Urteil
3 K 326/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0220.3K326.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für einen auf einem Hausanbau errichteten Wintergarten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks P.- 0 in C. (G1). Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Beklagten. Nach dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beträgt die Zahl der Vollgeschosse für den zur Straße gelegenen Grundstücksbereich des Hausgrundstücks der Klägerin (zwingend) zwei und für den - hier in Rede stehenden - rückwärtigen Grundstücksbereich (maximal) eins. Am 13. Dezember 2005 stellte das Bauaufsichtsamt der Beklagten im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass die Klägerin das Flachdach des im rückwärtigen Bereich ihres Hauses bereits vorhandenen eingeschossigen Anbaus mit einem Wintergarten (Höhe ca. 2,40 m, Breite ca. 6,0 m und Tiefe ca. 3,50 m) überbaut hatte. Mit Bescheiden vom 29. Februar 2008 und 4. November 2009 schritt das Bauaufsichtsamt der Beklagten gegen den Wintergarten ein. Es untersagte der Klägerin die Nutzung und ordnete die Beseitigung des Wintergartens an. Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen (VG Aachen - 3 K 711/08 - und - 3 K 2181/09 -) nahm die Klägerin am 18. Mai 2010 zurück, nachdem die Beklagte zugesagt hatte, die Beseitigungsanordnung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits um die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Wintergarten zu vollstrecken. Bereits am 29. September 2009 hatte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den errichteten Wintergarten gestellt. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen wird die Traufhöhe des ursprünglichen Flachdachanbaus durch den aufgesetzten Wintergarten an der rückwärtigen Gebäudekante des Anbaus um 2,32 m erhöht und erreicht damit insgesamt ein Höhe von 5,27 m. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 entgegen, der das Maß der baulichen Nutzung auf eingeschossige Hausanbauten beschränke. Mit der Errichtung des zur Genehmigung gestellten Wintergartens sei ein zweigeschossiger Anbau entstanden. Die Klägerin hat am 23. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Der errichtete Wintergarten verstoße nicht gegen Bauplanungsrecht. Die vom Rat der Beklagten getroffenen Festsetzungen über die Geschossigkeit für Hausanbauten seien unbeachtlich. Der einschlägige Bebauungsplan sei unwirksam, weil er unter formellen Mängeln leide. So sei der Beklagten beim Erlass ihres Bebauungsplanes ein gravierender Ausfertigungsmangel unterlaufen. Zwar enthalte die Planurkunde mit den zeichnerischen Festsetzungen einen Ausfertigungsvermerk, nicht aber die als gesondertes Dokument vorhandenen textlichen Festsetzungen. Der Umstand, dass auf beiden Dokumenten ein Genehmigungsvermerk des Regierungspräsidenten Köln aufgebracht sei, könne diesen Mangel der Ausfertigung nicht ersetzen. Allein die Beklagte als Normgeber könne die Ausfertigung wirksam vornehmen. Ferner entspreche der Bebauungsplan nicht den Anforderungen an die Dokumentenbeständigkeit, weil eine eindeutige Zuordnung von textlichen Festsetzungen einerseits und zeichnerischen Festsetzungen andererseits nicht möglich sei. Schließlich leide der Bebauungsplan auch an einem materiellen Fehler, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Die Beklagte habe bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 1. Februar 2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens im 1. Obergeschoss des Wohnhauses in C. , P.- 0, G1, zu erteilen. Im Ortstermin vom 18. Mai 2010 hat die Klägerin angesichts der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Wintergarten erklärt, sie begehre die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitbefangenen Wintergartens, mithin lediglich eine Bebauungsgenehmigung. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 1. Februar 2010 zu verpflichten, ihr die zuletzt beantragte nachträgliche Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens im 1. Obergeschoss des Wohnhauses in C. , P.- 0, G1, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem ablehnenden Bescheid fest und führt ergänzend aus: Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Festsetzungen zur Geschossigkeit bestünden nicht. Insbesondere sei die Ausfertigung ordnungsgemäß erfolgt, weil der Genehmigungsvermerk des Regierungspräsidenten Köln, der sich auf den textlichen Festsetzungen und der Planurkunde befinde, die Funktion eines Zugehörigkeitsvermerks habe. Eine eindeutige Zuordnung beider Dokumente sei damit gewährleistet. Auch leide der Bebauungsplan nicht an materiellen Fehlern. Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis sei mängelbehaftet. Abgesehen davon seien etwaige Mängel durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Schließlich könne der Klägerin auch keine Befreiung von den Festsetzungen über die Geschossigkeit erteilt werden, weil insoweit die Grundzüge der Planung berührt seien. Das Gericht hat am 18. Mai 2010 einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die Niederschrift des Terminsprotokolls vom selben Tage wird Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2013 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 3 K 711/08 und 3 K 2181/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich ihres Bebauungsplanes Nr. 7 für den Ortsteil T. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht schon unzulässig. Mit dem Übergang vom Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung hat die Klägerin eine Klageänderung vorgenommen. Diese Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Änderung einer Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist hier als sachdienlich zuzulassen. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn für die geänderte Klage der Prozessstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 91 Rdnr. 19. So liegt der Fall hier. Indem die Klägerin auf das Begehren übergegangen ist, die Beklagte zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zu verpflichten, hat sie den Streitstoff nicht wesentlich geändert. Schon im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten maßgeblich darüber gestritten, ob das Vorhaben der Klägerin nach dem damit verbundenen Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Eine gerichtliche Entscheidung über diese planungsrechtliche Frage kann den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig bereinigen, ohne dass ein weiterer Prozess geführt werden muss. Der Klägerin fehlt für die geänderte Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sie bei der Beklagten keinen Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung gestellt; der Antrag im Ortstermin ist jedoch auch als Antrag gegenüber der Beklagten zu verstehen. Die erforderlichen Bauvorlagen zur Konkretisierung des Vorhabens, für das die Klägerin eine Bebauungsgenehmigung begehrt, liegen der Beklagten mit dem Bauantrag bereits vor. Der seitens der Beklagten gestellte Antrag auf Abweisung der Klage ist als Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung zu verstehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW liegen nicht vor, weil dem Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB Anwendung. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Bei dem Bebauungsplan Nr. 7 handelt es sich um einen solchen qualifizierten Bebauungsplan; er enthält die gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7, der im maßgeblichen Bereich des Vorhabens lediglich ein Vollgeschoss zulässt. Mit der Errichtung des Wintergartens verwirklicht die Klägerin aber ein zweites Vollgeschoss. Planungsrechtlich gelten als Vollgeschosse solche Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Dieser Verweis des Planungsrechts auf das Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der aktuellen Baunutzungsverordnung ebenso wie aus der Vorgängervorschrift in § 18 der Baunutzungsverordnungen der Jahre 1962, 1968 und 1977. Nach der aktuellen Fassung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Landesbauordnung (BauO NRW) sind Vollgeschosse solche Geschosse, (...) die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Bei Geschossen, die - wie hier - Dachflächen besitzen, wird die Höhe der Geschosse von der Oberkante Fußboden bis Oberkante Dachhaut gemessen, vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW. Vorliegend überschreitet der Wintergarten der Klägerin das Höhenmaß von 2,30 m. Ein Vollgeschoss ist im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man auf den Vollgeschossbegriff der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (26. November 1975) geltenden Bauordnung NW vom 27. Januar 1970 (BauO NW 1970) zurückgreift. Vgl. zu der strittigen Frage, ob das Planungsrechts "statisch" auf den Vollgeschossbegriff zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder "dynamisch" auf den Vollgeschossbegriff zum Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungsertei-lung abstellt: Gädke/Czepuck/ Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 2 Rn. 182 f., m.w.N. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO NW 1970 sind auf die Zahl der Vollgeschosse auch solche Geschosse anzurechnen, die eine lichte Höhe von mehr als 1,80 m unterhalb der Traufenoberkante besitzen. So liegt der Fall hier. Der Wintergarten besitzt eine lichte Höhe von über 1,80 m. Der Bebauungsplan Nr. 7 mit seinen Festsetzungen zur Geschossigkeit ist als wirksam anzusehen. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere ist der beklagten Stadt beim Satzungserlass weder ein relevanter Ausfertigungsmangel noch ein Verstoß gegen das Abwägungsverbot unterlaufen. In formeller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt. Bebauungspläne sind Satzungen und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris, Rn.3. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-) Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, juris, Rn. 40. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern - wie hier - aus zwei Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Dies ist hier nicht geschehen, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. So befindet sich auf dem gesonderten Blatt der textlichen Festsetzungen (Textteil) anders als auf dem Planteil kein Ausfertigungsvermerk. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans genügen. Maßgeblich dafür ist, ob im ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1999 - 5 S 3064/88 -, ("gedankliche Schnur"), juris, Rn. 22 a.E.; mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen: OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, juris, Rn. 43. Eine solche Bezugnahme liegt hier vor. Der vom Bürgermeister der Beklagten ausgefertigte Planteil des Bebauungsplanes Nr. 7 nimmt Bezug auf das gesonderte Blatt über die textlichen Festsetzungen. In der Verfahrensleiste des Planteils findet sich unter der Überschrift "Sonstige Darstellungen und Festsetzungen" folgender Satz: "Dem Bebauungsplan sind beigefügt: (...) textliche Festsetzungen". Damit umfasst die Ausfertigung des Planteils auch den Textteil. Zwar hätte die Bezugnahme auf die textlichen Festsetzungen deutlicher ausfallen können. Indes ist dies für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht zwingend erforderlich. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin ist nicht zu folgen. Das von ihr herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a D 100/92.NE, n.v., Seite 9 des Urteilsabdrucks, m.w.N., gibt dafür zu wenig her. Im dortigen Fall war - anders als hier - für das Exemplar der textlichen Festsetzungen ausdrücklich eine gesonderte Unterschrift des Bürgermeisters vorgesehen, die dieser aber nicht ausgeführt hatte. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Annahme bestätigt sehen, dass die Ausfertigung des Planteils nicht die auch die Ausfertigung des Textteils umfasste. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Anforderungen an die Dokumentenbeständigkeit nicht gewahrt wären. Die im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit verlangen eine einwandfreie Dokumentation des Inhalts von Normen. Im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Bebauungsplänen muss daher sichergestellt werden, dass keine inhaltlichen Veränderungen des Plans vorgenommen werden können. Dies ist ohne weiteres dann gewährleistet, wenn eine einheitliche Urkunde vorliegt. Doch auch Einzelurkunden können den Anforderungen an die Dokumentenbeständigkeit genügen, indem sie als getrennte Urkunden durch eindeutige Angaben sicher als Bestandteil des Bebauungsplanes gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a D 100/92.NE, n.v., S. 10 des Urteilsabdrucks. Vorliegend nehmen Planurkunde und das Einzelblatt über die textlichen Festsetzungen aufeinander Bezug: Die Planurkunde benennt, wie oben ausgeführt, die textlichen Festsetzungen als Anlage. Die textlichen Festsetzungen (1 Blatt) sind überschrieben mit: "Textliche Festsetzungen als Bestandteil zum Bebauungsplan Nr. 7 der Stadt C. , Ortsteil T. , Kreis B. ". Damit sind beide Dokumente als Bestandteile des Bebauungsplanes sicher gekennzeichnet. Bei einer Entfernung von Planteil oder Textteil wäre die Unvollständigkeit aus dem jeweils verbliebenen Dokumententeil hinreichend ersichtlich. Es kommt hinzu, dass die Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Textteils vorliegend auch dadurch dokumentiert wird, dass der Textteil - wie auch die Planurkunde - mit dem grünen Genehmigungsstempel des Regierungspräsidenten Köln versehen sind, der Datum und Aktenzeichen der Satzungsgenehmigung enthält. Auch in materieller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan Nr.7 keinen Bedenken. Am Vorliegen einer Planrechtfertigung bestehen keine Zweifel. Ausweislich der Planbegründung dient die angegriffene Festsetzung der Geschossigkeit dem legitimen städtebaulichen Ziel, die Bau- und Erweiterungsabsichten der Anwohner in Richtung einer städtebauliche Ordnung zu lenken, bei der die bauliche Verdichtung im rückwärtigen Bereich des Baufensters durch lediglich eingeschossige Anbauten begrenzt wird. Ein Verstoß gegen das bei Satzungserlass zu beachtende Abwägungsverbot ist ebenfalls nicht zu erkennen. Eine Planung, die in einem Wohngebiet das Maß der baulichen Nutzung für das "Haupthaus" zwingend auf zwei Geschosse und für den "Anbau zum Garten" auf maximal ein Geschoss festlegt, begrenzt das Maß der baulichen Nutzung zu Lasten der Eigentümer nicht in außergewöhnlicher Weise. Insbesondere wirft sie keine komplexen Abwägungsfragen auf, mit welchen der Rat der Beklagten sich beim Satzungsbeschluss zusätzlich hätte auseinandersetzen müssen. Ferner liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 über die eingeschossige Bauweise der Hausanbauten nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dann, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, die Befreiungstatbestände des § 31 Abs. 2 BauGB nicht zur Anwendung kommen. Hier berührt die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der eingeschossigen Bauweise die Grundzüge der Planung. Im Fall einer Befreiung für das streitbefangene Grundstück wäre es für die Beklagte kaum noch begründbar, auf den Nachbargrundstücken im Plangebiet die Beibehaltung der eingeschossigen Bauweise von Hausanbauten zu fordern. Das liegt daran, dass der Wintergarten der Klägerin keine Atypik aufweist, sondern in seiner gedachten Häufung der vom Bebauungsplans gewollten städtebaulichen Ordnung zuwiderläuft. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.