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Urteil

2 K 1435/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0521.2K1435.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die nach ihren Angaben am 00.00.1976 in P. (Nigeria) geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und gehört nach ihren Angaben der Ethnie der Ijaw an. Nach ihren Angaben ist sie ledig und vom Glaubensbekenntnis Christin. Außer der englischen Sprache sei sie noch der Sprache "Patani" mächtig. 2 In einer Befragung 11. Januar 2010 zur Vorbereitung der Anhörung vor dem Bundesamt trug sie vor, sie habe zuletzt unter der Adresse 00 P1. , ST Q. X. Q. , E. T. gelebt. 3 Bei ihrer Anhörung in der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BA) am 13. Januar 2010 trug sie ergänzend vor: Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre die Sekundarschule besucht. Diese habe sie 1993 ohne Abschluss verlassen. Anschließend habe sie eine Ausbildung als Friseuse absolviert, eine Zeit lang sei sie in diesem Beruf tätig gewesen, um die Ausbildungskosten abzuarbeiten; dies habe sie aber nicht bis zum Schluss gemacht. Ihr Geld habe sie mit dem Verkauf von Schnecken verdient. Sie habe ja in Wassernähe gelebt. Dort würden sie von den Sammlern verkauft und sie habe sie an die Kunden weiter verkauft. Sie habe Nigeria Anfang November 2009 verlassen. 4 Bei der Anhörung vom 13. Januar 2010 machte sie als Gründe für ihr Asylgesuch geltend: Als die Sache passiert sei, habe ihr Vater gesagt, er müsse sich jetzt mit einem Freund in Verbindung setzen, damit der sie zu sich nehme. So sei sie nach C. J. im Bundesstaat C1. , der gleichfalls im Niger E. liegt, gekommen. Der Vater wollte noch nach ihrer jüngeren Schwester suchen und dann zu diesem Freund nachkommen. Bei dem genannten Freund des Vaters habe sie dann einige Zeit auf ihre Angehörigen gewartet, aber die seien nicht gekommen. Der Vater habe angerufen, er müsse weiter nach der Schwester suchen. Es habe ein längeres Telefonat zwischen den beiden Männern gegeben, ohne dass sie wisse, was genau besprochen worden sei. Der Freund des Vaters habe dann erklärt, dass sie jetzt weg müssten. Diesen Freund habe sie dann auf ein Schiff begleitet. Sie habe gedacht, die Schifffahrt dauere vielleicht zwei oder drei Tage. Sie habe aber viel länger gedauert. Sie habe den Freund des Vaters gefragt, warum er nicht mit den Leuten gesprochen habe, um das Problem zu lösen statt sie irgendwo hinzubringen, ohne dass sie wisse, wohin die Reise gehe. Sie werde schließlich verfolgt und dies müsse jetzt ein Ende haben. Der Freund des Vaters habe ihr entgegen gehalten, dass dies so nicht ginge und er sie jetzt erst einmal in Sicherheit bringen müsse. Sie seien in jedem Fall lange unterwegs gewesen. Es sei auch viel passiert auf dem Schiff, aber das sei jetzt vorbei. Es seien schon einige sehr seltsame Dinge passiert. Sie habe schon befürchtet, man wolle sie über Bord werfen. Sie könne zwar schwimmen, aber es sei ein großer Fluss gewesen, auf dem sie unterwegs gewesen seien. Sie wisse auch gar nicht genau, ob das Schiff jetzt ein paar Mal angehalten habe oder nicht. Sie habe jedenfalls etwas zu essen erhalten. Nur drei Leute auf dem Schiff hätten von ihrer Anwesenheit gewusst. Als die Schiffsreise zu Ende gewesen sei, sei sie in einen Lieferwagen eingestiegen. Sie habe sich hinter großen Taschen auf der Ladefläche verstecken müssen. Von den Mitfahrern habe sie nur den Freund des Vaters gekannt. Sie seien sehr lange gefahren und dann nach 2 oder drei Tagen angekommen. Es sei dunkel und kalt gewesen; da habe sie gewusst, dass sie nicht mehr in Nigeria sei. Sie sei dann zu einem Platz gebracht worden, der "B. " oder so ähnlich geheißen habe. Das sei in C2. gewesen. Dann habe man sie zum Bahnhof gebracht; der Freund des Vaters habe ihr 10 € und eine Adresse gegeben, an die sie sich wenden müsse. Dann sei sie – wie man ihr gesagt hatte - mit dem Zug von C2. nach F. gefahren. 5 Sie habe Anfang November Nigeria mit dem Schiff verlassen. Wo sie ankommen sei, das wisse sie nicht. Die Reise habe zwei oder drei Wochen, vielleicht aber auch noch länger gedauert. Auf den Vorhalt, sie habe in der Selbstauskunft angegeben, am 2. Januar 2010 in Deutschland angekommen zu sein – dann wäre sie fast 2 Monate unterwegs gewesen -, erklärte die Klägerin, sie wisse nicht, wie lange sie unterwegs gewesen sei. Es könne sein, dass das Schiff unterwegs für ein paar Tage angelegt habe; sie habe davon aber nichts mitbekommen. Das Land habe sie verlassen, weil ihr Vater Militanter gewesen sei. Diese kämen aus unterschiedlichen Städten. Sie hätten die Waffen niedergelegt; aber die Versprechungen, die man ihnen von Seiten der Regierung gemacht habe, seien nicht eingehalten worden. Es wäre nur ein Ort eingerichtet worden, wo die Leute einen Beruf erlernen könnten und ein bisschen Kleingeld erhielten. In den Auseinandersetzungen wäre ihre ältere Schwester getötet worden. Sie lebte im Haus ihres Mannes, habe aber noch kein Kind geboren gehabt. Ihr Wohnort sei nicht weit weg von Q. gewesen, Sie hätten die Schwester getötet, weil ihr Vater nicht zurückkehren wollte. Er wollte nicht zurück an die Flussmündung, um dort weiter Fallen aufzustellen. Damit meine sie, Leute zu kidnappen oder ähnliches. Auf die Frage, was dies mit ihr zu tun habe, erklärte sie, dass sie das Land habe verlassen müssen, da sie als einzige außer dem Vater noch übrig sei und deshalb gesucht werde. Sie werde von den Militanten gesucht. Wenn man von ihnen weggehe, werde das stets so ausgelegt, dass man gegen sie sei. Man werde dann als Rebell bezeichnet. Diese Menschen verziehen nicht; sie sorgten dafür, dass man fertig gemacht werde. Dann könne einem weder die Polizei noch sonst jemand helfen. Es sei ihr nichts passiert, weil sie rechtzeitig geflohen sei. In Q. habe sie wegen der Kämpfe schon ihre Schulausbildung abbrechen müssen. Damals habe Q. X. gegen T1. gekämpft. Die Familie sei danach in die Stadt gezogen; sie sei dann nach Q. zurück, weil sie ihre Schnecken verkaufen wollte. Die Regierung sei hinter ihrem Vater her und das betreffe auch sie als seine Tochter. Es sei bekannt, dass der Vater Militanter gewesen sei. Denen werde nicht verziehen. 6 Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 – ausweislich der PZU am 31. Juli 2010 zugestellt - lehnte das BA den Asylantrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handle sich zum einen nicht um staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung. Zum andern erfolgten mögliche Verfolgungsmaßnahmen nicht auf Grund asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme deshalb nicht in Betracht. Ferner stellte das BA fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 7 Die Klägerin hat am 11. August 2010 Klage erhoben und sich zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Zu ihrem Reiseweg trägt sie auf Nachfrage zusätzlich vor: Bevor sie das Schiff bestiegen habe, habe sie die Spiele der Fußballweltmeisterschaft im Fernsehen gesehen. Die Flagge am Schiff sei die gleiche gewesen wie die bei den Fans des Weltmeisters. Es sei die spanische Flagge gewesen. Den Namen des Schiffes kenne sie nicht. Sie habe ihn nicht gesehen. Sie sei in C. J. im Bundesstaat C1. an Bord gegangen. Es sei ein größeres Schiff gewesen. Sie wisse aber nicht, ob es sich um ein Frachtschiff oder ein anderes Schiff gehandelt habe. Sie wisse auch nicht, in welchem Land und in welcher Stadt das Schiff angekommen und sie von Bord gegangen sei. Sie wisse auch nicht, ob noch andere Flüchtlinge an Bord gewesen seien. Sie habe nur den Mann gesehen, der sie begleitete. Ergänzend trägt sie vor: Sie wisse nicht, wie die persönliche Situation ihrer Angehörigen in Nigeria heute sei. Sie habe zunächst mit ihren Eltern zusammengelebt. 1993 habe die Mutter den Vater wegen seiner zweiten Ehefrau verlassen. Der Vater habe den Kindern verboten, mit der Mutter weiter Kontakt zu halten. Sie habe seitdem weder Kontakt zu ihrer Mutter noch zu deren Familie. Die jüngere Schwester, nach der der Vater suchen wollte, stamme von der zweiten Ehefrau ab. 8 Seit sie in der Bundesrepublik lebe, habe sie auch keinen Kontakt zum Vater mehr. Sie wisse deshalb auch nicht, was aus der kleinen Schwester geworden sei. Sie habe im Jahr 2010 in I. noch einmal den Freund des Vaters getroffen, der sie in die Bundesrepublik gebracht habe. Sie habe damals erfahren, dass der ihr bis dahin unter dem Namen P2. B1. bekannte Mann in Wirklichkeit B2. C3. heiße. Er habe bei diesem Gespräch, in dem er infolge Zeitmangels sich außer Stande gesehen habe, ihre vielen Fragen zu beantworten, lediglich erklärt, dass der Vater von Verfolgern umgeben sei. Näheres könne er nicht sagen. Sie habe damals gerade mit Blick auf das Asylverfahren eine Reihe von Fragen an ihn gehabt. Er habe ihr aber gar nichts sagen können oder wollen. Er sei so unter Zeitdruck gewesen, dass er sich bei diesem Gespräch nicht einmal hinsetzen wollte. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewesen. Mit 20 Jahren habe sie lediglich einen Eid auf das Niger-E. Youth Movement abgelegt. Die meisten Personen ihrer Altersgruppe in ihrer Gemeinde hätten dies bereits im Alter von 18 Jahren getan. Wenn man dies in ihrer Region des Nigerdeltas nicht tue, könne man im Leben nicht erfolgreich sein. Ihre verheiratete Schwester und deren Ehemann hätten auch diesen Eid abgelegt. Dieser Schwager sei als Militanter für diese Bewegung in P3. – seinem Wohnort - sehr aktiv gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts räumt sie ein, dass sie nicht wisse, ob der Tod der Schwester auf die politischen Aktivitäten des Vaters oder des Ehemanns zurückzuführen sei. Es habe damals zur Beilegung der Konflikte im Nigerdelta Unterstützungs- und Amnestieprogramme der nigerianischen Bundesregierung für die Rebellen gegeben, die im Gegenzug die Waffen niederlegen sollten. Zu der Zeit, in der ihre Schwester umgebracht wurde, kämpften die Leute, die die Waffen niederlegten, gegen die, die dazu nicht bereit waren. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen sei auch ihre Schwester zu Tode gekommen. Ob auch ihr Schwager in diesen Auseinandersetzungen getötet worden sei, wisse sie nicht. Während ihr Vater eine Führungsposition bei den Militanten des Niger-E. Youth Movement in Q. X. innegehabt habe, habe ihr Schwager keine vergleichbare Funktion in P3. gehabt. Jede Gemeinde habe ihren eigenen Anführer. Die nigerianische Bundesregierung habe den Militanten nach ihrer Erinnerung mehrfach Angebote unterbreitet, um eine Beendigung der Kämpfe zu erreichen. Sie wisse zwar nicht genau, wann das dies letzte Mal gewesen sei. Dies könnte aber im Jahr 2009 gewesen sein. Zumindest habe die Regierung in dem zuletzt genannten Jahr ein solches Angebot unterbreitet. Aber die Topfunktionäre des Niger-E. Youth Movement hätten diese Angebote letztlich nicht akzeptiert. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 11 hilfsweise, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 Satz AufenthG vorliegt, 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. 16 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 26. Juni 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 22 Eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art 16 a Abs. 1 GG scheidet aus. 23 Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist ausgeschlossen, wenn ein Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaat (Art 16a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 a AsylVfG) einreist. Die Anwendung der Drittstaatenklausel kommt neben den Ausnahmeregelungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Asylsuchende auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Zwar trifft den Asylbewerber für die – wie hier vorgetragene - Einreise auf dem Luft- oder Seeweg keine Beweisführungspflicht. Die Entscheidung, ob eine solche Einreise auf dem Luft- oder Seeweg glaubhaft ist, ist auf Grundlage seiner Angaben zum Reiseverlauf zu treffen. Erscheinen die Angaben nicht ausreichend, besteht für das BA und Gericht insoweit eine Aufklärungspflicht. Diese entfällt aber, wenn der Asylsuchende keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und es somit an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine weitere Sachaufklärung fehlt. 24 So liegt der Fall hier. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Ausreise mit dem Schiff aus Nigeria und der Einreise in die Bundesrepublik sind nicht glaubhaft. Sie sind unvollständig und zum Teil auch widersprüchlich. So fehlt es schon an einer präziseren Beschreibung des Schiffes, mit dem diese Ausreise erfolgt sein soll. Zwar trägt die Klägerin vor, in C. J. im Bundesstaat C1. (Nigeria) auf das Schiff gegangen sei. Diese Stadt und der dazugehörige Hafen liegen nach den dem Gericht zugänglichen Informationen zwar am Meer. Nach dem Vortrag der Klägerin gebe es dort Schiffe für Fahrten zu kleinen vorgelagerten Inseln, aber auch für Fahrten über das Meer. Diese Differenzierung soll wohl nahelegen, dass für die verschiedenen Zielorte Schiffe unterschiedlicher Größenklassen zur Verfügung stehen. Ob es sich tatsächlich um ein Hochsee taugliches Schiff gehandelt hat, auf dem sie die Ausreise aus Nigeria über das Meer unternommen haben will, ist zumindest nach den Angaben der Klägerin vor dem Bundesamt zweifelhaft. Dort hat sie von ihren Befürchtungen berichtet, über Bord geworfen zu werden. Es habe entsprechende Drohungen gegeben. Sie könne zwar schwimmen, aber es sei ein großer Fluss gewesen, auf dem sie mit ihren Begleitern unterwegs gewesen sei. Bei diesem Vortrag bleibt es unklaren, ob die Reise von C. J. über das Meer nach Europa führte oder ob diese Äußerungen auf Erfahrungen bei einer früheren Fahrt über Flussarme im Nigerdelta berichtet. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, das von ihr benutzte Schiff sei für eine Fahrt über das Meer tauglich gewesen, so gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, mit welchem Schiff die von ihr vorgetragene Flucht aus Nigeria erfolgte. Die Klägerin war weder in der Lage zu besagen, ob es sich ein Frachtschiff oder ein anderes Schiff handelte, noch konnte sie den Namen des Schiffes benennen, auf dem sie sich immerhin mehrere Wochen mitgefahren sein will. Völlig unglaubwürdig ist die Angabe, sie wisse nicht, ob das Schiff unterwegs einen oder gar mehrere Häfen angelaufen habe. Darüberhinaus geben die Angaben keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil die Klägerin weder detaillierte Angaben zur Aufnahme auf das Schiff, ihres Verbleibs und ihrer Versorgung während der angeblichen Schiffsreise, zur Dauer der Reise noch zu den transportierten Gütern oder zur Reiseroute und den etwaig angelaufenen Häfen gemacht hat. Selbst soweit sie Angaben zur Flagge macht, unter der das Schiff gefahren sein soll, gibt dies keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Denn diese Angaben, die an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, sind falsch und deshalb unglaubhaft. Bereits bei der Anhörung im Bundesamt hatte die Klägerin vorgetragen, im November 2009 in Nigeria ausgereist zu sein, während die Angaben zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik schwankten. Mal dauerte die Reise zwei oder drei Wochen bis sie hier ankam; mal trug die Klägerin vor, die Reise könne auch länger gedauert haben; mal wurde die Einreise in die Bundesrepublik auf den 2. Januar 2010 datiert. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, bevor sie erstmals das Schiff, mit dem sie ausgereist sei, betreten hatte, habe sie die Spiele der Fußballweltmeisterschaft im Fernsehen gesehen. Die Flagge auf dem Schiff sei die gleiche wie die, die von den Fans der bei der Weltmeisterschaft siegreichen Mannschaft geschwungen wurden. Es sei die spanische Flagge gewesen. Spanien ist aber erstmals bei der Weltmeisterschaft in Südafrika vom 11. Juni 2010 bis zum 11. Juli 2010 – also 7 bis 8 Monate nach ihrer Ausreise aus Nigeria - Fußballweltmeister geworden. Weiter fehlen glaubhafte Angaben zum Ankunftsort, in dem die Klägerin von Bord des Schiffes gegangen sein will, den Einreisemodalitäten oder einer etwaigen Umgehung von Kontrollen, sowie jegliche Unterlage, die einen Rückschluss auf die Einreise mit dem Schiff zuließen. C2. ist der erste Ort, den sie in der Bundesrepublik benennt, ohne eine nachvollziehbare Beschreibung zu geben, auf welchem Weg sie nach einer pauschal als zwei- bis dreitägige Autofahrt beschriebenen Reise dorthin gelangt ist. Sollte sie tatsächlich mit dem Schiff von Nigeria nach Europa gefahren sein, spricht bei einer so langen Autofahrt nichts dafür, dass sie das Schiff in einem deutschen Hafen verlassen hat. Bei einer mehrere Tage dauernden Fahrt mit einem Kraftfahrzeug bis nach C2. spricht alles dafür, dass sie im Hafen eines anderen europäischen Landes angekommen ist und auf dem Landweg – und somit aus einem sicheren Drittstaat - in die Bundesrepublik eingereist ist. 25 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 26 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 27 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 28 Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 29 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 30 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 31 Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. 33 Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. 35 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 36 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt die Klägerin mit ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren und vor Gericht nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Die Klägerin muss auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden oder entsprechender Drangsalierung durch Angehörige des Niger-E. Youth Movements rechnen. 38 Dabei hat das Gericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es im Nigerdelta eine Gruppierung dieses Namens überhaupt gibt. Eine Gruppierung dieses Namens ist zwar im Internet zu finden. Sie wird aber weder ausdrücklich in den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria genannt, noch spielte bislang eine Gruppierung dieses Namens in früheren beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren eine Rolle, bei dem sich die Asylsuchende zur Begründung des Asylgesuchs auf politische Aktivitäten im Nigerdelta beriefen. Dort wurden als Organisationen, denen die Asylbewerber aus dem Nigerdelta angehörten oder angehören wollten neben der "MOSOP", etwa der "Ijaw Youth Council", das "Movement for the Emancipation oft he Niger E. (MEND)" oder die "Niger E. People's Volunteer Force" genannt. Das schließt aber nicht aus, dass es daneben auch die von der Klägerin benannte Gruppe in ihrer Heimatregion gibt. Dies konnte ohne weitere Aufklärung für das vorliegende Verfahren als wahr unterstellt werden, da die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hatte. 39 So hat die Klägerin selbst bekundet, dass sie selbst nicht politisch aktiv war. Sie will zwar nach ihren Angaben mit 20 Jahren einen Eid auf das Niger-E. Youth Movement abgelegt haben. Aber damit hat sie sich in ihrer Umgebung nicht als Unterstützerin der Militanten profiliert. Denn nach ihrem eigenen Vortrag haben die meisten Personen ihrer Altersgruppe in ihrer Gemeinde diesen Eid bereits im Alter von 18 Jahren abgelegt. Die Abgabe einer solchen Erklärung war für sie auch nicht Ausdruck einer besonderen Verpflichtung, selbst an den Kämpfen der Militanten zu beteiligen und zur Durchsetzung der Ziele der Gruppe aktiv beizutragen, sondern diente mehr dem eigenen Schutz und dem möglichst ungestörten Fortkommen bei der Abwicklung der Geschäfte des alltäglichen Lebens. So hat sie sich bei der Anhörung vor dem Gericht dahin geäußert, dass derjenige, der in ihrer Region des Nigerdeltas sich weigere, einen entsprechenden Eid abzulegen, im Leben nicht erfolgreich sein könne. Aus ihrem gesamten Vortrag vor dem BA und dem Gericht ist kein einziger Anhaltspunkt ersichtlich, dass sie selbst wegen ihrer eigenen Handlungen oder Überzeugungen in ihrem Heimatland Verfolgung durch staatliche Organe oder nichtsstaatliche Gruppierungen erlitten hätte oder ihr eine solche droht. 40 Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie die Tochter eines im Nigerdelta bekannten Militanten sei, reicht nicht zur Begründung einer drohenden Verfolgung aus. Zum einen ist der Vortrag zu den Verwicklungen des Vaters in die Auseinandersetzungen im Nigerdelta ganz allgemein gehalten. So spricht sie davon, dass sie das Land verlassen habe, als "die Sache passiert" sei. Da habe ihr Vater gesagt, er müsse sich jetzt mit einem Freund in Verbindung setzen, damit der sie zu sich nehme. Was "die Sache" war, blieb während des Verfahrens völlig offen und ist auch bei der Anhörung durch das Gericht nicht deutlich geworden. Zum anderen hat sie im Laufe der Anhörung die Bedeutung des Vaters als eines in ihrer Heimatstadt Q. X. lokal bekannten Militanten zurückgenommen. 41 Politische Verfolgung kann auch nicht damit begründet werden, dass sie wegen der Verwicklungen des Vaters als Militanter in den Auseinandersetzungen im Nigerdelta um ihr Leben fürchten muss. 42 Zum einen handelt es sich – soweit es um Auseinandersetzungen unter den Militanten geht - nicht um staatliche Verfolgung. Zum andern ist Ihr diesbezüglicher Vortrag detailarm, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Welchen Bedrohungen oder Schikanen der Vater in diesem Rahmen ausgesetzt gewesen sei, wird nicht dargelegt. Sie macht zunächst ganz allgemein geltend, die Militanten hätten vor ihrer Ausreise – also vor November 2009 - ihren Vater zwingen wollen, sich weiter an ihren Kämpfen im Nigerdelta zu beteiligen. Der Vater habe aber nicht mehr zurück an die Flussmündung gewollt, um dort mit anderen Militanten Leute zu kidnappen oder sich an ähnlichen Aktionen zu beteiligen. Wenn man aber von den Militanten weggehe, werde das stets so ausgelegt, dass man gegen sie sei. Diese Menschen verziehen nicht sondern sorgten dafür, dass man fertig gemacht werde. Dann könne einem weder die Polizei noch sonst jemand helfen. Später ändert sie den Vortrag dahin ab, dass die Militanten auf das Amnestieangebot der nigerianischen Bundesregierung im Jahr 2009 die Waffen niedergelegt hätten. Damals hätten die, die die Amnestie annehmen wollten, mit denen, die sie ablehnten, gekämpft. Auch hier wird nicht deutlich, was dem Vater in diesem Entscheidungsprozess konkret widerfahren sein soll. 43 Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags spricht schließlich die Äußerung der Klägerin, noch vor ihrer Ausreise wäre die Amnestie gekündigt worden, da die nigerianische Bundesregierung ihre Versprechen nicht eingehalten habe. Dieser Vortrag steht im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand April 2012 unter II Zif. 1.3 Stichwort Minderheiten). Dort wird berichtet, dass die nigerianische Bundesregierung mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar Adua verkündeten Amnestieangebot einen großen Schritt nach vorne gemacht hat und einen überraschenden Erfolg erzielte. Alle bekannten Militantenführer im Nigerdelta nahmen das Amnestieangebot an. Ein darauf basierendes Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer lief ab Mitte 2010. Präsident Jonathan, der selbst aus dem Nigerdelta stammt, führte dieses Programm fort. Soweit berichtet wird, zwei bekannte Militantenführer hätten im Laufe des Jahres 2010 die Amnestievereinbarung für ihre jeweiligen Organisationen wieder aufgekündigt, so erfolgte dies erst nach der Ausreise der Klägerin im November 2009. Mit diesen Feststellungen passt es schon zeitlich nicht zusammen, dass vor November 2009 der Vater die Klägerin und ihre Schwester unter den Druck der Militantengruppen geraten sein könnte. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Vater die Klägerin aus den von ihr vorgetragenen Gründen außer Landes bringen lassen wollte. 44 Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure setzt weiter voraus, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Dies ist hier nicht der Fall. Es sind insbesondere keine Umstände vorgetragen, weshalb die Polizei und andere staatliche Behörden gerade die Aktivisten, die wie ihr Vater nicht weiter kämpfen sondern die Angebote des Amnestieprogramms annehmen wollen, nicht schützen und unterstützen sollten. 45 Eine politische Verfolgung kann auch nicht angenommen werden, soweit die Klägerin geltend macht, auch die Regierung sei hinter ihrem Vater her und das betreffe auch sie als seine Tochter. Dieser Vortrag ist unglaubhaft und deshalb ungeeignet, staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das 2009 ausgesprochene und von allen wichtigen Militantengruppen angenommenen Amnestieangebot und das im Jahr 2010 angelaufene Reintegrationsprogramm ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich vorgetragen, weshalb ausgerechnet ihr das Amnestieangebot unterstützende Vater noch vor ihrer Ausreise von staatlichen Behörden verfolgt werden sollte. Die Angaben der Klägerin und des angeblichen Freundes des Vaters, dessen Namen die Klägerin im Termin zur mündlichen mit B2. C3. angab, hierzu bleiben auch zu einer etwaigen staatlichen Verfolgung blass oder verlieren sich in Allgemeinplätzen, aus denen nicht auf eine politische Verfolgung des Vaters oder seiner Familienangehörigen geschlossen werden kann. So soll ihr Herr C3. auf der Schifffahrt nach Europa zur Begründung der Flucht lediglich gesagt haben, eine Lösung ihres und ihres Vaters Problem durch Gespräche sei nicht möglich. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung soll er bei einem späteren Gespräch im I. in der Bundesrepublik erklärt haben, er wisse nicht, was mit dem Vater sei. Er könne nur sagen, er sei von Verfolgern umgeben. Wer dies sein soll, weshalb der Vater überhaupt verfolgt werde, das alles wird nicht einmal in Andeutungen angesprochen, geschweige denn mit nachvollziehbaren in sich schlüssigen Angaben vorgetragen. In diesem Rahmen spricht gegen den Vortrag der Klägerin auch, dass sie seit dem Aufenthalt in der Bundesrepublik keinen Kontakt mit dem Vater hat und sie sich - nach dem Eindruck des Gerichts bei ihrer Anhörung - auch nicht besonders bemüht hat, näheres über sein Schicksal zu erfahren. Sie hat nicht einmal über eine naheliegende Suche nach lokalen Kontakten berichtet, die möglicherweise Hinweise auf die persönliche Situation des Vater ergeben könnten. Denn nach ihrem Vortrag war der Vater nur lokal in Q. -X. als führender Militanter aktiv und nicht etwa auf im gesamten Nigerdelta als Kämpfer tätig gewesen. 46 Zur Begründung einer etwaigen eigenen politischen Verfolgung kann sie sich auch nicht auf den von ihr vorgetragenen Tod ihrer älteren Schwester berufen. Sie hat im Verfahren angedeutet, die Militanten – also nicht staatliche Akteure - hätten ihre Schwester umgebracht. Hinweise worauf diese Einschätzung beruht, gab sie nicht. Darüber hinaus musste sie bei ihrer Anhörung durch das Gericht auf Nachfrage einräumen, dass sie nicht wisse, ob der Tod ihrer älteren Schwester im nach ihren Angaben Q. benachbarten Ort P3. in einem Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Ehemanns der Schwester oder des Vaters stehe. Der Schwager habe zwar keine Führungsposition – wie ihr Vater - in einer lokalen politischen Organisation der Militanten gehabt; aber er sei auch ein Militanter gewesen. Wann dieser Ermordung der Schwester zeitlich stattgefunden haben soll, blieb gleichfalls dunkel. 47 Ferner könnte selbst bei Annahme einer Verfolgung nicht von dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin wäre es ihr möglich, sich an einem anderen Ort im Süden Nigerias – etwa in der Gegend, in der die Familie ihrer Mutter lebt -, niederzulassen. 48 Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. 49 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2. 50 Ferner haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg. 51 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG –, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, 52 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. 53 Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, 54 vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – juris Rz. 15. 55 Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 – 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 56 Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist die Klägerin nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die von der Klägerin vorgetragenen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nigerdelta weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 57 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – und 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, jeweils juris, 58 auf. Es handelt sich vielmehr um von diesem Begriff nicht erfasste, innere Unruhen bzw. Tumulte mit vereinzelt auftretenden Gewalttaten. 59 Der Klägerin steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. 60 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 61 Die Klägerin hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria. 62 Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, 63 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; 64 zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. 65 Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der vorherigen Fassung - Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und Satz 2) denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, 66 vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. 67 Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, 68 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. 69 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin nicht auf eine individuelle, gerade ihr drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Eine besondere Gefährdung für die Klägerin auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria, ist trotz der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren nicht auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, 70 vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. 71 Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüberhinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Aber es ist es für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. 72 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind nach Überzeugung des Gerichts die Aussichten der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria - wie in der Vergangenheit für sich selbst sorgen zu können - nicht schlechter als vor ihrer Ausreise im Jahr 2009. Sie hat nach ihren Angaben sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahr die Sekundarschule besucht und kann damit bereits eine überdurchschnittliche Schulausbildung vorweisen. Sie hat ferner eine Ausbildung als Friseuse absolviert und einige Jahre sich erfolgreich auf den Handel mit Wasserschnecken in Q. -X. spezialisiert. Das Gericht sieht bei diesen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen gute Voraussetzungen für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als alleinstehende Frau ihr wirtschaftliche Existenz selbst zu organisieren und zu sichern. Das Gericht vermag keine extreme Gefahrenlage zu erkennen, die die Zuerkennung von Abschiebungsschutz mit Blick auf die Existenzbedingungen in Nigeria rechtfertigt. Das gilt auch, wenn sie bei Rückkehr – aus welchen Gründen auch immer - keinen Kontakt mit dem Vater und ihrer Halbschwester mehr aufbauen könnte. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob und inwieweit sie auf eine unterstützende Familienstruktur über die Herkunftsfamilie der Mutter zurückgreifen kann, selbst wenn sie mit dieser seit 20 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr hat. Diese Einschätzung des Gerichts stützt sich darauf, dass es nach den oben genannten Erkenntnisquellen auch in Nigeria Frauen gibt, die – wie die Klägerin selbst in der Vergangenheit - ökonomisch eigenständig, alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter das Überleben selbständig organisieren können. 73 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).