Beschluss
9 L 20/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0204.9L20.13A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 80/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Serbien oder der Abschiebungsandrohung der Fall. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe ab. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten. Zudem findet nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen nicht statt. Vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2012 - 9 L 627/12.A - und vom 7. Dezember 2012 - 9 L 577/12.A -; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes betr. die Republik Serbien vom 12. März 2012. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor; auch insoweit ist auf die Begründung des Bescheides zu verweisen. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage gerät oder ihr deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Ob es der 16jährigen Antragstellerin möglich wäre, auf sich gestellt in Serbien - von wo aus sie ausweislich des Vorbringens im Asylantrag vom 20. Dezember 2011 zusammen mit ihrer Mutter und Geschwistern im Oktober 2011 ausgereist ist - ihre Registrierung und damit den Zugang zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen zu erreichen, kann dahinstehen. Ihre Mutter ist nämlich aufgrund der in dem diese betreffenden Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2002 enthaltenen Abschiebungsandrohung ebenfalls ausreisepflichtig. Zudem hat das serbische Innenministerium laut Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld an die Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen vom 16. Mai 2012 sowohl für die Antragstellerin als auch für ihre Mutter die Übernahmebereitschaft erklärt und diese hinsichtlich zweier Brüder, da deren serbische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, dagegen verneint. Von der serbischen Staatsangehörigkeit der Mutter ist auch deswegen auszugehen, weil diese nach der Ersteinreise einen jugoslawischen Reisepass vorgelegt hat und in Serbien geboren ist. Für die serbische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin spricht zudem, dass auch ihr Vater über einen solchen Pass verfügte und sein Geburtsort ebenfalls in Serbien liegt. Des Weiteren erwirbt ein Kind die serbische Staatsangehörigkeit originär, wenn beide Elternteile im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger der Republik Serbien waren oder bei Geburt im Ausland, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger der Republik Serbien ist und der andere Elternteil eine ausländische Staatsbürgerschaft hat und falls der Elternteil, der die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien besitzt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes einen Antrag auf Eintragung in die Matrikelbücher der Republik Serbien stellt Vgl. http://www.gksrbijedis.e/public2/?page_id=26 Des Weiteren ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass ernstliche Zweifel an der serbischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin mit Blick darauf bestünden, dass ihre Staatsangehörigkeit im Asylantrag vom 20. Dezember 2011 mit "unbekannt" angegeben worden ist, gleichzeitig aber darin Serbien als Heimatland bezeichnet worden ist. Denn die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfordert nicht, dass der Adressat die Staatsangehörigkeit des (übernahmebereiten) Zielstaates besitzt. Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, II - § 59 (Stand: März 2012), Rn. 58, 60 mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.