Urteil
6 K 1488/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1212.6K1488.08.00
6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige zu einem zum größten Teil öffentlich geförderten Bauvorhaben der Kläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger beantragten unter dem 19. Oktober 1998 beim Wohnungsbauförderungsamt der Stadt E. als Bewilligungsbehörde die Gewährung öffentlicher Mittel zur Förderung der Errichtung von 20 Mietwohnungen in 2 Mehrfamilienhäusern in E., C.-------weg in Form eines Baudarlehens in Höhe von 2.437.900,00 DM. Mit Bescheid vom 30. November 1998 wurden die beantragten Fördermittel bewilligt. Am 10. Mai 2001 bescheinigte die Bewilligungsbehörde die Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Am 8. April 2002 erfolgte die Vorlage einer mit Bleistift gefertigten, nicht unterschriebenen und undatierten Anzeige über die Aufstellung der Schlussabrechnung für das Bauvorhaben. Am 21. Januar 2003 ging bei der Bewilligungsbehörde eine unter dem 20. Januar 2003 gefertigte, vom Kläger zu 1. unterschriebene Schlussabrechnungsanzeige ein. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 forderte die Bewilligungsbehörde den Kläger zu 1. auf, eine Gesamtkostenaufstellung vorzulegen, damit die Schlussabrechnungsanzeige geprüft werden könne. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an die Vorlage der Gesamtkostenaufstellung erinnert worden war, forderte die Bewilligungsbehörde ihn mit Schreiben vom 15. Januar 2004 auf, eine vollständige Schlussabrechnung unter Einreichung der Rechnungs- und Zahlungsbelege für alle Ausgaben vorzulegen. In der Folgezeit baten die Kläger bzw. ihr von ihnen bevollmächtigter Vater mehrfach um Fristverlängerung für die Vorlage der Schlussabrechnung und machten dann geltend, dass Belege über die Baukosten nicht vorgelegt werden könnten, weil deren Verbleib ungeklärt sei. Die Belege seien vom früheren Steuerberater der Kläger dem Finanzamt vorgelegt worden und nicht zu ihren Unterlagen zurückgelangt. Nach Auskunft des Finanzamtes sowie des früheren und ihres jetzigen Steuerberaters lägen dort keine Unterlagen mehr vor. Auf die Empfehlung der Bewilligungsbehörde wie auch der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA), Zweitschriften der Rechnungen der beauftragten Unternehmen bzw. der Materiallieferanten zu beschaffen oder den Bescheid des Finanzamtes über die Anerkennung der Herstellungskosten vorzulegen, wandten die Kläger bzw. ihr Vater ein, dass viele Arbeiten in Selbsthilfe durchgeführt worden und nicht alle Arbeiten und Materiallieferungen durch Rechnungen zu belegen seien. Im weiteren Verlauf des Verfahrens holten die Kläger ein Verkehrswertgutachten des Bausachverständigen N. vom 5. August 2004 sowie ein Gutachten über den Wert der von ihnen erbrachten Eigenleistungen des Bausachverständigen T. vom 11. August 2005 ein. Am 29. Mai 2006 legten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten eine überarbeitete Fassung der Schlussabrechnungsanzeige vor. Die zugehörige Wirtschaftlichkeitsberechnung weist bei Gesamtkosten im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit in Höhe von 1.828.020,35 EUR gegenüber Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel in Höhe von 1.980.233,46 EUR unter anderem Baukosten in Höhe von 1.460.300,00 EUR und Erschließungskosten in Höhe von 20.451,68 EUR aus. Zum 1. Februar 2007 ging die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung von der Stadt E. auf den Beklagten über. Der Beklagte erließ am 3. Juni 2008 den Bescheid über die Anerkennung der Schlussabrechnung, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 9. Juni 2008. Darin stellte er eine Verringerung der Gesamtkosten nach Bezugsfertigkeit um 400.969,08 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass eine abschließende Prüfung der Gesamtkosten nur nach Aktenlage möglich gewesen sei, da die Kläger entgegen der Regelung in Ziffer 9 ff. der maßgeblichen Wohnungsbauförderungsbestimmun-gen keine Rechnungs- und Zahlungsbelege vorgelegt hätten. Entsprechend § 7 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) könnten nur die Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden seien und für die der Bauherr eine Vergütung vorgenommen habe. Insofern sei nur eine Berücksichtigung der von den Klägern im Rahmen der Steuererklärung nachgewiesenen Kosten in Höhe von 685.500,64 EUR sowie die im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen T. vom 8. August 2005 ermittelten Lohnkosten von 542.000,- EUR möglich gewesen, sodass von Baukosten in Höhe von insgesamt 1.227.500,46 EUR auszugehen sei. Bei den von den Klägern in Ansatz gebrachten Erschließungskosten in Höhe von 20.451,66 EUR handele es sich um die zum Zeitpunkt der Bewilligung geschätzten Kosten von 40.000,- DM; tatsächlich hätten die Kläger jedoch laut Bescheiden der Stadt E. vom 2. November 2000 und 13. Dezember 2001 nur 4.495,06 EUR gezahlt. Unter Berücksichtigung der von den Klägern bereits eingeräumten Gesamtkostenreduzierung von 1.980.233,46 EUR auf 1.828.020,35 EUR sowie der Kürzung der Baukosten von 1.460.300,00 EUR auf 1.227.500,64 EUR und der Verringerung der Erschließungskosten von 20.451,67 EUR auf 4.495,06 EUR ergäben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.579.264,38 EUR. Die Kläger haben am 9. Juli 2008 Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, dass die von ihnen in der unter dem 26. Mai 2006 eingereichten korrigierten Schlussabrechnung angegebenen Baukosten in Höhe von 1.460.300,00 EUR und Erschließungskosten in Höhe von 20.451,67 EUR durch den Beklagten anzuerkennen seien. Für die Erschließungskosten ergebe sich dies aus Rechnungsunterlagen über Erschließungskosten in Höhe von 58.052,86 DM (29.681,96 EUR), die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2009 im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat. Daraus ergebe sich für die öffentlich geförderten Wohnungen ein Gesamtbetrag von 29.364,36 EUR. Die angegebenen Gesamtbaukosten habe der Sachverständige T. in seinem Gutachten vom 8. August 2005 festgestellt. Das Gutachten sei nach mehreren Besprechungen mit der Bewilligungsbehörde von den Klägern als Eigenleistungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Der Gutachter habe die Erstellungskosten des Bauvorhabens in Eigenleistung anhand von anerkannten Baukostentabellen ermittelt. Damit seien die entsprechenden Gesamtbaukosten in der angegebenen Höhe belegt. Gemäß § 9 II. BV dürfe der Bauherr den Wert der von ihm erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen, insbesondere den Wert von Selbsthilfeleistungen, bei der Errechnung der Gesamtkosten mit dem Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. Die Kläger hätten der Bewilligungsbehörde bereits mit Abgabe des Antrags auf Gewährung öffentlicher Mittel mitgeteilt, dass sie beabsichtigten, eine Reihe von Arbeiten im Wege der Selbsthilfe durchzuführen. Im Verlauf der Erstellung des Vorhabens hätten die Kläger allerdings unter Anleitung ihres Vaters, der von Beruf Bauingenieur sei, und mit einer Vielzahl von Familienangehörigen und Freunden das Objekt in einem größeren Umfang in Eigenleistung erstellt, als dies bei der Beantragung der Mittel geplant gewesen sei. Insbesondere während der Rohbauarbeiten seien ständig vier bis fünf Personen aus dem Familien- und Freundeskreis der Kläger auf der Baustelle tätig gewesen und hätten diese ausgeführt. Auch das Finanzamt sei für die lohnsteuerliche Beurteilung der Eigenleistungen von dem vom Sachverständigen T. festgestellten Wert für Eigenleistungen ausgegangen. Vorliegend sei die Vorschrift des § 11 a II. BV einschlägig, die regele, dass, soweit Bau- oder weitere Kosten nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festgestellt werden könnten, diese in marktüblicher Höhe angesetzt werden könnten. Dies könne entweder durch Vorlage aktueller Angebote oder auch durch ein entsprechendes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geschehen. In diesem Sinne habe der Sachverständige T. in seinem Gutachten eine Feststellung der Baukosten nach § 11 a II. BV durchgeführt. Das Gutachten sei in sich schlüssig. Es sei im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde und der WfA erstellt worden, nachdem die von den Klägern seinerzeit dem Finanzamt übermittelten Rechnungen aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hätten, nicht mehr vorgelegen hätten. Das Gutachten könne nur in seiner Gesamtheit übernommen werden. Es sei unzulässig, wenn die Beklagte willkürlich Lohnkostenanteile des Gutachtens herausgreife und damit zusammen mit Angaben des Steuerberaters H. aus dem Jahre 2001 Gesamtbaukosten konstruiere. Wie die Unterlagen des Steuerberaters zeigten, handele es sich bei den seinerzeit angegebenen Kosten ausschließlich um solche, die im Jahr 2001 angefallen seien, sodass die darüber hinaus angefallenen Material- und Lohnkosten überhaupt nicht in Ansatz gebracht worden seien. Die Aufstellung des Steuerberaters enthalte ersichtlich keine Eigenleistung und keine Kosten der Außenanlagen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Bewilligungsbescheid seien seinerzeit Baukosten von insgesamt 1.558.100,65 EUR angesetzt worden. Mit den sich aus der Schlussabrechnungen ergebenden Baukosten von lediglich 1.460.300,00 EUR hätten die Kläger somit das Bauvorhaben wirtschaftlicher und preiswerter errichtet als bei der Bewilligung angenommen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter teilweiser Abänderung seines Bescheides über die Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige vom 3. Juni 2008 zu verpflichten, die Schlussabrechnungsanzeige entsprechend der von den Klägern unter dem 26. Mai 2006 eingereichten, korrigierten Aufstellung über die Schlussabrechnung für die öffentlich geförderten Mietwohnungen im Haus C.-------weg in E. anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund des Kostenmietprinzips bei der Schlussabrechnung nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden könnten. Die festgesetzten Kosten des Gebäudes von 1.227.500,64 EUR ergäben sich zum einen aus den Material- und Lohnkosten im Rahmen der Steuererklärung von 685.500,64 EUR sowie den durch den Sachverständigen T. festgestellten Lohnkosten für Selbsthilfeleistungen in Höhe von 542.000,00 EUR. Dem Gutachten T. könne deshalb bezüglich der Gesamtbaukosten von 1.460.300,00 EUR nicht gefolgt werden. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens könne durch die Zusammenstellung aller Rechnungen, wie z. B. für die Ermittlung der Abschreibung im Rahmen der steuerlichen Festsetzung, die gesamten Kosten des Bauvorhabens ermittelt werden. Von nicht feststellbaren Gesamtkosten im Sinne des § 11 a II. BV könne zum Zeitpunkt der Fertigstellung keine Rede sein. Im Bewilligungsbescheid vom 27. November 1998 seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Bezugsfertigkeit für das Bauvorhaben eine Schlussabrechnung aufzustellen und der Bewilligungsbehörde auf vorgeschriebenen Muster anzuzeigen sei, dass die Schlussabrechnung vom Tage der Anzeige an drei Monate zur Nachprüfung bereitgehalten werde. Darüber hinaus hätten sich die Kläger bereits im Rahmen der Antragstellung dazu verpflichtet, ein Baugeldkonto bei einem Kreditinstitut einzurichten und auf dieses Konto alle zur Deckung der Gesamtkosten der Maßnahme vorgesehenen Finanzierungsmittel einzuzahlen und einzahlen zu lassen sowie den gesamten Zahlungsverkehr über dieses Konto abzuwickeln. Die Führung eines Baugeldkontos sei nach Nr. 1.56 WFB 1998 verbindlich vorgeschrieben und als allgemeiner Text im Förderantrag festgeschrieben gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als die Schlussabrechnung aufzustellen gewesen sei, sei es ein Leichtes gewesen, nötigenfalls Zweitschriften von Rechnungen zu erhalten. Die Kläger hätten bislang auch die vom Finanzamt steuerlich anerkannten Baukosten nicht belegt. Die Kläger versuchten offenbar, mit Hilfe des Gutachtens des Sachverständigen T. ihre ursprüngliche Eigenleistung von insgesamt 458.700,00 DM (234.529,58 EUR) auf 542.000,00 EUR zu erhöhen, um damit die fehlenden Kosten zu kompensieren. Die vom Sachverständigen T. ermittelte Nettolohnleistung von 542.000,00 EUR werde nicht in Zweifel gezogen, jedoch die Behauptung der Kläger, diese ausschließlich in Eigenleistung erbracht zu haben, da ein entsprechender Nachweis nicht geführt worden sei. Hinsichtlich der Erschließungskosten hätten die Kläger bislang die Vorlage der Rechnungsbelege ebenso verweigert wie die Vorlage der Rechnungsbelege des gesamten Bauvorhabens. Eine Anerkennung der nunmehr geltend gemachten Kosten sei nicht möglich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die nunmehr nachgewiesenen Erschließungskosten bereits durch die pauschale Anerkennung der vom Steuerberater H. angegebenen Kosten berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung von Bau- und Erschließungs-kosten in der Schlussabrechnungsanzeige für ihr Bauvorhaben C.-------weg in E., die über die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008 anerkannten Kosten hinausgehen. Die Verpflichtung der Kläger zur Aufstellung und Anzeige einer Schlussabrechnung für das streitbefangene Bauvorhaben ist als Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid vom 30. November 1998 über die Gewährung der öffentlichen Mittel zur Förderung der Errichtung des Vorhabens in Form eines Baudarlehens über 2.437.900,00 DM festgeschrieben. Sie entspricht den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 1998) gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1997 - MBl. NRW S. 1395 -, zuletzt geändert am 21. Januar 1998 - MBl. NRW S. 161 -. Diese sehen in Ziffer 9.1 vor, dass die Bauherrin oder der Bauherr spätestens bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit an über das Bauvorhaben eine Schlussabrechnung aufzustellen und der Bewilligungsbehörde nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen hat, dass die Schlussabrechnung vom Tage der Anzeige an drei Monate zur Nachprüfung bereitgehalten wird. Gemäß Ziffer 9.2 muss die Anzeige über die Aufstellung der Schlussabrechnung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Lastenberechnung für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit enthalten, in der die Gesamtkosten, die der Bewilligung zugrunde gelegen haben, den Gesamtkosten laut Schlussabrechnungen gegenüberzustellen sind. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Aufstellung und Anzeige der Schlussabrechnung ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) über die Kostenmiete. Diese bestimmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG, dass der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen darf, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist die Kostenmiete nach den §§ 8 a und 8 b des Gesetzes zu ermitteln. Die Vorschriften über die Kostenmiete gelten gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) auch für das streitbefangene Bauvorhaben der Kläger. Nach dieser Vorschrift sind das Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung und die Zweite Berechnungsverordnung ab dem 1. Januar 2002 in der jeweiligen Fassung auf Wohnraum anzuwenden, für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden sind. Nach § 6 Abs. 1 II. WoBauG sind öffentliche Mittel in diesem Sinne unter anderem Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des Baus von Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau bestimmt sind. Solche Mittel des Landes sind für das Vorhaben der Kläger mit dem oben genannten Bewilligungsbescheid gewährt worden. Die Anerkennung der Schlussabrechnung bzw. der Schlussabrechnungsanzeige stellt den Abschluss des Bewilligungsverfahrens dar und bestätigt, dass das Bauvorhaben entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgeführt ist und die bewilligten Mittel zweckentsprechend eingesetzt worden sind, vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, WoBindG, § 8 a Anm. 7.1, 2. Nachdem die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel gemäß § 72 Abs. 1 II. WoBauG zugrunde gelegte Durchschnittsmiete nur auf den im Voraus kalkulierten Grundstücks- und Baukosten des geplanten Bauvorhabens beruht, sind der Schlussabrechnung die im Verlauf der Bauausführung entstandenen Kosten zugrunde zu legen. Auf der Grundlage dieser Kosten ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, WoBindG, a. a. O. Die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bestimmt sich nach den Vorschriften der II. BV (§ 1 Nr. 1 II. BV). Danach muss die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 3 Nr. 2 II. BV die Berechnung der Gesamtkosten enthalten. Einer solche Berechnung erfordert nicht nur eine Aufstellung, die sämtliche Kostenpunkte erfasst, sondern auch die Beifügung der Rechnungs- und Zahlungsbelege, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1971 - VIII C 6.69 -, BVerwGE 39, 135, juris; Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, WoBindG, a. a. O. Dies ergibt sich bezüglich der vorliegend zwischen den Beteiligten streitigen Baukosten, die gemäß § 5 Abs. 3 II. BV Teil der Gesamtkosten sind, aus § 7 Abs. 1 II. BV. Danach dürfen Baukosten nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (Satz 1 der Vorschrift). Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat (Satz 2 der Vorschrift). Anderes gilt gemäß Satz 3 der Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang lediglich für die Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn. Deren Wert, vor allem der der Selbsthilfe, darf gemäß § 9 Abs. 1 II. BV bei den Gesamtkosten mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. Nach diesen Grundsätzen ist für den Ansatz von Materialkosten in der von den Klägern im Rahmen der Schlussabrechnung aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Feststellung dieser Kosten unerlässlich. Anderes ergibt sich auch nicht, wie die Kläger meinen, aus § 11 a II. BV. Danach dürfen, soweit die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen sind, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen im Fall der streitgegenständlichen Schlussabrechnungsanzeige nicht vor. Denn in dem Zeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der für den 10. Mai 2001 für das Bauvorhaben der Kläger bescheinigten Bezugsfertigstellung, als die Schlussabrechnung anzuzeigen war, aber auch zu der Zeit, als die Schlussabrechnung dann tatsächlich angezeigt worden ist, konnte nicht die Rede davon sein, dass die Höhe der für das Bauvorhaben der Kläger entstandenen Gebäudekosten, jedenfalls was die hier streitigen Material- und Fremdlohnkosten angeht, nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten feststellbar waren. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass es für die Kläger unmöglich oder mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, von den an der Errichtung des Bauvorhabens beteiligten Bauhandwerkern oder von Materiallieferanten Rechnungszweitschriften zu besorgen. Davon abgesehen hätte ein lückenloser Nachweis der entstandenen Kosten über das Baugeldkonto zu dem Bauvorhaben erfolgen können. Die Kläger hatten sich mit der Stellung des Bewilligungsantrags verpflichtet, ein solches Konto einzurichten und auf dieses alle zur Deckung der Gesamtkosten des Vorhabens vorgesehenen Finanzierungsmittel einzuzahlen und einzahlen zu lassen und den gesamten Zahlungsverkehr über dieses Konto abzuwickeln. Die Errichtung eines solchen Baugeldkontos war gemäß Ziffer 1.56 WFB 1998 vor der Bewilligung der öffentlichen Fördermittel nachzuweisen. Die Kläger sind auf diese Möglichkeiten der Feststellung der Baukosten mehrfach durch das Wohnungsbauförderungsamt der Stadt E. als frühere Bewilligungsbehörde wie auch von der WfA hingewiesen worden. Sie haben keine Gründe dargelegt, aus denen ihnen ein derartiges Vorgehen zur Feststellung der für die Durchführung ihres Bauvorhabens aufgewendeten Materialkosten verwehrt gewesen wäre. Die Materialkosten für das Bauvorhaben können daher nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen T. entnommen werden. Für eine Vereinbarung der Kläger mit der Stadtverwaltung E. als der früher zuständigen Bewilligungsbehörde aus der, wie die Kläger geltend machen, anderes zu entnehmen wäre, ist nichts ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist auch die frühere Bewilligungsbehörde nicht von der Anwendbarkeit des § 11 a II. BV ausgegangen. Vielmehr ergibt sich beispielsweise aus dem Vermerk vom 21. Juni 2005 über ein Gespräch der damals zuständigen Sachbearbeiterin am 17. Juni 2005 mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, dem Sachverständigen T. und dem Vater der Kläger, dass die Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Beauftragung des Sachverständigen durch die Kläger die Auffassung vertreten hat, dass dem Gutachten zur Feststellung der Eigenleistungen der Kläger die tatsächlich erbrachten Materialkosten zugrunde gelegt werden sollten und dazu ggf. der Nachweis über das Baugeldkonto geführt werden sollte. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger ging in seinem Schriftverkehr mit dem Wohnungsbauförderungsamt der Stadt E. wie auch mit der WfA, so etwa in Schreiben vom 29. April und 6. Juni 2005, davon aus, dass das von ihm als Eigenleistungsgutachten bezeichnete Gutachten des Sachverständigen T. zur Feststellung des Wertes der Eigenleistungen der Kläger dienen sollte. Das schließt die Feststellung der tatsächlichen Materialkosten nicht aus. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung der von ihnen geltend gemachten Erschließungskosten. Zwar haben sie im Klageverfahren Kostennachweise vorgelegt, eine Anerkennung ist dennoch nicht möglich, da nicht auszuschließen ist, dass diese Kosten bereits in der von dem Beklagten pauschal anerkannten Kostenaufstellung der Steuerberater der Kläger in deren Schreiben an die WfA vom 29. März 2004 in Höhe von 685.500,64 EUR (1.340.722,71 DM) enthalten sind. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.