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Beschluss

6 L 123/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0402.6L123.13.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

    Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2013 – Az. 6 K 1249/13 – wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Hat die Behörde - wie vorliegend - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden, wobei vorliegend bei der Interessenabwägung mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zukommt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die auf §§ 5, 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung des Antragsgegners nach – im Eilverfahren allein möglicher ‑ summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt (nachfolgend I.). Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass über ihren Aussetzungsantrag auf Grund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden ist, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil auch dann die gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache sprechenden Gesichtspunkte überwiegen (nachfolgend II.). I. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. Erforderlich ist außerdem jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, und juris, m.w.Nw. Darüber hinaus darf bei konsequenter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Versammlungsverbot als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass ein Verbot zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Davon ausgehend hat der Antragsgegner das Verbot der von den Antragstellern für den 5. und 6. April 2013 als "Fackelmarsch" bzw. als "Trauermarsch" jeweils mit dem Motto "Gegen Ausländergewalt und Deutschfeindlichkeit! - Mord! Trauer! Widerstand!" angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet von T. selbständig tragend auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG in Gestalt einer Verletzung von Strafnormen des § 20 Abs. 1 VereinsG gestützt, wobei ersichtlich die Nrn. 1 und 3 a.a.O. in Bezug genommen werden sollten. Dabei hat er zugrunde gelegt, dass die Durchführung der von den Antragstellern angemeldeten Demonstrationen die öffentliche Sicherheit unmittelbar und erheblich gefährde, weil diese Demonstrationen unabhängig davon, dass sie zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2013 von zwei Kreisverbänden der Partei "Die Rechte" angemeldet worden seien, der durch die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen 2012 vom 14. Dezember 2012 auf Seite 728 veröffentlichte, sofort vollziehbare Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK) vom 27. Juli 2012, Az: 402-57.07.12, nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen und aufgelösten Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" (im Folgenden: K-A-L) zuzurechnen seien, was zur Folge habe, dass mit der Durchführung der der verbotenen K-A-L zuzurechnenden Demonstrationen das rechtswirksame Vereinsverbot missachtet, gegen die Strafnormen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VereinsG verstoßen und die Rechtsordnung gravierend verletzt würde. Zur Begründung seiner Gefahrenprognose hat der Antragsgegner im Wesentlichen ausgeführt, bei den für die Partei "Die Rechte – Kreisverbände Aachen und Heinsberg" angemeldeten Versammlungen handele es sich um die beabsichtigte Fortführung von Versammlungen unter freiem Himmel, die beginnend mit dem Jahr 2009 jedes Jahr Anfang April durchgeführt worden und jeweils der inzwischen verbotenen "Kameradschaft Aachener Land (K-A-L)" zuzurechnen gewesen seien. Dies lasse sich wie folgt belegen: Als Anfang April 2008 ein junger Mann in T. Opfer eines Tötungsdelikts geworden sei, habe die K-A-L, die bis zum Jahr 2008 keine große Öffentlichkeitswirkung erzielt habe, das Tötungsdelikt als zentrales Thema aufgegriffen. Als Herr I., der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes Düren der NPD, gemeinsam mit dem freien Nationalisten B. S. für den ersten Freitag im April 2009 einen "Fackelmarsch" und für den darauf folgenden Samstag einen "Trauermarsch" in zeitlicher Nähe zum Todestag des gewaltsam von einem Jugendlichen mit Migrationshintergrund getöteten jungen Mannes angemeldet habe, habe er seine engen Verbindungen zum damaligen Kameradschaftsführer der K‑A‑L, Herrn S. M. aus W., genutzt, der mit den Mitgliedern der K-A-L die Werbung zur Teilnahme an den Fackel- und Trauermärschen mittels Flyern, Flugblattaktionen, Spuckies und im Internetauftritt der K-A-L übernommen und bei der Durchführung der Versammlungen den K‑A‑L-eigenen Ordnerdienst geleitet habe. In den Jahren nach 2009 habe die K-A-L die beiden Aufmärsche in zeitlicher Nähe zum Todestag des jungen Mannes aus T., die grundsätzlich an einem Freitagabend als "Fackelmarsch" und am darauffolgenden Samstag als "Trauermarsch" veranstaltet worden seien, bis in das Jahr 2012 verantwortlich organisiert. Für die K-A-L seien der "Fackelmarsch" und der "Trauermarsch" das zentrale Ereignis im Vereinsleben geworden, das jeweils dazu genutzt worden sei, sich der Bevölkerung zu zeigen und Gleichgesinnte zu mobilisieren. Alle bis zum Jahr 2012 durchgeführten Fackel- und Trauermärsche hätten unter reger Beteiligung der Mitglieder der K-A-L und deren Sympathisanten stattgefunden. Dadurch hätten die von der K-A-L maßgeblich organisierten jährlich wiederkehrenden Stolberger Fackel- und Trauermärsche das zentrale, identitätsstiftende Ereignis für diese Vereinigung gebildet. Außerdem sei insbesondere die Samstagveranstaltung dazu genutzt worden, die Kontakte zu anderen Kameradschaften aus dem Bundesgebiet zu stärken, wobei eine besondere Verbundenheit mit den und Unterstützung durch die inzwischen ebenfalls verbotenen Kameradschaften "Nationaler Widerstand Dortmund" und "Kameradschaft Hamm" festzustellen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei in Bezug auf die für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Demonstrationen festzustellen, dass von der Partei "Die Rechte" das Thema der Versammlungen "Gegen Ausländergewalt und Deutschfeindlichkeit! – Mord! Trauer! Widerstand!" wörtlich übernommen worden sei, dass bei der Werbung zur Teilnahme an den Stolberger Fackel- und Trauermärschen die früher von der "Kameradschaft Aachener Land" genutzten Plakate verwendet würden, die lediglich im Impressum verändert worden seien, und dass auch die alten Strukturen der Veranstaltungen der K-A-L aus den Vorjahren übernommen worden seien, indem wie früher ein "Fackelmarsch" in der Dämmerung und Dunkelheit des Freitagabends und zum anderen ein "Trauermarsch" am darauffolgenden Samstag zur Tageszeit veranstaltet würden. Berücksichtige man weiter, dass die für den 5. und 6. April 2013 geplanten Demonstrationen wie in den Vorjahren von Herrn I., diesmal gemeinsam mit Herrn Q., einem Mitglied der verbotenen K-A-L, angemeldet worden seien, bevor die Partei "Die Rechte" die Anmeldung "übernommen" habe, und nehme man außerdem in den Blick, dass auf der Internetseite der K-A-L der Hinweis veröffentlicht worden sei "Wir sind verboten – na und?", und dass der K-A-L-Kameradschaftsführer S. M. bei einer in Düren durchgeführten Versammlung erklärt habe "Trotz Verbot sind wir nicht tot!", stehe fest, dass die für den 5. und 6. April 2013 geplanten Demonstrationen der K-A-L zuzurechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die in der angefochtenen Verfügung getroffene und durch die vom Antragsgegner bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat hinreichend tatsachengestützt belegt, dass Herr G. und Herr Q., die anfangs als Veranstalter aufgetreten sind, die Veranstaltereigenschaft auf die Antragsteller übertragen haben, um die für die verbotene K-A-L traditionsbildend gewordenen Veranstaltungen trotz des Verbots zu ermöglichen und dadurch den Zusammenhalt der Mitglieder der K-A-L, die in der Vergangenheit das organisatorische Rückgrat der Demonstrationen waren, denen die in diesem Jahr für den 5. und 6. April angemeldeten der Demonstrationen nachgebildet sind, entgegen dem vom MIK rechtswirksam verfügten K-A-L-Verbot aufrechtzuerhalten und die überkommenen Strukturen der K-A-L zu unterstützen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 2 bis 5 der Verbotsverfügung, deren wesentlicher Inhalt vorstehend zusammenfassend wiedergegeben worden ist, und auf die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 2. April 2013 Bezug genommen. Die Antragsteller haben den zahlreichen in der Verbotsverfügung und der Antragserwiderung im einzelnen als Belege bzw. Nachweise für die Zurechnung der für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Demonstrationen zur K-A-L dargelegten Tatsachen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben insbesondere nicht nachvollziehbar widerlegt, dass die für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Demonstrationen durch Personen vorbereitet und beworben wurden, die schon in den Strukturen der verbotenen K-A-L die nach Inhalt und Verlauf identischen Vorgängerveranstaltungen wesentlich initiiert haben, und dass diese Personen nicht das zentrale, identitätsstiftende und traditionsbildende Jahresgroßereignis der verbotenen K-A-L vorbereitet und beworben haben, um deren Traditionsveranstaltung fortzusetzen. Die dagegen mit der Antragsschrift erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. So wird der Einwand, die Zurechnung der Demonstrationen in früheren Jahren werde nicht durch Fakten gestützt, schon durch den in der Antragserwiderung erfolgten Hinweis auf Banner mit der Signatur der K-A-L widerlegt. Auch kann den Antragstellern nicht abgenommen werden, dass Herr I. nur „angeblich“ Mitglied der K-A-L gewesen sei. Denn nach den Erkenntnissen des MIK ist davon auszugehen, dass Herr I. Mitglied der verbotenen K-A-L war, vgl. S. 30 der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012. Dem ist der Vorsitzende der erkennenden Kammer im Verfahren 6 L 345/12 gefolgt, indem er auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, letztvertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, die Durchsuchung der Wohnung des Herrn I. zum Zwecke der Sicherstellung des mit der insoweit sofort vollziehbaren Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 (Az. 402-57.07.12) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins K-A-L durch Beschluss vom 16. August 2012 angeordnet hat. Dass die verwerteten Erkenntnisse des MIK unzutreffend sind, haben die Antragsteller demgegenüber nicht dargelegt. Ebenso wenig können die Antragsteller mit der Argumentation durchdringen, die für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Demonstrationen seien der K-A-L nicht mehr zuzurechnen, weil seit dem Verbot der Kameradschaft ziemlich genau acht Monate vergangen seien. Mit ihrer Sichtweise verkennen die Antragsteller, dass sich für einen unbefangenen Betrachter wegen des signifikanten Datums und der Thematik trotz des zeitlichen Abstands von acht Monaten der Eindruck ergibt, es handele sich bei den Demonstrationen am 5. und 6. April 2013 um Veranstaltungen der verbotenen K‑A‑L. Schließlich ist ohne Belang, dass – wie die Antragsteller hervorheben – der Anteil der Mitglieder der K‑A‑L an den Samstagveranstaltungen geringer war als an den Freitagveranstaltungen. Dies ist nämlich ersichtlich nur darauf zurückzuführen, dass an den Freitagveranstaltungen die Gesamtzahl der Teilnehmer regelmäßig deutlich geringer war, wodurch der Anteil der Mitglieder der K‑A‑L an diesen Tagen logischerweise größer war. Dennoch – und alleine darauf kommt es an ‑ ergab sich für einen unbefangenen Betrachter auch in Bezug auf die Samstagveranstaltungen stets der Eindruck, es handele sich um Veranstaltungen der K‑A‑L, die gerade an den Samstagtagen ihre Verbundenheit mit anderen rechtsextremen Kameradschaften aus dem gesamten Bundesgebiet zur Schau stellte. Ist somit davon auszugehen, dass die ehemals handelnden Personen der K-A-L weiterhin am gleichen Ort, zur gleichen Zeit, auf gleicher Route, mit gleichem Thema und Versammlungsmotto und mit den gleichen Personen die von Herrn I. im Jahr 2009 für jedes Jahr bis zum Jahr 2018 angekündigten Märsche auch im Jahr 2013 fortsetzen wollen und zu diesem Zweck in diesem Jahr lediglich zur Verschleierung ihrer wahren Absichten die antragstellenden Kreisverbände der Partei "Die Rechte" als Veranstalter vorschieben, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei Durchführung der Versammlungen zu einem Verstoß gegen § 20 VereinsG kommen würde. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG begeht eine strafbare Handlung, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit "den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot ... aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt". Nach Nr. 3 a.a.O. begeht eine strafbare Handlung, wer "den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins ... der in Nummer 1 ... bezeichneten Art unterstützt". Die Antragsteller selbst stellen nicht in Abrede, dass das unter dem 27. Juli 2012 vom zuständigen MIK verfügte Verbot der Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" gegenwärtig vollziehbar ist. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 VereinsG wären bei Durchführung der Versammlungen am 5. und 6. April 2013 erfüllt. Zur Auslegung dieser Strafnormen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ‑ vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 – 14 L 1048/12 ‑, zitiert nach www.nrwe.de, Rdn. 27 bis 30 – mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ‑ vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2011 -1 BvR 98/97 -, juris, im Zusammenhang mit dem Verbot des ausländischen Vereins PKK ‑ ausgeführt: "In Bezug auf ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass dem Einzelnen nicht verboten wird, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Insoweit muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit. Insoweit besteht eine Parallele zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot. Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst. ... Das Bundesverfassungsgericht hat es in der vorzitierten Entscheidung ferner als verfassungsrechtlich tragfähig beurteilt, dass für die Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4) VereinsG nicht der Eintritt einer messbaren Förderungswirkung vorausgesetzt wird, sondern es insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Organisationsstrukturen und daraus resultierender "spezieller Verwirklichungsbedingungen" ausreicht, dass die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Allerdings ist vorausgesetzt, dass dem Verhalten eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug der Handlung des Einzelnen zur Tätigkeit des Vereins - der als solcher handlungsunfähig ist und stets nur durch das Handeln natürlicher Personen wirken kann - erkennbar wird. Vor dem Hintergrund, dass ein vereinsrechtliches "Tätigkeitsverbot" Gefahren vorbeugen soll, die von der Zielverfolgung in organisierter Form ausgehen, muss zudem bei Äußerungen eine vereinsfördernde Zielrichtung eindeutig erkennbar sei. Dies kann sich aus Inhalt und der äußeren Form des Vorbringens ergeben, z.B. in Gestalt von Propaganda für die verbotene Organisation, insbesondere auch aus einer exponierten Stellung des Betreffenden im Verein." Dieses Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu Grunde gelegt ist der Antragsgegner zutreffend zu der Prognose gelangt, dass bei Durchführung der beabsichtigten Versammlungen mindestens der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" unterstützt und folglich der Straftatbestand des nach den gleichen Maßstäben auszulegenden § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG verwirklicht würde. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Antragsteller haben nicht in Zweifel gezogen, dass frühere Mitglieder des verbotenen Vereins maßgeblich für die Versammlung geworben haben und sich in signifikanter Zahl an den beabsichtigten Versammlungen beteiligen werden. Auch entsprechen der Ablauf der Demonstrationen, das Versammlungsthema und das Versammlungsmotto wie auch Zeit, Ort und Ausgestaltung der Aufzüge exakt den früheren April-Veranstaltungen der K-A-L. Die Antragsteller sind auch nicht dem Argument des Antragsgegners entgegengetreten, dass ein unbefangener Betrachter die für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Versammlungen insbesondere wegen der Wahl des Versammlungsthemas und des Versammlungsmottos eindeutig als Fortsetzung der Veranstaltungen verstehen wird, die seit dem Jahr 2009 als zentrale Jahresveranstaltung für die K-A-L identitätsstiftend und traditionsbildend waren. Schon aufgrund dieser äußeren, objektiven und zusammenfassend zu würdigenden Gegebenheiten würde unabhängig von einzelnen bei der Versammlung geäußerten Wortbeiträgen jedenfalls der organisatorische Zusammenhalt des Vereins aufrechterhalten oder mindestens unterstützt, indem öffentlichkeitswirksam, gleichsam demonstrativ, eine solche Versammlung von früheren Mitgliedern und Sympathisanten der verbotenen K-A-L organisiert und durchgeführt würde. Dadurch würde sowohl für die Versammlungsteilnehmer als auch für die Öffentlichkeit und einen unbefangenen Betrachter der Eindruck erweckt, dass es sich unmittelbar um eine Aktion des verbotenen Vereins K-A-L oder jedenfalls um eine Aktion zu dessen Gunsten handelt, mit der gezeigt werden soll, dass der verbotene Verein selbst bzw. dessen Mitglieder ungeachtet eines vollziehbaren Vereinsverbots weiterhin in der Öffentlichkeit agieren und (sogar) öffentliche Versammlungen durchführen können. Dass damit durch die für den 5. und 6. April 2013 angemeldeten Versammlungen eine für die K-A-L vorteilhafte Wirkung hervorgerufen wird und dem Verhalten der Veranstalter eine hinreichende Außenwirkung zukommt, drängt sich geradezu auf. Den in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ‑ vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 – 14 L 1048/12 ‑, a.a.O., Rdn. 36 – eingenommenen Standpunkt, dass ein vollziehbares Vereinsverbot in einem bedeutsamen Umfang leer laufen und entwertet würde, wenn eine Versammlung stattfinden dürfte, obwohl für die Versammlungsteilnehmer wie auch für die Öffentlichkeit und einen unbefangenen Betrachter der Eindruck besteht, dass es sich unmittelbar um eine Aktion eines verbotenen Vereins handelt, schließt sich die erkennende Kammer für das vorliegende Verfahren an, sodass zusammenfassend nochmals festzustellen ist, dass es bei Durchführung der Versammlungen zu einem Verstoß gegen § 20 VereinsG kommen würde. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich weiter, dass der Antragsgegner das verfügte Versammlungsverbot zu Recht auch selbständig tragfähig auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG gestützt hat. Wegen der Verbotsgründe im einzelnen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des Antragsgegner hierzu in dem Versammlungsverbot Bezug. Lediglich bekräftigend hebt die Kammer hervor, dass der Antragsgegner insbesondere auch in Bezug auf den in Rede stehenden weiteren Verbotstatbestand zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von den Antragstellern angemeldeten Versammlungen vom 5. und 6. April 2013 als solche des verbotenen Vereins K-A-L zu bewerten sind. Auch sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG i.V.m. § 3 VereinsG diesbezüglich erfüllt. Danach kann ein Verein (erst) dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und in der Verfügung die Auflösung des Vereins angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier in Gestalt der schon benannten Feststellungs- und Verbotsverfügung des MIK vom 27. Juli 2012 vor (Ziff. 1 und 2 des Tenors). Schließlich genügt es für die tatbestandliche Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VersG, wenn die einschlägige Verbotsverfügung ‑ wie es hier der Fall ist ‑ wirksam, d.h. vollziehbar ist. Schließlich ist die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Mildere Mittel als das verfügte Versammlungsverbot, vornehmlich in Gestalt von beschränkenden Verfügungen (Auflagen), sind nicht ersichtlich. Auch wären Auflagen in Gestalt eines Verbots, den verbotenen Verein K-A-L anlässlich der Durchführung der geplanten Versammlungen in Wort, Schrift oder sonstiger Form zu erwähnen, nicht hinreichend zielführend gewesen. Insbesondere resultieren die Verbotsgründe, wie dargelegt, nicht aus etwaigen, im Vorfeld einer Versammlung ohnehin schwer prognostizierbaren, bestimmten Wortbeiträgen, sondern aus dem Gesamtgepräge der Versammlungen in der aktuellen örtlichen und zeitlichen Situation in T.. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, mit Rücksicht auf die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Freiheit, eine politische Partei zu gründen, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden. Es trifft zwar zu, dass die sogenannte „Parteienfreiheit“ sich grundrechtsverstärkend auswirkt, wenn eine Partei einschlägige Grundrechte wie z.B. die Meinungsäußerungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit in Anspruch nimmt. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Kommentar zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 16. Auflage, § 1 Rdn.135, mw.N. Die Parteienfreiheit berechtigt aber keine Partei – wie auch ansonsten niemanden – Veranstaltungen durchzuführen, die – wie im vorliegenden Fall – bei objektiver Betrachtung einer vollziehbar verbotenen Vereinigung zuzurechnen sind. Schließlich hat der Antragsgegner nicht verkannt, dass durch ein Vereinsverbot dem Einzelnen nicht verboten wird, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, sondern nur, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Dies hat er in seiner Antragserwiderung nochmals betont und mit Hinweis darauf substantiiert, er habe den Antragstellern eine am Samstag, dem 16. März 2013, durchgeführte Versammlung unter freiem Himmel bestätigt. II. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass über ihren Aussetzungsantrag auf Grund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden ist, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist ‑ vgl. dazu für einen vergleichbaren Fall BVerfG, 31. August 2012 – Az. 1 BvR 1840/12 ‑, juris, Orientierungssatz 2a ‑, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil auch dann die gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Eine auch im Rahmen einer reinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Folgenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus, weil mit einer Durchführung der Versammlungen am 5. und 6. April 2013 bei späterer Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde der erhebliche Nachteil verbunden wäre, dass die Versammlungen als Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot strafbar wären. Demgegenüber wiegen die mit einer Ablehnung des Eilantrags der Antragsteller verbundenen Nachteile weniger schwer, weil die verbotenen Versammlungen weder aus aktuellem Anlass noch mit einem dringenden zeitgebundenem Bezug erfolgen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Antragsteller Versammlungen veranstalten wollen, die an sich gesetzlich nicht zu beanstanden sind und deshalb in der Vergangenheit nicht verboten wurden. Andererseits erledigt sich das mit den Versammlungen verfolgte politische Anliegen nicht mit Ablauf des 5. und 6. April 2013, sondern es kann in weiteren Demonstrationen erneut aufgegriffen werden. Der Hauptbezugspunkt für beide Demonstrationen – das Tötungsdelikt Anfang April 2008 zum Nachteil eines jungen Mannes aus T. – liegt viele Jahre zurück. Das Gedenken daran kann auch in Formen und an Tagen gewahrt werden, die nicht für den unbefangenen Betrachter den Eindruck ergeben, dass hier weiter die K-A-L aktiv ist, die verboten worden ist, weil ihre Zwecke bzw. ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider liefen bzw. sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Vgl. nochmals BVerfG, 31. August 2012 – Az. 1 BvR 1840/12 ‑, juris, Rdn. 8. Von den Antragstellern kann erwartet werden, dass es ihnen gelingen wird, in Zukunft einerseits das Verbot der K-A-L zu respektieren und andererseits dennoch ihr gesetzlich nicht zu beanstandendes Demonstrationsanliegen so zu realisieren, dass kein Verbotsgrund (mehr) vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.