von Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Umgangs mit Waffen verbleibt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, <juris> und vom 31. Mai 2010 - 20 B 782/10 - (unveröffentlicht); BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - ZB 07.2711 -, <juris>. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier genügend tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig mit erlaubnisfreien Waffen umgehen könnte. Die Kammer kann insoweit zunächst von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers ausgehen. Allenfalls in Sonderfällen dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen der Entscheidung nicht bzw. nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, wie etwa dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, und vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 L 263/12 -, alle <juris>. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor. Er folgt insbesondere nicht aus dem wiederkehrenden Vortrag des Klägers, die gegen ihn in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe seien erlogen und beruhten auf Falschaussagen der an den Einsätzen beteiligten Polizeibeamten. Dafür, dass die Verurteilungen offensichtlich zu Unrecht erfolgt sein und auf Irrtümern beruhen könnten, lässt sich der Akte außer dem fortwährenden Bestreiten des Klägers nichts entnehmen. Ausgehend hiervon kann und muss die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung berücksichtigen, dass der Kläger bereits dreimal durch das Amtsgericht Jülich verurteilt worden ist, namentlich durch Urteil vom 4. November 2008 wegen Bedrohung (einer Mitschülerin mit einem Klappmesser) und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, durch Urteil vom 2. März 2010 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und durch Urteil vom 8. Februar 2011 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beleidigung. Weitere Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung wurden bei fortbestehendem Tatverdacht eingestellt, weil von einer Verfolgung der Tat jeweils abgesehen werden konnte (§ 154 Abs. 1 StPO und § 45 Abs. 2 JGG). Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Brandstiftung wurde eingestellt, nachdem die Eltern des Klägers, die den Vorfall vom 22. September 2010 angezeigt und hierdurch den Polizeieinsatz ausgelöst hatten, später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten und gegen den Kläger ein Tatnachweis mit anderen Beweismitteln nicht zu führen war (§ 170 Abs. 2 StPO). Damit steht unter anderem fest, dass der Kläger eine Mitschülerin mit einem Messer, das er ihr an den Hals gelegt hatte, bedroht hat und dass er wiederholt - teilweise erheblichen - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Polizeibeamte) geleistet und diese auch beleidigt hat. Weiter darf die Kammer berücksichtigen, dass der Kläger in kurzer Zeit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, sich auch von Verurteilungen und mehrfach gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht beeindrucken ließ und dass er regelmäßig eine hohe Gewaltbereitschaft bei auffallend niedriger Frustrationstoleranz (leichte Reizbarkeit, unkontrollierte Wutausbrüche) und auch einen mangelnden Respekt vor staatlichen Organen gezeigt hat. Anders sind seine Widerstandsleistungen und Beleidigungen („ Scheiß Bullen “) im Rahmen von wiederholt erforderlich gewordenen Polizeieinsätzen und auch sein respektloses Auftreten in der Gerichtsverhandlung des Verfahrens beim AG Jülich (13 Ds - 601 Js 1506/09 - 286/09) sowie gegenüber Lehrern und Schulleitung (u.a. „ Wichser “ und „ Irgendwann bringe ich hier alle Lehrer um “) nicht zu erklären. Die immer wieder vom Kläger und auch von seinen Eltern geleugnete Gewalttätigkeit des den Eltern körperlich deutlich überlegenen Klägers ergibt sich aus verschiedenen Polizeiberichten (die Polizeieinsätze vom 17. September 2009 und vom 22. September 2010 erfolgten aufgrund von Anzeigen der sich bedroht fühlenden Eltern) und liegt im Ergebnis auch dem durch die Eltern des Klägers gestellten - und am gleichen Tage noch bewilligten - Antrag auf sofortige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zugrunde, den die Eltern u.a. damit begründet hatten, der Kläger erkenne sie nicht mehr, er verdächtige sie, seine (eigentlichen) Eltern umgebracht zu haben, er sei aggressiv und es liege - auch aufgrund seines Drogenkonsums - eine Selbst- und Fremdgefährdung vor. Bei dieser Sachlage, insbesondere angesichts des in der Vergangenheit bereits gezeigten missbräuchlichen Umgangs mit Waffen (Bedrohung mit einem Messer) gepaart mit der sich in seinem Verhalten offenbarenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers, ist die vom Beklagten getroffene Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, die Pflichtverstöße des Klägers in einem milden Licht zu sehen und zu einer anderen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu kommen, liegen nicht vor. Diese folgen auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung dargelegten durchaus positiven Entwicklung der persönlichen Situation des Klägers. Wenn auch die beanstandeten Vorfälle zum Teil aus seiner Schulzeit stammen, die in Kürze voraussichtlich beendet sein wird, so erlaubt die zwischenzeitliche Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, der nach wie vor in dem häuslichen Umfeld lebt, das sich in der Vergangenheit wiederholt als konfliktgeladen gezeigt hat, derzeit (noch) nicht die sichere Prognose, dass er künftig sorgsam und zuverlässig mit - erlaubnisfreien - Waffen umgehen wird. Bei Würdigung aller Umstände, auch der durch sein Verhalten nachdrücklich gezeigten Persönlichkeitsstruktur, besteht vielmehr nach wie vor die nach den eingangs dargelegten Grundsätzen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er künftig mit Waffen nicht ordnungsgemäß, sondern missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird. Ermessensfehler sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich das Waffenverbot auch als verhältnismäßig. Eine Befristung des Verbotes kam als milderes Mittel nicht in Betracht, weil sich aus den dargelegten Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit voraussagen lässt, dass der Kläger zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit möglicherweise wiedererlangen wird, vgl. hierzu: Steindorf , a.a.O., § 41 Rdnr. 1 und 6; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, <juris>. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2011 insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist mithin in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.