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Urteil

1 K 31/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung zu einem geänderten Kostenbeitrag nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist bei geänderten Einkünften zulässig. • Die Kostenbeitragsverordnung ist verfassungskonform und rechtfertigt eine von zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen abweichende Heranziehung, sofern der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewahrt bleibt. • Ein Kostenbeitrag ist nur dann unangemessen i.S.v. § 94 Abs. 1 SGB VIII, wenn er den zivilrechtlich erforderlichen Selbstbehalt verletzt.
Entscheidungsgründe
Zulässige Neuberechnung von Kostenbeiträgen für Vollzeitpflege bei geänderten Einkünften • Die Heranziehung zu einem geänderten Kostenbeitrag nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist bei geänderten Einkünften zulässig. • Die Kostenbeitragsverordnung ist verfassungskonform und rechtfertigt eine von zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen abweichende Heranziehung, sofern der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewahrt bleibt. • Ein Kostenbeitrag ist nur dann unangemessen i.S.v. § 94 Abs. 1 SGB VIII, wenn er den zivilrechtlich erforderlichen Selbstbehalt verletzt. Der Kläger ist Vater eines seit 2005 in Vollzeitpflege untergebrachten Sohnes. Das Jugendamt setzte ab 2007 zunächst einen monatlichen Kostenbeitrag fest und erhöhte diesen 2009 auf 475 €. Für 2011 ermittelte das Jugendamt aufgrund geänderter Einkünfte des Klägers höhere monatliche Beiträge und setzte durch Bescheid vom 22.12.2011 Nachforderungen und Abschlagszahlungen fest. Der Kläger wandte sich mit Klage gegen den Änderungsbescheid und rügte u. a. Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsverordnung sowie eine unangemessene Überschreitung des unterhaltsrechtlichen Betrags und die Nichtberücksichtigung von Kindergeld und steuerlicher Effekte. Die Beklagte verteidigte die Neuberechnung mit Verweis auf die einschlägigen SGB-Vorschriften, die Verordnung und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. • Zulässigkeit der Neuberechnung: Die Heranziehung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; bei nach Erlass des Verwaltungsakts eingetretenen höheren Einkünften kann der dauernde Verwaltungsakt aufgehoben werden. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich sind §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a), 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 94 Abs. 1 und 5 SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung; die Angemessenheit unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. • Verfassungsmäßigkeit der Verordnung: Die Kostenbeitragsverordnung verletzt nicht Art. 3 GG. Ein Vergleich mit zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen ist nicht zwingend, weil nur die Gruppe der öffentlichen Leistungsinanspruchnehmer die besonderen kommunalen Leistungen erhält; daher ist eine höhere Belastung verfassungsrechtlich tragbar, solange die Jugendhilfeleistungen die Begrenzung tragen. • Kindergeld/steuerliche Auswirkungen: Etwaige steuer- oder kindergeldrechtliche Nachteile begründen keine Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsregelung; solche Fragen sind gegebenenfalls in anderen Verfahrensbereichen zu klären. • Wahrung des Selbstbehalts: Nach der vom Jugendamt fehlerfrei vorgenommenen Berechnung verbleibt dem Kläger in den jeweiligen Monaten der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (952 €/950 €), sodass der Kostenbeitrag nicht unangemessen i.S.v. § 94 Abs. 1 SGB VIII ist. • Rechnerische Nachprüfung: Unter Beachtung der Verordnung und der pauschalen Abzüge sind die ermittelten monatlichen kostenbeitragsrechtlich relevanten Einkünfte und die daraus folgenden Beiträge rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Neuberechnung des Kostenbeitrags für 2011 und die geltend gemachte Nachforderung für rechtmäßig; die Heranziehung stützt sich auf § 48 SGB X sowie die einschlägigen Vorschriften des SGB VIII und die Kostenbeitragsverordnung, die hier verfassungskonform angewandt wurde. Entscheidend ist, dass durch die Berechnung der gesetzliche unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers nicht verletzt bleibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.