Urteil
2 K 996/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0221.2K996.11A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der nach seinen eigenen Angaben am 23. November 1994 in Kumbon im Kumba-District/Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig und Christ. Er wurde am 24. Februar 2011 in der Asylbewerberunterkunft in Hemer von den dortigen Mitarbeitern angetroffen. Da er keinerlei Papiere vorlegen konnte, wurde er von der Polizei in Hemer kontrolliert und in Gewahrsam genommen. Er meldete sich am 25. Februar 2011 bei der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid und gab an, einen Asylantrag stellen zu wollen. Er sei am 24. Februar 2011 mit einem Schiff von Afrika nach Europa eingereist und gab als Verfolgungsgrund Homosexualität an. Der Kläger wurde in die Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund untergebracht. Ausweislich eines Vermerkes der Ausländerbehörde der Stadt Dortmund vom 28. Februar 2011 bestanden erhebliche Zweifel an dem vorgebrachten Geburtsdatum, da das äußere Erscheinungsbild und sichere Auftreten nicht mit dem genannten Datum übereinstimmen würden. Es sei daher von einem Lebensalter von mindestens achtzehn Jahren auszugehen und für die Aktenlage wurde das Geburtsdatum 1. Januar 1993 vermerkt. Der Kläger gab in seiner Selbstauskunft an, dass er dem Volk der Bakundu angehöre und am 25. Februar 2011 eingereist sei. Der Kläger stellte am 3. März 2011 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung am 16. März 2011 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt begründete: Er sei am 23. November 1994 geboren. Seine Geburtsurkunde habe er jedoch in seinem Heimatdorf im Zimmer seines Bruders zurückgelassen. Er gehöre der Volksgruppe der Bakundu an und spreche deren Sprache. Zuletzt habe er in dem Dorf Dibonya im Bezirk Kumba, Unterbezirk Meme, sich aufgehalten. Er habe sieben Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Sekundarschule besucht. Die Schule habe er im September 2007 abgebrochen und sei dann nach Limbe gegangen. Dort habe er sich bis November 2008 aufgehalten. Anschließend sei er bis April 2010 nach Duala gegangen. In der Folgezeit sei er nach Dibonya zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 20. Dezember 2010 aufgehalten. Danach sei er wieder nach Limbe gegangen und habe sich dort bis zum Januar 2011 aufgehalten. Sein Heimatland habe er am 2. Februar 2011 verlassen. Sein Vater sei T. O. O1. und seine Mutter sei C. B. O1. . Sein Vater sei bereits am 11. Februar 2002 verstorben und seine Mutter wohne im Dorf Dibonya, arbeite jedoch zeitweise auch in einem anderen Dorf auf einer Farm. Er habe noch zwei Schwestern und zwei Brüder in Nigeria sowie seine Großfamilie. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen, er habe für andere im Haushalt gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Duala habe er als Haushaltshilfe gearbeitet. Er habe sein Heimatland 2. Februar 2011 mit einem Boot verlassen und sei mit dem Boot bis Marokko und von Marokko mit einem Schiff bis nach Spanien gereist. Anschließend sei er dann mit dem Zug nach Deutschland weitergefahren und dort am 21. Februar 2011 angekommen. In Spanien habe ihm ein großer weißer Mann geholfen und ihn mit dem Zug nach Deutschland mitgenommen. Er sei in seinem Heimatland weder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen noch habe er sich politisch betätigt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil seine Familie und die Gemeindemitglieder ihn hätten töten wollen. Er sei beschuldigt worden, homosexuell zu sein. Dies sei an dem Ort nicht erwünscht gewesen. Auf Nachfrage gab der Kläger an, jedoch nicht homosexuell zu sein. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er oft mit weißen Männern und Touristen in Limbe gesehen worden sei und deshalb sei vermutet worden, dass er homosexuell sei. Das erste Mal sei er verdächtigt worden, als er von Limbe aus in das Dorf Dibonya gegangen sei. Das sei zur Weihnachtszeit gewesen. Es habe Hänseleien durch die Kinder gegeben und am 20. Dezember sei versucht worden, ihn mit angezündeten Reifen zu verbrennen. Er sei aus dem Dorf weggerannt, aber trotzdem hätten die Leute nach ihm gesucht. Er sei aber noch nicht im Dezember 2007, als er in sein Heimatdorf gegangen sei, der Homosexualität verdächtigt worden. Der Vorwurf sei aber schon erhoben worden, als er in Limbe gewohnt habe. Aber erst im Dezember 2010 sei versucht worden, ihn umzubringen. In Limbe hätten die Beschuldigungen begonnen. Er sei von seiner eigenen Familie ‑ seinem Onkel ‑ und den angesehenen Dorfmitgliedern verdächtigt worden. Er habe in Spanien kein Asyl beantragt, weil der weiße Mann, der ihm geholfen habe, keine Kenntnisse über das Asylrecht in Spanien gehabt habe. Dieser habe ihn mit nach Deutschland genommen. Mit Bescheid vom 21. April 2011 ‑ zugestellt am 6. Mai 2011 ‑ lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Der Kläger hat am 18. Mai 2011 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass er in erheblicher Gefahr schwebe und Angst habe, ermordet zu werden. Er sei bei der Anhörung sehr eingeschüchtert gewesen und habe sich geschämt, über das Erlebte zu berichten. Er habe homosexuelle Handlungen vorgenommen und für diese Handlungen sowohl selbst Geld bezahlt als auch Geldleistungen erhalten. Es sei auch durchaus üblich, dass Dorfbewohner Personen mit angezündeten Reifen quälen, foltern und verbrennen. Der Kläger legte eine Kopie einer kamerunischen Rechtsanwaltskanzlei namens "F. N. Chambers" vom 11.03.2011 vor, wonach der Kläger wegen homosexueller Handlungen gesucht werde. Er sei von der Kanzlei vor dem "Meme High Court" wegen des Vorwurfs der homosexuellen Praktiken verteidigt worden. Der Kläger legte ferner noch eine Kopie eines "Warrant of Arrest" vom 21. Dezember 2010 sowie Fotos von einer Reifenverbrennung durch Dorfbewohner vor. Nach Zurücknahme seines Asylantrags beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (sog. Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Asylantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der noch hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Eine Verfolgung ist danach politisch i.S. des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage, inwieweit Homosexualität als sexuelle Ausrichtung i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2004/83/EG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG und damit als gemeinsames Merkmal einer sozialen Gruppe anzusehen ist, in welchem Umfang die homosexuelle Betätigung geschützt und inwieweit der Betroffene darauf verwiesen werden kann, seine sexuelle Ausrichtung im Heimatland im Verborgenen auszuleben, vgl. dazu etwa VG Düsseldorf, Urteile vom 23. April 2012 – 23 K 8414/09.A – und 26. September 2012 – 23 K 3686/10.A; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2010 – 11 K 397/06.A -, jeweils juris; Aussetzungsbeschluss des Gerichts vom 27. November 2012 – 2 K 1589/10.A – im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Verfahren C-199, 200, 201/12 mit Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State zur Auslegung von Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2004/83/EG im Hinblick auf eine homosexuelle Ausrichtung und Handlungen; Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ und seine Anwendung in Deutschland; NVwZ 2009 S. 206, hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland wegen der vorgetragenen Homosexualität bzw. wegen homosexueller Handlungen von der Dorfgemeinschaft und seiner Familie in Kamerun verfolgt und bedroht worden ist. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt unstimmig und von Widersprüchen geprägt. Sein Vorbringen ist hinsichtlich der von ihm dargelegten verschiedenen Aufenthaltsorte in Kamerun, seiner Zeitangaben und unter Berücksichtigung seiner Altersangaben bzw. des angegebenen Geburtsdatums in sich widersprüchlich und unglaubhaft. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er sich nach Abbruch der Sekundarschule nach Limbe begeben habe und sich dort von September 2007 bis November 2008 aufgehalten habe. Anschließend sei er bis April 2010 nach Douala gegangen und sei dann nach Dibonya – seinem Heimatdorf - zurückgekehrt, wo er bis zum 20. Dezember 2010 geblieben sei. Davon abweichend gab der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass er erst im Jahr 2009 nach Duala gegangen sei und davor an wechselnden Orten (Mutengene, Limbe, Buea) gewesen sei. Duala habe er dann im Dezember 2010 verlassen. In sein Heimatdorf sei er an einem Wochenende zurückgekehrt, um einen Freund zu holen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, im Alter von 15 Jahren die Sekundarschule verlassen zu haben. Unter Berücksichtigung des angegeben Geburtsdatums (23. November 1994) wäre der Kläger jedoch erst am 23. November 2009 15 Jahre alt geworden und hätte seinem Vorbringen zufolge dann erst (im September 2010?) sein Heimatdorf verlassen. Der Kläger hat jedoch auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, von September 2007 bis November 2008 in Limbe gewesen zu sein (nach seinem angegebenen Geburtsdatum wäre er dann damals erst 12 bzw. 13 Jahre alt gewesen). Ferner gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, dass er erstmalig seine Homosexualität im Alter von 16 Jahren festgestellt habe. Damals habe er einen weißen Freund in Limbe gehabt. Seinem angegebenen Geburtsdatum zufolge wäre jedoch sein 16. Geburtstag erst im November 2010 und damit kurz vor dem von ihm als fluchtauslösenden angegebenen Vorfall im Dezember 2010 gewesen. Sein Geburtsdatum hat der Kläger wiederum in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erneut wiederholt und mit der Altersangabe von derzeit 18 Jahren weiter bekräftigt. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Klägers zu seinen homosexuellen Kontakten mit einem weißen Touristen in Limbe und einem weiteren weißen Mann in Duala sowie zu dem fluchtauslösenden Vorfall am 20. Dezember (2010) pauschal und oberflächlich gehalten. Sie beschränken sich darauf, dass er in Limbe - einer der wegen seiner schwarzen Strände bei Touristen beliebtesten Küstenstädte in Kamerun mit zahlreichen Bars und Restaurants am Strand, vgl. etwa http://de.wikipedia.org/Limbe (Kamerun) -, beim Schwimmen am Strand einen weißen Touristen namens Yannick kenngelernt habe, mit dem er sich in der Bambus-Bar verabredet und den er auch im Hotel besucht habe. Darüber hinaus sei er noch in Douala fünf Monate mit einem weißen Mann, der ein Fischerboot gehabt habe, zusammen gewesen. Diese Angaben vermitteln ebenso wie seine auf Nachfrage erfolgten Angaben, wann er das erste Mal seine Homosexualität festgestellt habe, nicht den Eindruck des selbst und tatsächlich Erlebten. Sie sind äußerst blass, ohne irgendwelche Details und nicht überzeugend gehalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass gerade das erstmalige Erkennen der gleichgeschlechtlichen Orientierung bzw. die ersten homosexuellen Kontakte besonders in Erinnerung bleiben. Unterstrichen wird dieser Eindruck auch dadurch, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Nachfrage angegeben hatte, dass er nicht homosexuell sei und nur verdächtigt worden sei. Sein auf Vorhalt dieser Angaben vorgetragener Grund, dass er damals wegen der Dolmetscherin – einer Schwarzafrikanerin – Angst gehabt habe, sich zu öffnen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen handelte es sich um die Anhörung zur Begründung seines Asylantrags und zum anderen hatte der Kläger zuvor vor der Ausländerbehörde in Lüdenscheid bereits als Verfolgungsgrund Homosexualität angegeben. Ebenso ist auch sein Vorbringen zu dem von ihm als fluchtauslösend dargelegten Vorfall am 20. Dezember äußerst oberflächlich. Während er vor dem Bundesamt noch vorgetragen hat, dass die Familie und Gemeindemitglieder ihn wegen des Verdachts der Homosexualität, der seit seiner Zeit in Limbe bestanden habe, hätten töten wollen, gab er in der mündlichen Verhandlung nunmehr an, dass er einen Freund abholen wollte, um ihn dem weißen – homosexuellen – Mann vorzustellen. Angesichts seines - auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten – Vorbringens, dass er bereits während seiner Zeit in Limbe verdächtigt worden sei, homosexuell zu sein und sein damaliger Freund, bei dem er gelebt habe, dieses Gerücht verbreitet habe, ist nicht nachvollziehbar, dass er einen anderen Freund aus seinem Dorf mitnehmen wollte, damit er homosexuelle Kontakte aufnimmt. Neben diesen Ungereimtheiten und Widersprüchen ist auch die gesamte Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalls äußerst oberflächlich. Schließlich unterstreichen ebenfalls die von dem Kläger vorgelegten Kopien der Rechtsanwaltskanzlei „F. N. Chambers“ und des „Warrant of Arrest“ die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Ungeachtet der bereits bestehenden Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls, die sich daraus ergeben, dass dieser bereits am 21. Dezember 2010 ausgestellt worden sein soll, im oberen Bereich (Chambers of ..., FileNo....) keine Eintragungen enthält und nach der Auskunftslage, unechte und verfälschte Dokumente bzw. Gefälligkeitsbescheinigungen in Kamerun leicht zu erhalten sind, vgl. etwa AA, Lagebericht Kamerun vom 14. Juni 2011 S. 5 und 17, lässt sich dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom 11. März 2011 entnehmen, dass der Kläger, der am 21. bzw. 24. Februar 2011 in das Bundesgebiet eingereist sein will, von der Kanzlei bereits vor dem Meme High Court verteidigt worden sein soll. Der Kläger selbst hat eine Gerichtsverhandlung jedoch zu keinem Zeitpunkt erwähnt und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass er weder bei der Polizei noch vor Gericht gewesen sei. Sein Freund aus Limbe habe ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Der Freund habe einen Anwalt für ihn besorgen wollen, er wisse aber nicht, ob er es getan habe. Dieses Vorbringen ist ebenfalls äußerst pauschal gehalten, in sich unstimmig und unglaubhaft. Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Familie und die Gemeinschaft bei verschiedenen bzw. einigen Gelegenheiten („On several occasion“) versucht hätten, ihn zu eliminieren. Bis auf den angegebenen, aber nicht weiter konkretisierten Vorfall im Dezember 2010, hat der Kläger keine derartigen „Gelegenheiten“ geschildert. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Kamerun vom 14. Juni 2011 S. 16 und vom 29. April 2010 S. 17, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lageberichte vom 19. Dezember 2007, S.14, vom 29. April 2010 S. 17 und vom 14. Juni 2011 S. 16 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG –, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – juris Rz. 15. Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 – 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Kamerun Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Kamerun auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Kamerun eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Anhaltspunkte dafür sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers und den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Kamerun gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).