Urteil
9 K 1651/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1130.9K1651.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. (*1)
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. (*1) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. 00 1996 geborene Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss vom Schulbesuch. Durch Bescheid vom 13. April 2012 schloss der Schulleiter der B. -T. -Schule den Kläger vorübergehend vom Schulbesuch aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Integrationshelferin ihre Tätigkeit zum 1. April 2012 nach Mitteilung des Jugendamtes beendet habe und keine neue Besetzung vorgenommen worden sei. Ohne schulische Begleitung/Kontrolle stelle der Kläger eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer dar. Die einzelnen, immer wiederkehrenden sexuellen Übergriffe auch im schulischen Feld seien Grundlage dieser Entscheidung. Auch nach der durchgeführten Therapie sei es im Praktikum zu einem sexuellen Fehlverhalten gekommen. Ein schulärztliches Gutachten bei dem Gesundheitsamt der T.1 B1. werde in Auftrag gegeben werden. Der Kläger erhob am 25. April 2012 Widerspruch. Durch Bescheid vom 4. Mai 2012 wies das Schulamt für die T.1 B1. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der vorübergehende Schulausschluss sei damit begründet worden, dass der Kläger ohne schulische Begleitung/Kontrolle eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer darstelle. Der Schulleiter habe den Kläger vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen. Ohne diese Begleitung stelle der Kläger eine ständige Gefahr für seine Mitmenschen dar. Der vorübergehende Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG sei daher zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der anderen unumgänglich. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werde der vorübergehende Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 SchulG als angemessen und verhältnismäßig angesehen. Der Kläger hat am 11. Juni 2012 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid der B. -T. -Schule vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für die T1. vom 4. Mai 2012 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der B. -T. -Schule vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für die T1. vom 4. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist. Vor dem am 28. Juni 2012 stattgefundenen Erörterungstermin ist seitens des Beklagten das schulärztliche Gutachten vom 19. Juni 2012 vorgelegt worden. Die Kammer hat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 1038/10 die Klage des Klägers gegen die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Klageverfahrens 9 K 1038/10 und der Verwaltungsvorgänge des Schulamtes für die T1. B1. . Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage erweist sich mit dem Hauptantrag als unzulässig. Die Anfechtungsklage ist unstatthaft, weil sich der nicht auf Dauer ausgesprochene Ausschluss vom Schulbesuch erledigt hat. Ausweislich des schulärztlichen Gutachtens vom 19. Juni 2012 befindet sich der Kläger seit dem 3. Mai 2012 in einer längerfristigen stationären Therapie in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik. Die Vertreterin des Jugendamtes hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass der Kläger am 14. Mai 2012 an der Schule für Kranke angemeldet worden sei. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen schulischen Werdegang später beispielsweise bei einer Bewerbung wird darstellen müssen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil der Bescheid vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 4. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft nach Satz 2 die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß Satz 3 befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Dem Bescheid vom 13. April 2012 ermangelt es in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an der nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, um welche der Alternativen des § 54 Abs. 4 SchulG es sich handeln soll. Der Wortlaut des Ausgangsbescheides spricht für einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch, welcher aber mangels eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes nicht rechtmäßig ergehen konnte. Dass ein derartiger Ausschluss ausgesprochen werden sollte, ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides, in der insoweit folgerichtig auf eine konkrete Gefahr abgestellt wird. Der Widerspruchsbescheid sieht in dem Bescheid vom 13. April 2012 zunächst einen vorübergehenden, dann aber einen vorläufigen Ausschluss. Danach ist in sich widersprüchlich von einem vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG die Rede. Im Anschluss daran wird ein vorübergehender Ausschluss als angemessen und verhältnismäßig angesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten nach § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO findet nicht statt, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Vgl. dazu Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 155 Rn. 16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.