Beschluss
2 L 336/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0201.2L336.12.00
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1905/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 wird angeordnet, soweit der Antragsteller zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen betreffend die C. GmbH aufgefordert worden ist.
Im Übrigen wird Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1905/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 wird angeordnet, soweit der Antragsteller zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen betreffend die C. GmbH aufgefordert worden ist. Im Übrigen wird Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1905/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 anzuordnen hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Zunächst ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage einerseits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes (FpersG) und andererseits hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung hat. Soweit der Antrag allerdings die Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (Auskunftsbegehren bzgl. der eingesetzten Fahrzeuge und des Fahrpersonals) und die I. C. GmbH & Co. KG betrifft, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller ist den Anforderungen unter Ziffer 1. und 2. im Wesentlichen bereits vor Antragstellung bei Gericht nachgekommen und hat diese (hinsichtlich der zulässigen Höchstmasse der Fahrzeuge) während des Verfahrens noch ergänzt. Diesbezüglich hat der Antragsgegner auch keine unzureichende Auskunftserteilung geltend gemacht. Die Kammer geht danach davon aus, dass bzgl. der I. C. GmbH & Co. KG zwischen den Beteiligten lediglich noch die Anforderung des lückenlosen Arbeitszeitnachweises gemäß Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2012 streitig ist. Der Antrag ist lediglich teilweise begründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, soweit der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen betreffend die Firma C. GmbH angeordnet hat. Im Übrigen überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 betreffend die I. C. GmbH & Co. KG und die Zwangsgeldandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe der Ordnungsverfügung gegenüber dem Antragsteller i.S.v. §§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 5 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erforderliche Zustellung ist ordnungsgemäß am 5. Juli 2012 gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgt. Der Zustellungsurkunde und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich entnehmen, dass der Zusteller den Antragsteller, der Zustellungsadressat der Ordnungsverfügung ist, persönlich angetroffen und ihm das Schriftstück übergeben hat. Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Danach kann die Zustellung nicht nur in der Wohnung oder den Geschäftsräumen der genannten Anschrift bzw. an dem Wohn- oder Geschäftssitz, sondern überall dort, wo eine persönliche Begegnung von Zusteller und Zustellungsadressaten stattfindet, erfolgen. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller rügt - die in der Ordnungsverfügung angegebene Anschrift "E. Straße 4" falsch ist, da die Ordnungsverfügung jedenfalls dem Antragsteller übergeben worden ist. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist auch nicht aus formellen Gründen wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten fehlenden Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Ordnungsverfügung insgesamt offensichtlich rechtswidrig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anhörungs- und Erinnerungsschreiben des Antragsgegners - gerichtet jeweils an die C. GmbH und die I. C. GmbH & Co. KG unter der Anschrift "E. Str. 4" - dem Antragsteller nicht bekannt geworden sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Bediensteter des Antragsgegners die Geschäftsräume der I. C. GmbH & Co. KG unter der genannten Anschrift persönlich aufgesucht hat und dort bereits die Ehefrau des Antragstellers - Frau F. C. - über die Überprüfung des Betriebes und dessen Hintergrund in Kenntnis gesetzt hat und mit ihr auch später nach Absendung der Anhörungsschreiben noch einmal telefoniert hat. Es kann jedoch aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob es an einer vorherigen Anhörung mangelt, weil etwa - wie der Antragsteller vorbringt - die Firmenanschrift nicht stimme und die Ehefrau keinerlei Verbindung zur I. C. GmbH & Co. KG habe, denn aus Sicht der Kammer dürfte die Anhörung jedenfalls durch die im vorliegenden Verfahren erfolgten Stellungnahmen des Antragstellers zur Ordnungsverfügung und der Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände durch den Antragsgegner im Rahmen seiner Erwiderungen nachgeholt und i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt sein. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2012 lediglich soweit der Antragsteller auch für die C. GmbH in Anspruch genommen wird. Im Übrigen dürfte die Ordnungsverfügung auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sein. Rechtgrundlage für eine derartige Ordnungsverfügung ist § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG. Danach sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zuerteilen (Nr.1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach § 4 Abs. 3 Satz 11 FPersG zur Verfügung zu stellen. Das Fahrpersonalgesetz und die nach § 2 FPersG erlassene Fahrpersonalverordnung (FPersV) dienen der Durch- und Ausführung u.a. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - VO (EWG) Nr. 561/2006 - und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 2985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr - VO (EWG) Nr. 3821/85 -, die u.a. die Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den verpflichtenden Einbau und Nutzung von Kontrollgeräten regeln. Die zuständige Behörde ist danach routinemäßig oder - wie hier - anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der in § 4 Abs. 3 FPersG genannten Auskünfte und Unterlagen mittels eines Verwaltungsakts anzuordnen - wie sich auch § 5 Abs. 3 FPersG entnehmen lässt. Zunächst ist der Antragsteller als Unternehmer richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, soweit er für die I. C. GmbH & Co. KG in Anspruch genommen wird. Soweit der Antragsgegner von dem Antragsteller darüber hinaus auch Unterlagen für die C. GmbH verlangt, dürfte die Ordnungsverfügung rechtswidrig sein. Der Begriff des Unternehmers ist weder in dem Fahrpersonalgesetz noch in der Fahrpersonalverordnung oder den genannten europarechtlichen Verordnungen näher definiert. Lediglich in Art. 4 p VO (EG) Nr. 561/2006 ist das Verkehrsunternehmen als jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle bezeichnet, die Beförderung im Straßenverkehr gewerblich oder im Werksverkehr vornimmt. Als Verkehrsunternehmer i.S. von Art. 94 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der der wirtschaftlichen Lage von Verkehrsunternehmen Rechnung trägt, werden alle natürlichen und juristischen Personen, die sich gewerblich mit der Beförderung von Personen und/oder Gütern befassen, verstanden, vgl. etwa Boeing/Kotthaus/Maxian Rusche in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Oktober 2012, Art. 94 AEUV Rz. 6. Danach und dem Zweck des Gesetzes entsprechend ist unter dem Unternehmer i.S. des Fahrpersonalgesetzes der Inhaber bzw. Träger eines derartigen Verkehrsunternehmens zu verstehen, der das Unternehmen (faktisch) betreibt und bei dem es sich um eine natürliche oder auch juristische Person handeln kann, vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 2000 - 10 K 1067/00 - und Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. August 1996 - 3 M 51796 -; jeweils juris. Vorliegend ist der Antragsteller als Inhaber der I. C. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S. des § 4 Abs. 3 FPersG. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auszügen aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Bonn vom 19. März 2012 ist der Antragsteller alleiniger Kommanditist der Gesellschaft und alleiniger Geschäftsführer der persönlichen haftenden Komplementärgesellschaft - der I. C. Verwaltungs-GmbH -, deren Gegenstand insbesondere die Geschäftsführung und persönliche Haftung für die I. C. GmbH & Co. KG ist. Dementsprechend hat der Antragsteller auch auf Nachfrage des Gerichts angegeben, alleiniger Geschäftsführer der I. C. GmbH & Co.KG zu sein (Schreiben vom 8. Oktober 2012). Die I. C. GmbH & Co.KG unterhält nach den Angaben des Antragstellers und den vorliegenden Unterlagen seines Steuerberaters eine eigene Speditionsabteilung; unerheblich ist, dass diese nach Angaben des Antragstellers lediglich zu Werbezwecken ins Leben gerufen worden ist. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er die Allgemeinverantwortung für diese Speditionsabteilung zum damaligen Zeitpunkt seinem Disponenten - Herrn N. C1. - übertragen habe, der völlig selbst- und eigenständig gehandelt habe, steht dies seiner Inanspruchnahme als Unternehmer nicht entgegen. Unabhängig von der aus Sicht der Kammer bereits zweifelhaften Frage, ob sich der Antragsteller durch eine derartige Vereinbarung überhaupt von seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht als Unternehmer nach dem Fahrpersonalrecht befreien kann, ist vorliegend der genannte Disponent bereits zum 14. Juni 2012 - vor Erlass der Ordnungsverfügung - aus dem Unternehmen ausgeschieden. Es obliegt dem Antragsteller als dem verantwortlichen Unternehmer, eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm nach dem Fahrpersonalrecht obliegenden Pflichten - insbesondere die Gewährleistung einer lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten und Sicherung der entsprechenden Daten nach § 4 Abs. 3 Satz 8 FPersG - selbst oder durch eine entsprechende betriebliche Organisation sicherzustellen; insbesondere im Falle von personellen Änderungen im Unternehmen/Betrieb. Demgegenüber kann der Antragsteller jedoch nicht als Unternehmer der C. GmbH angesehen werden, da dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und seinen Angaben eine Unternehmererstellung des Antragstellers für diese Gesellschaft nicht zu entnehmen ist. Zwar ist der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge "Miteigentümer" des Unternehmens. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Bonn vom 19. März 2012 ist jedoch seit November 2009 nicht mehr der Antragsteller Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern Frau E1. C. . Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller faktisch das Unternehmen leitet, sind nicht ersichtlich. Bei den von dem Antragsgegner geforderten Unterlagen und Dateien (hier: Originalschaublätter, Sicherungsdateien aus den eingesetzten Kontrollgeräte, Sicherungsdateien von den Fahrerkarten, Ausdrucke aus den digitalen Kontrollgeräten mit Angaben zu den Lenk-, Ruhe- und anderen Zeiten, sonstige lückenlose Nachweise der Arbeitszeit - Tageskontrollblätter, etc.-, Unterlagen über Aushilfsfahrer) handelt es sich um Unterlagen, die sich auf Angaben beziehen, die zur Durchführung der oben genannten europarechtlichen Verordnungen erforderlich sind bzw. zur Überprüfung und Überwachung u.a. der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften insbesondere der Lenk- und Ruhevorschriften dienen. Der Aufforderung zur Vorlage der genannten Unterlagen steht nicht entgegen, dass diese für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. April 2012 begehrt wird. Zwar besteht die Verpflichtung, Unterlagen nach § 4 Abs. 3 FPersG auszuhändigen, nur innerhalb bestimmter Fristen, nämlich den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (vgl. etwa für Schaublätter und Ausdrucke: ein Jahr gemäß Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 und § 4 Abs. 3 Satz 8 FPersG sowie die Speicherdauer von einem Jahr für kopierte Fahrerkarten nach § 4 Abs. 3 Satz 7 FPersG). Diese Fristen waren jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bzw. deren Zustellung im Juli 2012 noch nicht überschritten. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ferner nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm die Aushändigung der genannten Unterlagen unmöglich ist, weil die Daten wegen einer irreparablen Beschädigung der Computeranlage durch Überspannung infolge einer Überlastung des Stromnetzes verloren gegangen seien und nicht wiederhergestellt werden könnten. Seinen Angaben zufolge sei die Datensicherung auf einer externen, elektrisch betriebenen Festplatte erfolgt, die ebenfalls beschädigt worden sei. Zwar hat der Antragsteller dazu eine Bestätigung der Fa. ComCent vom 8. Oktober 2012 vorgelegt, wonach die diverse Programme und Daten zu Auftrag RE-0945 nicht hergestellt werden könnten, wozu auch das Programm "Tacholog Classic auf Premium" gehöre. Der Antragsgegner hat insoweit jedoch zutreffend auf die für den Antragsteller bestehende Verpflichtung zur Sicherung der Schaublätter, Ausdrucke und Daten gegen Verlust und Beschädigung nach § 4 Abs. 3 Satz 9 FPersG hingewiesen. Diese Verpflichtung umfasst - gerade - auch den Schutz vor einem Datenverlust wegen Beschädigung des eingesetzten Computers oder der Festplatte etwa durch zusätzliche Speicherung auf externen Speichermedien wie z.B. einer CD-Rom oder einem USB-Stick. Der Antragsteller hat bisher nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine derartige externe Speicherung der geforderten Daten nicht erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Daten ebenfalls durch ein erneutes Auslesen des Massenspeichers des jeweiligen Kontrollgeräts wieder hergestellt werden könnten; worauf er den Antragsteller schon zuvor hingewiesen habe. Nach den von dem Gericht eingeholten Informationen, vgl. etwa Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmerkarte - Antworten auf häufig gestellte Fragen -, abrufbar im Internet über www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/Internet_FAQ, werden bei einem sog. Download aus den Kontrollgeräten die Daten im Massenspeicher weder gelöscht noch verändert. Die digitalen Kontrollgeräte sind vielmehr so konstruiert, dass Daten bei einem durchschnittlichen Gebrauch für mindestens 365 Tage gespeichert werden. Danach werden die jeweils längstens bestehenden Daten überschrieben. Der Antragsteller hat dazu gar nicht Stellung genommen. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bestehen nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 EUR basiert auf §§ 63, 60, 55 und 57 VwVG NRW und ist weder der Höhe nach noch hinsichtlich der gesetzten Vorlagefrist bis zum 10. August 2012 zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und geht von Regelstreitwert aus. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.