Beschluss
9 L 649/12.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0110.9L649.12A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2833/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Serbien oder der Abschiebungsandrohung der Fall. Insbesondere war das Bundesamt nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragsteller in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, in Schweden bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben, an einer Entscheidung über den Asylantrag gehindert. Nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 von 18. Februar 2003 (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat zuständig ist) kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung gebieten könnte. Zudem findet nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen nicht statt. Vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2012 - 9 L 627/12.A - und vom 7. Dezember 2012 - 9 L 577/12.A -; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes betr. die Republik Serbien vom 12. März 2012. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit ist der Begründung des o.a. Bescheides zu folgen. Zu einer abweichenden Beurteilung führt die seitens des Antragstellers angeführte Entscheidung des Cour Nationale du Droit d'Asile vom 2. November 2011 (10011958), vgl. http://www.nds-fluerat.org/8120/aktuelles/oberster-franzoesischer-gerichtshof- , bereits deswegen nicht, weil sich nach Auswertung des Lageberichts vom 12. März 2012 keine hinreichenden Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote ergeben. Dies gilt insbesondere für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber auch davon auszugehen, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Zugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage gerät oder ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung auf eine Erkrankung seines in Deutschland befindlichen Vaters verwiesen hat, ist bereits ein Zielstaatsbezug nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.