Urteil
1 K 1153/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0110.1K1153.11.00
2mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 76-jährige Kläger ist selbstständiger Steuerbevollmächtigter und betreibt eine Steuerberatungspraxis in O. . Er ist der uneheliche Vater des 1997 geborenen T. U. , dessen Mutter an Multipler Sklerose leidet und in einem Pflegeheim lebt. Der Sohn T. benötigt Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII. Ab dem 1. November 2007 bewilligte ihm die Beklagte Vollzeitpflege in der Obhut einer Pflegefamilie. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wies sie den Kläger auf dessen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags hin. Die Beteiligten vereinbarten , dass der Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Jugendhilfeaufwendungen einerseits und den Einnahmen des Jugendamtes u.a. aus dem Kostenbeitrag der Mutter sowie einer Rentenzahlung für T. leistete. Dieser (Selbst-)Verpflichtung in Höhe von mtl. 450,- EUR kam der Kläger regelmäßig nach. Ab August 2009 wurde T. in einem Internat untergebracht. Fast ein Jahr später teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 14. Juni 2010 mit, dass T. derzeit ein Internat besuche und die Jugendhilfe ab August 2009 in eine Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII umgewandelt worden sei; der Differenzbetrag zwischen den Jugendhilfeaufwendungen und den Einnahmen aus dem Kostenbeitrag der Mutter sowie der Rente von T. betrage nunmehr ca. 2.200,- EUR. Sie bat den Kläger, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dementsprechend übermittelte er eine aktuelle Gewinnermittlung für den Zeitraum Januar bis September 2010; nach eigener - auf das Kalenderjahr bezogenen - Hochrechnung gab er sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.713,- EUR an. Diesen Betrag legte die Beklagte ihrer Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde und wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 auf dessen Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII hin. Da die Kosten für die Internatsunterbringung deutlich höher seien als diejenigen aus der früheren Pflegestelle, könne die bisherige Vereinbarung mit dem Kläger nicht bestehen bleiben. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ab dem 1. Juli 2010 ein monatlicher Kostenbeitrag von 710,- EUR ermittelt worden. Dem widersprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 - sei der Kostenbeitrag nur dann angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe . Da der Kläger aufgrund seines Alters nicht mehr arbeiten müsse und auch nicht gehalten sei, ein Einkommen zu erzielen, könne von ihm allenfalls der unterhaltsrechtliche Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle gefordert werden. Er sei bereit, diesen Betrag zu zahlen. Mit Heranziehungsbescheid vom 24. Mai 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 710,- EUR fest. Ab dem 1. Mai 2011 werde die Fallführung für T. vom Jugendamt des Kreises Heinsberg übernommen, sodass die künftigen Beiträge von dort erhoben würden. Bei der Berechnung des Kostenbeitrags habe sie das durchschnittliche monatliche Einkommen des Klägers mit 3.713,17 EUR angenommen . Unter Abzug sämtlicher Belastungspauschalen und Kosten verblieben dem Kläger 2.047,88 EUR; dieser Betrag läge über dem Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle von 1.750,- EUR. Damit sei der festgesetzte Kostenbeitrag angemessen. Der Kläger hat am 24. Juni 2011 Klage erhoben. Auch wenn er weiterhin als Steuerbevollmächtigter tätig sei und deshalb ein Einkommen erziele, sei zu bedenken, dass er nunmehr 76 Jahre alt und seiner Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Er sei zwar grundsätzlich bereit, weiterhin für seinen Sohn im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten aufzukommen. Er sei jedoch nicht in der Lage, monatlich 710,- EUR aufzubringen, zumal er bestreite, dass für T. überhaupt ein derartiger monatlicher Aufwand anfalle. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Festsetzungsbescheides und hält die Höhe des Kostenbeitrages für angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten , vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgt aus einer mangelnden Aufklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Vorschrift gebietet nicht nur eine Mitteilung über die Gestaltung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2), sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - . Während nach der früheren Rechtslage die Mitteilung über den Leistungsbeginn lediglich der Wahrung eines bereits durch Überleitung von Unterhaltsansprüchen entstandenen Rechtes diente ("Rechtswahrungsanzeige"), handelt es sich bei der notwendigen Aufklärung nach der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags, da das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, erst entsteht, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist. So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 - ; Schindler in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rdn. 18 m.w.N. . Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Dabei reicht es nicht, in einem aufgrund der Hilfebedürftigkeit erkennbar auf Dauer angelegten Jugendhilfefall zu Beginn einmalig auf die Erhebung eines Kostenbeitrags hinzuweisen. Für die notwendige Aufklärung des Betroffenen entscheidend ist die konkrete Hilfeart, die maßgeblich die Höhe der Kosten bestimmt und ebenso für den möglichen Kostenbeitrag bestimmend ist. Auch hat sich die Informationspflicht an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten des Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Dem Betroffenen müssen in erster Linie die in seinem Fall für ihn relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 -. Deshalb war die Aufklärung des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2007 von vornherein nicht geeignet, die Kostenbeitragspflicht für die Internatsunterbringung in Gang zusetzen, weil die Unterrichtung sich ausschließlich auf die Hilfe durch eine Pflegefamilie bezog. Infolge der Unterbringung von T. ab August 2009 in einem Internat änderte sich die Situation gegenüber der früheren Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII entscheidend. Zur Rechtmäßigkeit des Kostenbeitrags bedurfte es daher einer neuen Aufklärung im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, zumal die Kostenbelastung des Klägers auf Grund der Änderung der Hilfeart erheblich steigen sollte. Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2010 nicht. Es listet zwar den Beginn der Unterbringung in dem Internat und deren überschlägige monatliche Kosten auf. Es fehlen indes Angaben über den Ort des Internats, dessen Träger und die Schulform, die für die mögliche Dauer des notwendigen Schulbesuches von T. entscheidend sind. Desweiteren fehlt der Hinweis auf die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Auch das nachfolgende Schreiben vom 29. Dezember 2010 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers reicht nicht zur Erhebung des Kostenbeitrags. Abgesehen davon, dass es den Kostenbeitrag nicht rückwirkend auslösen kann, wiederholt die Beklagte mit diesem Schreiben lediglich ihre - unzureichenden - Erläuterungen vom 1. Juni 2010 und ergänzt sie nicht um die o.g. notwendigen Angaben. Mithin fehlt es dem Heranziehungsbescheid an der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V.