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Urteil

7 K 1970/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiladung anerkannter Umweltschutzvereinigungen zu einer Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers ist regelmäßig abzulehnen. • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Klage des Vorhabenträgers gegen die behördliche Ablehnung der Bewilligung gerichtet ist. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht geboten, wenn die Vereinigung durch das UmwRG bereits in anderem Verfahren Beteiligungs- und Rechtskraftwirkungen erlangt oder ihre Interessen durch die behördliche Ablehnung nicht berührt werden. • Das UmwRG bezweckt Kontrolle behördlichen Handelns, nicht die Öffnung gerichtlicher Verfahren für Umweltschutzvereinigungen zur Verhinderung von Gerichtsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Beiladung anerkannter Umweltschutzvereinigungen zur Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers abgelehnt • Beiladung anerkannter Umweltschutzvereinigungen zu einer Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers ist regelmäßig abzulehnen. • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Klage des Vorhabenträgers gegen die behördliche Ablehnung der Bewilligung gerichtet ist. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht geboten, wenn die Vereinigung durch das UmwRG bereits in anderem Verfahren Beteiligungs- und Rechtskraftwirkungen erlangt oder ihre Interessen durch die behördliche Ablehnung nicht berührt werden. • Das UmwRG bezweckt Kontrolle behördlichen Handelns, nicht die Öffnung gerichtlicher Verfahren für Umweltschutzvereinigungen zur Verhinderung von Gerichtsentscheidungen. Der Kläger beantragte eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage an einem bestehenden Wehr. Im Verwaltungsverfahren hatten Fischerei- und Umweltschutzverbände Einwendungen erhoben und die Behörde auf Vereinbarkeitsbedenken mit wasserökologischen Zielen und der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen. Die Bezirksregierung lehnte die Bewilligung ab und berief sich auf den Vorrang gewässerökologischer Zielsetzungen. Der Kläger erhob daraufhin Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Behörde zur Erteilung der Bewilligung zu verpflichten. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen beantragten im Klageverfahren ihre Beiladung, da sie durch das Vorhaben und die behördlichen Erwägungen betroffen seien. Der Kläger hat der Beiladung widersprochen und insbesondere geltend gemacht, dass eine Beiladung in Verpflichtungsrechtsstreitigkeiten des Vorhabenträgers nicht dem Zweck der Verbandsbeteiligung entspreche. • Keine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Eine notwendige Beiladung liegt nur vor, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht wirksam ohne gleichzeitige und unmittelbare Gestaltung oder Beeinträchtigung der Rechte Dritter getroffen werden kann. In einem Verpflichtungsrechtsstreit des Vorhabenträgers gegen eine abgelehnte Bewilligung ist dies nicht der Fall. • Keine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Die einfache Beiladung dient der Wahrung dritter Interessen und der Ausdehnung der Rechtskraft. Hier berührt die behördliche Ablehnung die satzungsmäßigen Interessen der Vereine nicht insoweit, dass deren Rechtsposition durch das Unterliegen einer Prozesspartei im Klägerverfahren verbessert oder verschlechtert würde. • Schutzfunktion des UmwRG: Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG soll die Beteiligung anerkannter Umweltschutzvereinigungen primär die Kontrolle behördlicher Entscheidungen stärken; das Gesetz eröffnet ihnen nicht die Kontrolle über Gerichtsentscheidungen. Daher ist eine Beiladung zu einem Verfahren, in dem die Behörde verpflichtet werden soll, nicht mit dem Zweck des UmwRG vereinbar. • Prozessökonomie und Sachaufklärung: Eine Beiladung wäre weder prozessökonomisch geboten noch für eine bessere Sachaufklärung erforderlich; die gerichtliche Entscheidung kann ohne Beteiligung der Vereine sachgerecht getroffen werden. Die Anträge auf Beiladung der beiden anerkannten Umweltschutzvereinigungen wurden abgelehnt. Das Gericht begründet dies damit, dass weder eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch eine gebotene einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegt. Die behördliche Ablehnung der Bewilligung hat die satzungsmäßigen Interessen der Vereine nicht so berührt, dass ihre Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung des Verpflichtungsstreits unmittelbar gestaltet würden. Zudem verfolgt das UmwRG die Kontrolle behördlichen Handelns, nicht die Öffnung verwaltungsgerichtlicher Verfahren zur Einflussnahme durch Umweltschutzvereinigungen; daher ist die Wahrung prozessökonomischer und klärender Belange gegeben, wenn die Vereine nicht beigeladen werden.