Beschluss
9 L 53/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0314.9L53.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 14. Dezember 2012 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2012 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach Satz 2 der Vorschrift die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 3 Es liegen veränderte Umstände vor. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss, 4 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE - NVwZ-RR 1999, 473. 5 In dem ablehnenden Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 9 L 637/12.A - wird entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass nach den seinerzeit vorliegenden aktuellen Auskünften des UNHCR vom 24. April 2012 sowie des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 nicht (mehr) von systemischen Mängel im italienischen Asylsystem ausgegangen werden könne. 6 Der Antragsteller bezieht sich nunmehr in der Begründung seines erneuten Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz auf aktuelle Erkenntnismittel, die die Lage insoweit abweichend von den den Beschluss vom 14. Dezember 2012 tragenden tatsächlichen Feststellungen schildern und zu einem Überdenken der ablehnenden Entscheidung Anlass geben. Insbesondere das vorgelegte detaillierte Gutachten von borderline-europe aus Dezember 2012 zu einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2012 zum italienischen Asylsystem enthält zahlreiche konkrete Angaben, die hinreichende Anhaltspunkte dafür entstehen lassen, dass der nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. 7 Es bestehen danach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien die von ihm eingegangenen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht erfüllt. 8 Hiervon ausgehend ist dem Antrag auch stattzugeben, weil die Antragsgegnerin den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union, 9 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, 10 an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beurteilung der tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat stellt, nicht gerecht wird. 11 Insbesondere fehlt es trotz zahlreicher und detaillierter Hinweise auf systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens, 12 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15a L 12/13.A -; VG Meiningen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 E 20010/13 Me -; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2013 – A 7 K 3929/12 -; VG Regensburg, Urteil vom 27. März 2012 – RN 9 K 11.30441 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 – 5a L 223/12.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2012 – A 3 K 3069/11 -; VG Augsburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 – Au 3 E 12.30059 – jeweils mit zahlreichen Nachweisen, 13 nachwievor an einer detaillierten eigenen Untersuchung durch die Antragsgegnerin. 14 Insbesondere die von borderline-europe und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Juss-Buss, 15 vgl. borderline-europe, Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012 aus Dezember 2012; SFH / jussbuss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bern und Oslo, Mai 2011, 16 herausgegebenen Untersuchungsergebnisse führen im Detail Missstände auf, die von der Antragsgegnerin nicht im Einzelnen widerlegt werden. Soweit das Auswärtige Amt, 17 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013, 18 Abweichendes ausführt, vermag dies die konkreten Anhaltspunkte für systemische Mängel schon deshalb nicht aufzulösen, weil das Auswärtige Amt auf die konkreten und belegten Mängel nicht eingeht, sondern sich auf allgemein gehaltene Aussagen beschränkt. 19 Ob sich Bedenken an der hinreichenden Qualität des italienischen Asylsystems auch aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Februar 2013 – 81498/12 – ableiten lassen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 21 Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.